BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 10/12 vom 22. Februar 2012 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück gewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Jan uar 2012 (4 W 594/11), mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 14. Dezember 2011 zurückgewiesen worden ist - keine hinreichende Auss icht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das B erufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW - RR 2005, 294 f). Schlick Seiters
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