BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/11 vom 27. März 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeic h- net werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst ve r gewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - II ZB 10/11 - OLG München LG Münch en I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Besc hluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Februar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 32.995,30 Gründe: I. Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründung s- frist. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I wurde dem Kl ä- ger am 23. September 2010 zugestellt. Mit Schriftsatz v om 25. November 2010, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat der Kläger die Ber u- fung begründet. M it weiterem Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 hat der Kläger Wiede r- einsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist verlangt und hierzu ausgeführt: Die Büroan gestellte seines Prozessbevollmächtigten R . habe die Berufung und den Ablauf der Be rufungsbegründungsfrist zum 23. No - vember 2010 sowie die Frist zur Tatbestandsberichtigung korrekt auf dem Urteil vermerkt. Die Angaben seien sodann in den elekt ronisch geführten Fristenk a- lender der Kanzleisoftware Phantasy mit zwei Vorfristen auf den 2. No vember 1 2 - 3 - und auf den 15. November über tragen worden. Am 15. November habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Vorgang dem Grunde nach geprüft und sich ein Bild vom Sachverhalt gemacht. Dabei sei klar geworden, dass es im Wesentlichen nur einen Berufungsangriff geben werde, nachdem das Lan d- gericht Verjährung angenommen habe. Der Prozessbevollmächtigte des Kl ä- gers habe daher Frau R . angewiesen, den Vorgang mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wieder vorzulegen. Aus Gründen, die sich nicht mehr nachvollzie hen ließen, sei die Akte am 25. November 2010 mit dem Ve r- worden. Die korrekt auf den 23. November 2010 n otierte Frist im elektronischen und in dem von der Zeugin R . parallel geführten manuellen Fristenkalender sei gelöscht und als erledigt g e- kennzeichnet gewesen. In der Kanzlei bestehe eine ständige Anweisung, Fri s- ten erst zu löschen, wenn die Erl edigung festgestellt sei. Zugleich seien die Fristen vom Büropersonal täglich anhand des elektronischen Fristenkalenders zu überwachen. Warum die Löschung trotzdem erfolgt sei, ohne dass die Frist erledigt gewesen sei, lasse sich nicht mehr aufklären. M it Beschluss vom 17. Februar 2011 hat das Berufungsgericht den Wi e- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwo r- fen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur For t- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 3 4 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Fristversäumung beruhe auf einem Organ isationsverschulden des Prozessb e- vollmächtigten des Klägers. Dem Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht zu en t- nehmen, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der irrtüml i- chen Löschung der Frist zur Begründung der Berufung geschützt habe. Der ele ktronische Fristenkalender müsse so geführt werden, dass er dieselbe Übe r- prüfungssicherheit biete wie ein herkömmlicher Kalender. Es müsse sicherg e- stellt sein, dass keine versehentlichen Eintragungen oder Löschungen erfol g- ten. Der Prozessbevollmächtigte de s Klägers habe nicht dargelegt, welche S i- cherungen es vorliegend gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen g e- geben habe. Entsprechender Vortrag gehöre zum Kern der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes. Es könne nicht geklärt werden, ob der Fris t- versäumnis ein individuelles Versehen zugrunde liege oder allgemeine organ i- satorische Mängel verantwortlich seien. Wiedereinsetzung könne daher nicht gewährt werden, weil die Möglichkeit offengeblieben sei, dass die Fristve r- säumnis verschuldet gewesen sei. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden des Prozessb e- vollmächtigten des Klägers mitgewirkt hat; dieses mu ss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle eingerichtet ist, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenw e- sens genügt . 5 6 - 5 - a) Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der irrtümlichen Löschung der Fri s- ten im elektronischen und in dem parallel geführten manuellen Fristenkalender geschützt hat. Der elektroni sche Fristenkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583; Be schluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; Besc h luss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 24/08, NJW 2010, 567 Rn. 12; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rn. 9). Es muss auch bei elektronischer Organisation des Fristenwesens sichergestellt sein, dass ke i- ne versehentlichen Löschungen erfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1997 IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178; Beschluss vom 2. März 2000 V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; Beschluss vom 21. Dezember 2010 IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rn. 9). Der Kläger hat nicht dargelegt, welc he Sicherungen es in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fri s- ten gab. Er hat nur vorgetragen, in der Kanzlei bestehe eine ständige Anwe i- sung, Fristen erst zu löschen, wenn die Erledigung festgestellt sei , und z ugleich seien die Fristen vom Büropersonal täglich anhand des elektronischen Friste n- kalenders zu überwachen. Dieses pauschale Vorbringen lässt keine Überpr ü- fung zu, ob die Ausgangskontrolle den Anforderungen der Rechtsprechung g e- nügt. Da für die Ausgang skontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme du rchgeführt, der Schriftsatz 7 8 9 - 6 - also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und somit die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorb e- reitet worden ist. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen Adressaten ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578; Beschluss vom 23. Mai 2006 VI ZB 77/05; NJW 2006, 2638 f.; Beschluss vom 16. Februar 2010 VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2011 VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; Beschluss vom 17. Januar 2012 VI ZB 11/11, juris Rn. 9). Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestr i- chen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erl e- digenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. BGH, Be schluss vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178). Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers solche organis a- torischen Anweisungen bestanden, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinse t- zungsverfahren nicht entnehmen. Auch die Büroangestellte R . hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung nur bekundet, die Fristen würden tägli ch durch Ausdruck aus dem elektronischen Fristenkalender überwacht und dürften erst gelöscht werden, wenn sie erledigt seien. Wie dies nach der Kanzleiorgan i- sation sichergestellt wird, bleibt offen. b) Die Rechtsbeschwerde meint, die Büroangestellte R . habe 10 11 - 7 - sondern - aus unerfindlichen Gründen - bewusst in der unzutreffenden Anna h- me gelöscht, die Frist sei erledigt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerd e soll das oben darg e- stellte Sicherungssystem einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle gerade auch vor der Fehlvorstellung schützen, die Frist sei erledigt. Es ist zwar nicht sicher, aber durchaus möglich, dass bei der Büroangestellten R . die Fe hlvorstellung, die Frist sei erledigt, nicht aufgekommen wäre und sie die Frist nicht gestrichen und als erledigt gekennzeichnet hätte, wenn im Büro des Pr o- zessbevollmächtigten des Klägers die Anweisung bestanden hätte, Fristen erst dann zu streichen, wenn sich die nach der Büroorganisation verantwortliche Person persönlich vergewissert hat, dass der Schriftsatz gefertigt und abg e- sandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Ist die Ursächlichkeit des 12 - 8 - Organisationsmangels für das Versäumen der Fris t nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden ( BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, NJW 2001, 76, 77 m.w.N achw .). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.08.2010 - 20 O 13752/07 - OLG München, Entscheidung vom 17.02.2011 - 18 U 4723/10 -
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