ECLI:DE:BGH:2017:060717BIZB101.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 101 /1 6 vom 6 . Juli 201 7 in dem Verfahren zur Entscheidung über die Zuständigkeit eines S chieds gerichts - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen O berlandesgerichts Hamburg - 6 . Zivilsenat - vom 1 1 . Oktober 201 6 wird auf Kosten de r Antrags tellerin als unzulässig verworfen . Gegenstandswert: 1 46. 666,66 . Gründe: I. Die Antragsgegnerin , die einen Mischfutter - und Landhandel betreibt, kaufte im März und April 2014 von der Antragstellerin, die mit organisch herg e- stellten Landwirts chaftsprodukten handelt, zwei Partien " Bio Sonnenblumenk u- chen Hipro " . Die beiden Kaufv erträge wurden von einer Handelsmaklerin ve r- mittelt, die hierüber Kontrakte aus stellte und den Parteien übermittelte. D arin heißt es " Schiedsgericht/arbitration : Verein d er Getreidehändler der Hamburger Börse " . Die Antragstellerin stellte zw ei " Sales Contracts " aus, mit denen sie die beiden Kaufverträge bestätigte. In den " heißt es : " According to our general conditions of sale as printed on the back of thi s contract . " Diese Allgemeinen Geschäftsb edingungen waren den " Sales Contracts " jeweils als " beigefügt. Darin heißt es in Ziffer 2.2: " Should there be a conflict between the terms of these Conditions and other terms of the con tract made in writing, the latter have precedence . " Ziffer 33.1 lautet: " The Conditions an d the contract are subject to Netherlands law, with the exclusion Ziffer 33.2 lautet: " The co m- 1 - 3 - petent court at Amster dam shall have exclusive jurisdiction to hear all disputes arising in connection with the contract or these Conditions . " Die Antragstellerin übersandte die Unterlagen der Maklerin zur Weiterleitung an die Antragsgegn e- rin. Die Antragsgegnerin bestreitet, di e Bestätigungen mit den Geschäftsbedi n- gungen erhalten zu haben. Bei zwei Lieferungen kam es w egen Spuren von Pflanzenschutzmitte l- rückständen zu Beanstandungen. Die Antragsgegnerin hat Schiedsklage vor dem Schiedsgericht des Ve r- eins der Getreidehändler der Hamburger Börse erhoben und beantragt festz u- stellen, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, ihr sämtlichen Schaden zu e r- setzen, der ihr daraus entstanden ist, dass ihr die Antrags tellerin mit Pestizi d- rückständen verunreinigte Ware geliefert hat. Die Antragstellerin hat beantragt, die Schiedsk lage abzuweisen. Sie hat die Unz uständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht . Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht beantr agt, die Unzustä n- digkeit des von der Antragsgegnerin angerufenen Schiedsgerichts für die En t- scheidung des Rechtsstreits festzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat de n Antrag zurückgewiesen . Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antrags tellerin , mit der sie weiterhin die begeh r- te Feststellung erstrebt. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel z u- rückzuweisen. II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das von der Antragsgegn e- rin angeruf ene Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse sei für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig . Die Parteien hätten 2 3 4 5 6 7 8 - 4 - damit, dass es in den beiden Kontr akten heiße, " Schiedsgericht/arbitration: Verein der Getreidehändler der Hamb urger Börse " , jeweils eine entsprechende Schiedsvereinbarung ge troffen. Es könne offenbleiben, ob im Streitfall d as Z u- standekommen wirksamer Schiedsvereinbarungen nach deutsche m oder nach niederländische m Recht zu be urteilen sei. Die V ereinbarungen seien n ach be i- den Rechtsordnungen wirksam zustande gekommen . Sie seien hinreichend bestimmt und in der erforderlichen Form geschlossen worden. III. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Sa tz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 10 40 Z PO) findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grun d- sätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einh eitlichen Rechtsprechung eine Senatsen t- scheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Schiedsvereinbarung sei hinreichend bestimmt. Aus der Erwähnung der Schiedsvereinbarung i m j e- weiligen Kontrakt ergebe sich , dass sie sich auf Streitigkeiten aus dem jeweil i- gen Kontrakt und nicht etwa auf andere Rechtsbeziehungen der Parteien b e- ziehe. Aus der Bezeichnung " Schiedsgericht/arbitration " gehe eindeutig hervor, dass die Vertragschließenden die staatliche Gerichtsbar keit ausschließen und sich der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterwerfen wollten . Der Schied s- ort sei durch die Erwähnung des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse festgelegt. Damit stehe auch das Schiedsverfahren fest, weil der Verein eine e igene Schiedsgerichtsordnung habe. Mehr sei nicht zu regeln. Eine in einem vollständigen Satz formulierte Schiedsvereinbarung hätte in der Sache auch nicht mehr Informationen enthalten. 9 10 - 5 - a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Streitfall biete insowei t A n- lass, die grundsätzli che und klärungsbedürftige Frage zu entschei den, o b ein in einem vom Vermittler eines Vertrages an dessen (spätere) Parteien übermitte l- ten Schriftstück enthaltener Passus, der nur aus dem Wort " Schiedsgericht " und d er sich daran an schließenden Be nennung einer Institution besteh e , deren Name oder Firma Bezug zu einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Stadt aufweise , im Falle unterlassenen Widerspruchs zur Folge ha be , dass die Pa r- teien eine wirksame Schiedsab rede miteinander geschl ossen h ätten . Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die von der Rechtsb e- schwerde aufgeworfene Frage hat keine Grundsatzbedeutung. Es handelt sich nicht um eine Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, B e- schluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW - RR 2010, 1047 Rn. 3; B e- schluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 121/13, NJW - RR 2014, 1195 Rn. 8 ). Die Frage, ob in einem solchen Fall eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, kann vielmehr nur durch Auslegung der im konkreten Einzel fall getroffenen Vereinbarung beantwortet werden ( zu solchen Vereinbarungen vgl. etwa OLG Hamm , SchiedsVZ 2014, 38 Rn. 77; OLG Frankfurt am Main, IPRspr 2009, 709 , 711 f. ; OLG München , IPRspr 2013, 623 , 624 ). b) Das Oberlandesgericht hat im Übrigen ohne Rechtsfehler angeno m- men, dass die in den Kontrakten enthaltene Vereinbarung " Schiedsg e- richt/arbitration: Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse " die Vorau s- setzungen einer Schiedsvereinbarung erfüllt. Die Rechtsbeschwerde versucht lediglich, die tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung durch ihre abweiche n- de eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehl er des Oberlandesgerichts darz u- tun. a a) Schiedsvereinbarung ist gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO eine Vereinb a- rung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug 11 12 13 14 - 6 - auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglic her Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsg e- richt zu unterwerfen. b b) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die in den Kontra k- ten enthaltene Regelung erfülle nicht die Voraussetzung des § 1029 Abs. 1 ZPO, " alle oder einzelne Streitigkeiten " zwischen den Parteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterw erfen. Die Regelung schweig e sich dazu aus, zur Entscheidung von we l- chen Arten von Streitigkeiten das Schiedsgericht berufen sein soll e . So bleib e etwa offen, ob dies auch für etwaige Streitigkeiten über das Zustandekommen von Kaufverträgen zwischen den Parteien gelten soll e . Das Oberlandesgericht hat die hier in Rede stehende Vereinbarung ohne Rechtsf ehler dahin ausgelegt, dass sie sich allein auf Streitigkeiten aus de n Kontrakt en und nicht etwa auf Streitigkeiten in Bezug auf ein anderes Recht s- verhältnis der Parteien bezieht, und dass sie alle und nicht etwa nur einzelne Streitigkeiten aus de n Kontrak t en erfasst. Da die Vereinbarung alle Streitigke i- ten der Parteien aus de n Kontrakt en der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwirft, ist sie hinreichend bestimmt, auch wenn sie nicht be stimmte Arten von Streitigkeiten aus dem Kontrakt beispielhaft au fführt. So ist es etwa nicht zweifelhaft, dass die Vereinbarung auch Streitigkeiten der Parteien über das Zustandekommen der hier in Rede stehenden Kaufverträge erfasst. c c ) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, die hier im Streit steh ende Klausel bestimme nicht , dass für Vertragsstreitigkeiten zw i- schen den Parteien der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein solle. Gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO genügt eine Vereinbarung der Parteien, ihre Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schied sgericht zu unterwerfen. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, dass für ihre Streitigkeiten der orden t- liche Rechtsweg ausgeschlossen sein solle , ist danach nicht erforderlich. A us 15 16 17 18 - 7 - dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Urteil des Bundesgericht s- hofs vom 23. November 1983 (VIII ZR 197/82, NJW 1984, 669 f.) ergibt sich nichts Abweichendes. Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache eine Vereinbarung zu beu r- teilen, nach der bei Streitigkeiten die Tierärztekammer als Schlichtungsinstanz angeruf en werden sollte . Er hat angenommen, bei dieser Vereinbarung handele es sich nicht um einen Schiedsvertrag. Dazu hat er zwar ausgeführt, ein Schiedsvertrag liege nur vor, wenn eine Streitigkeit unter Ausschluss des o r- dentlichen Rechtswegs durch ein Schieds gericht entschieden werden solle. Für die Entscheidung tragend war jedoch nicht der Umstand, dass de r ordentliche Rechtsweg in der Vereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen war , so n- dern allein der Umstand, dass die Tierärztekamm er nach der Vereinbarun g nicht als Gericht, sondern als Schiedsstelle zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung tätig werden sollte. Auch im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob aus der Bezeichnung " Schiedsgericht/arbitration " - wie das Oberlandesgericht angenommen hat - eindeutig hervorgeht, dass die Vertragschließenden die staatliche Gerichtsba r- keit ausschließen wollten. Für die Annahme einer Schiedsvereinbarung ist es vielmehr ausreichend, dass dieser Formulierung eindeutig zu entnehmen ist, dass die Parteien ihre Stre itigkeiten der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterwerfen wollten. 2. Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, die Schiedsvereinb a- rung sei in der erforderlichen Form geschlossen worden. Mit den beiden Ko n- trakten lägen Dokumente vor, die den Par teien von einem Dritten übermittelt worden seien ; dabei werde der Inhalt der Dokumente im Fall eines nicht rech t- zeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt anges e- hen. Ein wirksamer Widerspruch der Antragstellerin gegen die in de n Kontra k- ten enthaltene Schiedsvereinbarung liege nicht vor. Vielmehr habe die Antra g- stellerin die Kontrakte mit den von ihr ausgestellten " Sales Contracts " ausdrüc k- 19 20 21 - 8 - lich bestätigt. In den " Sales Contracts " finde sich weder ein ausdrücklicher noch ein konkl udenter Widerspruch gegen die Schiedsvereinbarung. E in konklude n- ter Widerspruch könnte allenfalls darin gesehen werden, dass die Antragstell e- rin in den " Sales Contracts " auf ihre " general conditions of sale " Bezug nehme, in denen es in Ziffer 33.2 heiße: " The competent court at Amsterdam shall have exclusive jurisdiction to hear all disputes arising in connection with the contract or these Conditions. " Es komme allerdings nicht darauf an, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin wirksam e inbezogen worden seien und mit der Formulierung in deren Ziffer 33.2 die Zuständigkeit eines Schied s- gerichts ausgeschlossen sein solle. In Ziffer 2.2 der " general conditions of sale " heiße es: " Should there be a conflict between the terms of these Conditio ns and other terms of the contract made in writing, the latter have precedence. " Das bedeute, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin g e- genüber sonstigen schriftlichen Vertragsvereinbarungen nachrangig seien . D a- nach sei die Vereinbaru ng " Schiedsgericht/arbitration " in den Kontrakten vo r- rangig. Auch mit ihren gegen diese Beurteilung gerichteten Einwänden hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. a) Die Schiedsvereinbarung muss gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein. Diese Form gilt gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO auc h als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs na ch der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. b) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, d er angefochtene Beschluss beruhe auf dem unzutreffenden Obersatz, eine in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen einer Vertragspartei enthaltene Regelung des Inhal ts, dass einem b e- 22 23 - 9 - stimmten staatlichen Gericht die ausschließliche ( " exclusive " ) Zuständigkeit für sämtliche Vertragsstreitigkeiten zukomme, könne nicht als Widerspruch im Si n- ne des § 1031 Abs. 2 ZPO gegen eine in anderweitigen Allgemeinen G e- schäftsbedingun gen enthaltene Schiedsklausel gewertet werden, sofern die zuerst genannten Geschäftsbedingungen gemäß einer Generalklausel nac h- rangig zu sonstigen " terms of the contract made in writing " seien. Dieser Obe r- satz sei unzutreffend, weil es fernliege, dem Verwe nder von Allgemeinen G e- schäftsbedingungen den Willen zu unters tellen, die generelle Nachrangigkeit und damit den Ausschluss der Geltung dieser Bedingungen bereits für den Fall anzuordnen, dass sein Vertragspartner ebenfalls auf von ihm erstellte Allg e- meine Geschäftsbedingungen verweis e und dessen Allgemeine Geschäftsb e- dingungen einen abweichenden Regelungsgehalt aufwiesen . Bei lebensnaher Betrachtung k önne die hier in Rede stehende Regelung in Ziffer 2.2 der Allg e- meinen Geschäftsbedingungen der Antragstelle rin allein dahin verstanden we r- den, dass die Subsidiarität der Lieferbedingungen der Antragstellerin im Ve r- hältnis zu hiervon etwa abweichenden Individualvereinbarungen , wie sie auch in § 305b BGB vorgesehen sei , ha be klargestellt werden sollen. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat nicht angenommen, Ziffer 2.2 der Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin räume den Allgemeinen G e- schäf tsbedingungen der Antragsge gner in den Vorrang ein. Es hat vielmehr a n- genomme n, diese Bestimmung räume schriftlichen Vertragsvereinbarungen der Parteien den Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antra g- stellerin ein. Es hat weiter angenommen, die Parteien hätten die in den ihnen von der Handelsmaklerin ausgestellten u nd übermittelten Kontrakten enthaltene Schiedsvereinbarung getroffen und damit die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts schriftlich vereinbart. Es ist demnach davon ausgegangen, es liege eine gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige s chriftl i- che Vereinbarung der Parteien über die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts vor. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 24 - 10 - c ) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, das Obe r- landesgericht habe jedenfalls verk annt, dass die Antragstellerin durch die Ve r- wendung des Wortes " ausschließlich " ( " exclusive " ) in der Gerichtsstandsverei n- barung unter Ziffer 33.2 ihrer Lieferbedingungen deutlich zum Ausdruck g e- bracht habe, dass - selbst für den Fall abweichender Regelunge n in gegner i- schen Allgemeinen Geschäftsbedingungen - allein das Gericht in Amsterdam dazu berufen sein sollte, über etwaige aus den Kaufverträgen resultierende Streitigkeiten zu entscheiden. D as Oberlandesgericht ist ohne R e chtsfehler nicht von einem V orrang der Allg emeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin vor den Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin ausgegangen, sondern von e i- nem Vorrang der von den Parteien in den Kaufverträgen getroffenen Vereinb a- rung über die Zuständigkeit de s angerufenen Schiedsge richts . Auf die Reg e- lungen in den Allgemeine n Geschäftsbedingu ngen kommt es danach nicht an. 25 26 - 11 - I V . Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts auf Kosten der Antrags tellerin ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuwe i- sen. Büscher Schaffert Koch Schwonke Feddersen Vorinstanz : OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.10.2016 - 6 Sch 12/16 - 27
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