BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 10/10 vom 28. Juni 2011 in dem Spruchverfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat am 28. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entsche i dung in eigener Zustän digkeit zurückgegeben. Gründe: I. Die Antragsteller waren Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1. Am 5. Februar 2003 gab die Antragsgegnerin zu 2, die Hauptaktionärin der A n- tragsgegnerin zu 1, ihre Absicht bekannt, die Übertragung der Aktien der Mi n- derheit saktionäre auf sich zu verlangen. Die Hauptversammlung der Antrag s- gegnerin zu 1 beschloss am 22. Mai 2003 die Übertragung der Aktien der Mi n- derheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu 2 gegen eine Barabfindung in H ö- he von 31,79 Juli 2003 in das Handel s- register eingetragen und am 22. Juli 2003 im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht. Die Antragsteller haben die gerichtliche Bestimmung der Barabfindung beantragt. Das La ndgericht hat die Barabfindung auf 33,30 e- gen haben die Antragsteller zu 1 bis 11, 13, 14, 18, 26 bis 28 Beschwerde und die Antragsgegnerinnen Anschlussbeschwerde eingelegt. Das Oberlandesg e- 1 2 - 3 - richt hat mit Beschluss vom 30. März 2010 die Be schwerden, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1 richten, zurückgewiesen und die Anträge, s o- weit gegenüber der Antragsgegn e rin zu 1 die Bestimmung der Barabfindung begehrt wird, auf ihre Anschlussb e schwerde zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die so fortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerde der Antragsge g- nerin zu 2 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil es von e i- ner Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des Referenzzei t- raums bei der Ermittlung des Börsenwertes von A ktien (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 118) abweichen wollte. II. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die sofortige n B e- schwerde n und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 nicht mehr berufen. Die Vora ussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof sind inzwischen weggefa l len. 1. Die Vorlagevoraussetzungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG entfallen, wenn der Bundesgerichtshof nach dem Vorl a gebeschluss die streitige Frage im Sinn des vorlegenden Oberl andesgerichts entscheidet. Die Wahrung der Rechtseinheit, der die Divergenzvorlage dient, erfordert nicht, dass der Bu n- desgerichtshof die umstrittene Rechtsfrage nochmals entscheidet (BGH, B e- schluss vom 7. April 1952 - IV ZB 23/52, BGHZ 5, 356, 358; Beschl uss vom 1. Juni 1955 - V ZB 38/54, WM 1955, 1203, 1204 ; Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 25/84, WM 1985, 1325, 1326 ; Beschluss vom 25. September 2003 3 4 - 4 - - V ZB 40/03, NJW 2003, 3554 , 3555). Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zu beurte i- len, dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) ang e ordnet war. Nach Art. 111 Abs. 1 FGG - RG finde n d as Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 ge l tenden Fassung weiter Anwendung , wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familie n- sachen und in den Angelege n heiten der freiwilligen Gerich tsbarkeit (FamFG) am 1. September 2009 eingeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - STOLLWERCK). Das Spruchverfa h- ren wurde bereits 2003 eing e leitet. 2. Die Rechtsfrage, die der Vorlage zugrunde lag, hat d er Senat nach dem Vorlagebeschluss unter Aufgabe seiner früheren Rechtspr e chung (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 118) im Sinn des Oberlandesgerichts entschieden (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 R n. 20 ff. - STOLLWERCK). Die Entscheidung betraf - ebenso wie die Vorlage - die Abfindung nach der Übertragung von A k- tien auf den Hauptaktionär (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG). Danach ist d er einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börse n wert der Ak tie grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnitt s kurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung e i ner Strukturmaßnahme zu ermitteln . Er ist lediglich dann entsprechend der allgeme i nen oder branchentypischen Wertentwicklung unter 5 6 7 - 5 - Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zw i- schen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptve r- sammlung ein längerer Zeitraum ve r streicht - was hier nicht der Fall ist - und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten e r scheinen lässt . Auf die in den Stellungnahmen der Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der Anteilswert durch eine Kapitalisierung der Ausgleichszahlungen aus dem zwischen den Antragsgegnerinnen abgeschlossenen Beherrschungs - und G e - 8 - 6 - winnabführungsvertrag zu ermitteln ist, hat das Oberlandesgericht die Vorlage ausdrücklich nicht e r streckt. Ber g mann Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2010 - 5 W 32/09 -
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