BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 101/06 vom 9. April 2008 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247 85 Abs. 2, 247 233 Fd Ein Rechtsanwalt kann die einfach zu erledigende Aufgabe der 334bermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax seinem geschulten und zuver-l344ssig arbeitenden B374ropersonal 374berlassen. Er braucht die Ausf374hrung der erteilten Weisung nicht konkret zu 374berwachen oder zu kontrollieren. BGH, Beschl. v. 9. April 2008 - I ZB 101/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 8. November 2006 aufgehoben. Der Kl344gerin wird gegen die Vers344umung der Berufungsfrist Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 75.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Fest-stellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage mit dem am 23. Mai 2006 verk374ndeten Urteil abgewiesen. Gegen das ihr am 26. Mai 2006 zugestellte Ur-teil hat die Kl344gerin durch ihren Prozessbevollm344chtigten mit Schriftsatz vom 26. Juni 2006, der am 28. Juni 2006 im Original bei der Gemeinsamen Annah-mestelle beim Amtsgericht Hamburg eingegangen ist, Berufung eingelegt. Im Adressfeld tr344gt der Schriftsatz den fettgedruckten Zusatz 204Vorab per Telefax: 040 ... 223. Nach Darstellung der Kl344gerin ist eine Vorabversendung der Berufungsschrift per Telefax an das Berufungsgericht nicht erfolgt. Obwohl ein Sendebericht hinsichtlich der Versendung der Berufungsschrift an das Beru-fungsgericht nicht vorlag, wurde die Berufungsfrist im Fristenkalender von der 1 - 3 - f374r die Fristenkontrolle zust344ndigen Rechtsanwaltsfachangestellten des Pro-zessbevollm344chtigten gestrichen. 2 Die Kl344gerin hat am 3. Juli 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung hat sie geltend gemacht, die unterbliebene Vorabversendung der Berufungsschrift be-ruhe weder auf einem eigenen noch auf einem Verschulden ihrer Prozessbe-vollm344chtigten, sondern auf einem individuellen Fehler einer ansonsten zuver-l344ssigen Rechtsanwaltsfachangestellten. Diese habe die Berufungsschrift ver-sehentlich nicht vorab per Telefax an das Berufungsgericht gesandt. Entgegen der allgemeinen Kanzleianweisung habe sie vor Streichung der Berufungsfrist auch keinen Abgleich mit einem Faxprotokoll vorgenommen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin, mit der sie die Aufhebung des angefochte-nen Beschlusses erstrebt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt. 3 II. Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin begehrte Wiedereinset-zung in den vorigen Stand mit der Begr374ndung abgelehnt, im Rahmen einer ordnungsgem344337en Kanzleiorganisation m374sse sichergestellt werden, dass die angeordnete Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax auch tats344chlich ausgef374hrt werde. Denkbar sei eine Anweisung des Prozessbevoll-m344chtigten, dass Faxprotokolle 374ber die erfolgte Versendung fristwahrender Schrifts344tze ihm stets pers366nlich vorgelegt werden m374ssten. Daran fehle es in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin. Die weitergehende Kon-trolle durch den Prozessbevollm344chtigten einer Partei m374sste zumindest dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - der fristwahrende Schriftsatz erst am 4 - 4 - letzten Tag der Notfrist erstellt und an einen anderen Ort in Deutschland ver-sandt werden solle. 5 III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben Erfolg. 1. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt die Kl344gerin in ihrem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf wir-kungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip), und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01, NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschl. v. 9.11.2005 - XII ZB 270/04, FamRZ 2006, 192). Dies bedeutet, dass einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Pro-zessbevollm344chtigten versagt werden darf, die nach h366chstrichterlicher Recht-sprechung nicht verlangt werden und mit denen er auch unter Ber374cksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Spruchk366rpers nicht rechnen musste (BVerfG NJW-RR 2002, 1004). 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Berufungsgericht hat die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltenden Anforderun-gen an die anwaltliche Organisationspflicht in Bezug auf fristgebundene Schrift-s344tze 374berspannt. 7 - 5 - a) Die Einhaltung der Berufungsfrist war an sich nicht gef344hrdet. Der Pro-zessbevollm344chtigte der Kl344gerin hatte den Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und dessen 334bermittlung per Fax mittels einer allgemeinen Kanzleianweisung ver-f374gt. Die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefax374bermittlung kann der Rechtsanwalt seinem Personal 374berlassen (BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, 936; Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). Er braucht die Ausf374hrung der erteilten Weisung nicht konkret zu 374berwachen oder zu kontrollieren (BGH NJW 2004, 367, 368). 8 Werden in dieser konkreten Situation weitere Sicherungsvorkehrungen von dem Prozessbevollm344chtigten verlangt, f374hrt dies zu einer 334berspannung der gebotenen Sorgfaltsanforderungen. Denn solche Ma337nahmen k366nnten nur in einer Beaufsichtigung des 334bermittlungsvorgangs selbst oder in einer soforti-gen Kontrolle unmittelbar nach Durchf374hrung der Weisung bestehen. Dies kann allenfalls ganz ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.2000 - VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006), wenn ein geordneter Gesch344ftsbe-trieb infolge besonderer Umst344nde nicht mehr gew344hrleistet ist (BGH NJW 2004, 367, 368). Solche Umst344nde hat das Berufungsgericht aber nicht festge-stellt. 9 b) Ebenso wenig beruht die Streichung der Berufungsfrist im Fristenka-lender auf einem der Kl344gerin gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Organi-sationsverschulden ihres Prozessbevollm344chtigten. Nach dem glaubhaft ge-machten Vorbringen der Kl344gerin besteht in der Kanzlei ihres Prozessbevoll-m344chtigten die allgemeine Anweisung, alle fristwahrenden Schrifts344tze nach ihrer Unterzeichnung vorab per Telefax an das jeweils zust344ndige Gericht zu schicken. Anhand des Sendeberichtes ist dann zu pr374fen, ob die Sendung voll-st344ndig beim richtigen Empf344nger angekommen ist. Erst nach einer Kontrolle des Faxprotokolls darf die Frist im Fristenkalender gel366scht werden. Damit ha- 10 - 6 - ben die Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen, dass Fristen im Fristenkalender erst dann gestrichen oder mit einem Erledigungsvermerk versehen werden, wenn die fristwahrende Handlung auch tats344chlich erfolgt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 26.1.2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519; Beschl. v. 18.7.2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Tz. 6 m.w.N.). Die weisungswidrige Au337erachtlassung der ma337geblichen Anordnungen durch eine bis dahin beanstandungsfrei arbeitende Rechtsan-waltsfachangestellte braucht sich die Kl344gerin nicht gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO als Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten zurechnen zu lassen. c) Der Umstand, dass der fristwahrende Schriftsatz erst am letzten Tag der Berufungsfrist erstellt wurde, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts im vorliegenden Fall ebenfalls keine andere Beurteilung. Ein Rechtsanwalt, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag aussch366pft, hat zwar wegen des damit erfahrungsgem344337 verbundenen Ri-sikos erh366hte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, Beschl. v. 23.4.1998 - I ZB 2/98, NJW 1998, 2677, 2678; Beschl. v. 23.6.2004 - IV ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1502; Beschl. v. 9.5.2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Tz. 8). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht, wenn von dem Rechtsanwalt nicht alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen wurden, die unter normalen Umst344nden zur Fristwahrung gef374hrt h344tten (BGH NJW 2006, 2637 Tz. 8). Die bei Ausnut-zung einer Frist bis zum Ablauf des letzten Tages aufzuwendende erh366hte Sorgfalt geht aber nicht so weit, dass die Partei bzw. ihr Prozessbevollm344chtig-ter damit rechnen muss, dass eine den Anforderungen gen374gende allgemeine Weisung von einer bis dahin zuverl344ssig arbeitenden Rechtsanwaltsfachange-stellten weisungswidrig nicht ausgef374hrt wird. 11 - 7 - d) Der Umstand, dass die auf dem Berufungsschriftsatz vermerkte Tele-faxnummer des Berufungsgerichts unrichtig ist, 344ndert an der Beurteilung nichts. Denn es ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin des Prozessbe-vollm344chtigten der Kl344gerin - wenn sie den Berufungsschriftsatz per Telefax 374bermittelt h344tte - auf den Fehler aufmerksam geworden w344re. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Kl344gerin sind die Kanzleimitarbeiter ihrer Prozessbevollm344chtigten angewiesen, die Telefaxnummer anhand einer Liste abzugleichen, auf der die zutreffenden Nummern vermerkt sind. Auch insoweit sind die organisatorischen Vorkehrungen mithin ausreichend. 12 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 312 O 934/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2006 - 5 U 118/06 -
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