BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 101/08 vom 12. November 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ausw344rtiger Rechtsanwalt VIII ZPO 247 91 Abs. 2 Die f374r die Notwendigkeit der Beauftragung eines ausw344rtigen Rechtsanwalts erforderlichen besonderen Umst344nde setzen, wenn sie nicht aus der Natur des Streitfalls folgen, jedenfalls voraus, dass die au337ergerichtliche Bearbeitung der Sache aufgrund einer allgemeinen Ma337nahme der Betriebsorganisation und nicht nur im Einzelfall f374r die Partei an dem Ort erfolgt, an dem der ausw344rtige Rechtsanwalt seine Kanzlei hat. BGH, Beschluss vom 12. November 2009 - I ZB 101/08 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. No-vember 2008 wird auf Kosten der Verf374gungsbeklagten zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 307,38 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Verf374gungskl344ger, ein Rechtsanwalt, hat gegen die Verf374gungsbe-klagten, eine in B. gesch344ftsans344ssige Gesellschaft b374rgerlichen Rechts und deren Gesellschafter, vor dem Landgericht Darmstadt den Erlass einer einstweiligen Verf374gung wegen wettbewerbswidriger Verbreitung rechtlicher Informationen beantragt. Die Verf374gungsbeklagten lie337en sich in diesem Ver-fahren von Rechtsanwalt S. aus M374nchen vertreten, der auch die m374ndliche Verhandlung vor dem Landgericht Darmstadt wahrnahm. Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung zur374ck und gab dem Ver-f374gungskl344ger die Kosten des Verfahrens auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Verf374gungsbeklagten unter anderem Reisekosten ihres Verfahrens- 1 - 3 - bevollm344chtigten von M374nchen nach Darmstadt sowie ein Abwesenheitsgeld von mehr als acht Stunden in H366he von 60 200 zur Kostenausgleichung angemel-det. Sie haben dazu ausgef374hrt, zwischen ihnen und ihrem Verfahrensbevoll-m344chtigten bestehe ein besonderes Vertrauensverh344ltnis, weil er seit bald f374nf Jahren ihr anwaltlicher Berater sei und s344mtliche technischen und juristischen Hintergr374nde sowie die Personalstruktur der beklagten Gesellschaft kenne. Ins-besondere halte er Kontakt zu deren Inkassoanwalt und wichtigen Mitarbeitern. Das Landgericht hat lediglich Reisekosten auf der Grundlage der Entfer-nung zwischen B. und Darmstadt anerkannt und das Abwesenheitsgeld auf 20 200 festgesetzt. 2 Die von den Verf374gungsbeklagten hiergegen erhobene, auf Ber374cksichti-gung des Unterschiedsbetrags gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. 3 Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Verf374gungsbe-klagten ihr in den Vorinstanzen erfolgloses Kostenfestsetzungsbegehren weiter. 4 Der Verf374gungskl344ger hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ge-344u337ert. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zul344ssig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 6 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 7 - 4 - Die Einschaltung eines ausw344rtigen Rechtsanwalts sei zwar als zweck-entsprechende Rechtsverteidigung dann gerechtfertigt, wenn die unterneh-mensinterne Bearbeitung an dem Ort stattfinde, an dem der beauftragte Rechtsanwalt ans344ssig sei. Dies gelte auch dann, wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhalte. Die unternehmensinterne Bearbeitung am ausw344rtigen Ort k366nne auch durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Die Erstattungsf344higkeit der Kosten der Rechts-verfolgung bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, der weder am Sitz der Partei noch am Sitz des Prozessgerichts ans344ssig sei, k366nne aber nur ausnahmswei-se dann bejaht werden, wenn die Partei dem Anwalt als "ausgelagertem Haus-anwalt" alle ihre Verfahren zur weiteren selbst344ndigen Bearbeitung ohne weite-re Instruktionen 374berlasse. Diese Voraussetzung sei nicht erf374llt, wenn ein Un-ternehmen nebeneinander einen Inkassoanwalt zum au337ergerichtlichen Forde-rungseinzug und einen anderen Rechtsanwalt zur gerichtlichen Vertretung in sonstigen streitigen F344llen beauftrage. 8 2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Reisekosten des Verfahrensbevollm344chtigten der Verf374gungsbeklagten von M374nchen nach Darmstadt und ein entsprechend berechnetes Abwesenheits-geld im Ergebnis mit Recht als nicht erstattungsf344hig erachtet. 9 a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass f374r eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, die Beauftragung eines ausw344rtigen Rechtsanwalts grunds344tzlich nur dann als zur zweckentspre-chenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann, wenn beson-dere Umst344nde die Einschaltung des ausw344rtigen Rechtsanwalts geboten er-scheinen lassen (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02 = NJW 2003, 901, 902 f. = WRP 2003, 391 - Ausw344rtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 22.2.2007 10 - 5 - - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 10; Beschl. v. 20.5.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Tz. 6 = WRP 2008, 1120). Solche besonderen Umst344nde k366nnen insbesondere dann vorliegen, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterh344lt (BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 14 = WRP 2007, 957 - Ausw344rti-ger Rechtsanwalt VI; BGH NJW-RR 2009, 283 Tz. 7). In diesem Fall sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ans344ssigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grunds344tzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ans344ssigen Rechtsanwalts. Denn f374r die Kostenerstattung kommt es auf die tats344chliche Organisation eines an einem Rechtsstreit betei-ligten Unternehmens an und nicht darauf, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckm344337iger oder g374nstiger gewesen w344re (BGH GRUR 2007, 726 Tz. 14 - Ausw344rtiger Rechtsanwalt VI). 11 Im Hinblick auf die gew344hlte Betriebsorganisation hat es der Bundesge-richtshof f374r die Erstattung der Kosten des ausw344rtigen Rechtsanwalts auch ausreichen lassen, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsab-lehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbst344ndigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt 374bergibt, der bei Fehlschlagen einer au337ergerichtlichen Kl344rung auch die Pro-zessf374hrung 374bernimmt (BGH, Beschl. v. 28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz. 9 ff.). Dagegen ist es f374r sich allein noch nicht als ausreichender Grund zur Beauftragung eines ausw344rtigen Prozessbevollm344chtigten angese-hen worden, wenn eine am Sitz des Prozessgerichts oder in dessen N344he an- 12 - 6 - s344ssige Partei einen ausw344rtigen Rechtsanwalt nur deshalb w344hlt, weil sie mit ihm durch eine langj344hrige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist. An-deres kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessge-richts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanw344lte niedergelassen sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1071 Tz. 11, 13 f.; NJW-RR 2009, 283 Tz. 8). b) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht im Streitfall beson-dere Umst344nde verneint, die es rechtfertigen k366nnten, die Beauftragung eines ausw344rtigen Rechtsanwalts durch die an ihrem Gesch344fts- oder Wohnsitz ver-klagte Partei als notwendig erscheinen zu lassen. Dabei bedarf keiner Ent-scheidung, ob der Ansicht des Beschwerdegerichts zu folgen ist, dass die er-forderlichen besonderen Umst344nde stets bereits dann ausscheiden, wenn eine Partei au337er dem mit der Prozessf374hrung betrauten Anwalt noch einen "Inkas-soanwalt" besch344ftigt. Das erscheint im Hinblick auf den anzuerkennenden Gestaltungsspielraum bei der Betriebsorganisation nicht zweifelsfrei. Entschei-dend gegen die Notwendigkeit der Beauftragung des ausw344rtigen Rechtsan-walts spricht im Streitfall aber bereits der Umstand, dass nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts die unternehmensinterne Organisation der Verf374gungsbeklagten zu 1 keine re-gelm344337ige vorprozessuale Bearbeitung von Streitf344llen, wie sie typischerweise Aufgabe der Rechtsabteilung eines Unternehmens ist, am Kanzleisitz des aus-w344rtigen Rechtsanwalts vorsieht. Vielmehr haben die Verf374gungsbeklagten vor-getragen, ihrem Anwalt s344mtliche eingehende "Gerichtspost" zuzuleiten und zur weiteren alleinigen, weitgehend eigenverantwortlichen Sachbearbeitung zu 374-berlassen. Da von "Gerichtspost" nur im Zusammenhang mit einem gerichtli-chen Verfahren gesprochen werden kann, ergibt sich daraus keine au337erge- 13 - 7 - richtliche T344tigkeit, die der Prozessbevollm344chtigte der Verf374gungsbeklagten regelm344337ig anstelle einer eigenen Rechtsabteilung wahrnimmt. Folgen die f374r die Notwendigkeit der Beauftragung eines ausw344rtigen Rechtsanwalts erforder-lichen besonderen Umst344nde - wie hier - nicht aus der Natur des Streitfalls, so setzen sie aber jedenfalls voraus, dass die au337ergerichtliche Bearbeitung der Sache aufgrund einer allgemeinen Ma337nahme der Betriebsorganisation und nicht nur im Einzelfall f374r die Partei an dem Ort erfolgt, an dem der ausw344rtige Rechtsanwalt seine Kanzlei hat. III. Danach ist die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. Die Kostenent-scheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 14 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.11.2007 - 22 O 438/07 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 12 W 80/08 -
Full & Egal Universal Law Academy