Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 10/10 vom 25. Februar 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Antragsteller, - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Januar 2010 226 16 W 2/10 - wird abge-lehnt. Gr374nde: Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbe-zeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle als Antrag auf Prozesskos-tenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung aus. Prozess-kostenhilfe kann nur gew344hrt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). 1 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus-dr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 2 Schlick Herrmann - 3 - Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 17.12.2009 - 4 O 476/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.01.2010 - 16 W 2/10 -
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