ECLI:DE:BGH:2016:140616BIIZB10.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 10/15 vom 14. Juni 20 16 in dem unternehmensrechtlichen Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR: ja HGB § 166 Abs. 3 Das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Ko m- manditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlu s- ses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforde r lic h sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Ko m- plementärs allgemein und die damit im Z u sammenhang stehenden Unterlagen der Gesel lschaft. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - II ZB 10/15 - OLG Oldenburg AG Aurich - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2016 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und d ie Richter in Caliebe sowie die Richter Prof. Dr. D rescher, Born und Sunder beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entsche i- dung, auch übe r die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Auskünfte nach § 166 Abs. 3 HGB. Die Antragstellerin ist als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Antra g- stellers, ihres im Lau fe des Verfahrens verstorbenen Ehemannes, Kommand i- ti s tin der im Jahr 2005 errichteten Antragsgegnerinnen zu 2 bis 5, Kommandi t- gesellschaften in der Form der GmbH & Co. KG, die jeweils durch die Antrag s- gegnerin zu 1 als Komplementärin vertreten werden. Auße r den Antragsgegn e- rinnen zu 2 bis 5 bestehen noch sechs weitere Kommanditgesellschaften in der Form der GmbH & Co. KG, die C . I, III, IV, VII, X und XI, 1 2 - 3 - deren einzige Komplementärin ebenfalls die Antragsgegnerin zu 1 ist. An di e- sen Gesellschaften war der ursprüngliche Antragsteller (künftig: die Antragste l- lerin) nicht beteiligt. Die Antragstellerin begehrt unter Berufung auf § 166 Abs. 3 HGB Info r- mationen zu den Gründen der bislang nicht erfolgten Umsetzung des G e- schäftsgeg enstandes der Antragsgegnerinnen zu 2 bis 5. Gegenstand sämtl i- cher C . Kommanditgesellschaften sei die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sowie die Veräußerung des dadurch gewo n- nenen Stroms; dieser Geschäftsgeg enstand sei bei Gesellschaften, an denen sie nicht beteiligt sei, bereits umgesetzt, während dies bei den Antragsgegn e- rinnen zu 2 bis 5 nicht der Fall sei. Das Amtsgericht hat den Antrag, das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegründet zurückgewiese n. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeg e- richt zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Beschwe r- degericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Entgegen der An sicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung beschränkt sich die Rechtsbeschwerde nicht darauf, den Beschluss des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Auskunft gegenüber der Antrag s- gegnerin zu 1 anzugreifen. Zwar bezieht sich der Antrag in der Rechtsb e- schwerdebegründung ausdrücklich auf den Antrag der Antragstellerin vom 6. November 2014, der zunächst nur gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichtet war. Der Rechtsbeschwerdebegründung lässt sich jedoch im Übrigen mit hi n- reichender Klarheit entn ehmen, dass die Antragstellerin ihre Auskunftsanträge gegen sämtliche Antragsgegnerinnen weiterverfolgt. 3 4 5 6 - 4 - Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein außerordentlich er Auskunftsanspruch nach § 166 Abs. 3 HGB best e- he nicht. Ein solcher Anspruch könne sich zwar auch gegen die Antragsgegn e- rin zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin richten, da diese als Wissen s- trägerin Zugriff auf die Bücher und Papiere der Gesells chaft habe und deshalb auch neben der Kommanditgesellschaft als Informationsschuldnerin anzusehen sei. Auch stehe der Umstand, dass beim Landgericht Aurich ein Klageverfahren nach § 166 Abs. 1 HGB rechtshängig sei, dem Antrag nach § 166 Abs. 3 HGB nicht en tgegen. Das Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB sei jedoch auf solche Auskünfte begrenzt, die zum Verständnis des von den geschäftsführenden Gesellschaftern aufgestellten Jahresabschlusses e r- forderlich seien. Darüber gingen die Auskün fte, die hier Gegenstand des A n- trags seien, hinaus. Der Wortlaut der Vorschrift und ihre systematische Stellung s- Le s- art gestatte. Auskünfte seien folglich auf Vermögensfragen betreffend den Ja h- resabschluss beschränkt. Vor dem Hintergrund des Ausschlusses eines allg e- meinen, unbeschränkten Informationsanspruchs des Kommanditisten in § 166 Abs. 2 HGB erscheine es sachl ich nicht gerechtfertigt, das Verfahren nach § 166 Abs. 3 HGB für sämtliche in Betracht kommenden Auskunftsansprüche zur Verfügung zu stellen, soweit ein wichtiger Grund vorliege. Stattdessen en t- spreche dem Ausnahmecharakter der Regelung eher die Beschränk ung auf Auskunftsrechte nach § 166 Abs. 1 HGB. 7 8 9 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheide n- den Punkt nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin aus § 166 Ab s. 3 HGB nicht verneinen. a) Das Beschwerdegericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die gleichzeitige Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs aus § 166 Abs. 1 HGB durch eine Leistungsklage der Zulässigkeit des Antrags nach § 166 Abs. 3 HGB nicht entgegensteht. Das Kontrollrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB tritt neben das Informationsrecht aus § 166 Abs. 1 HGB (OLG Celle, BB 1983, 1450; OLG München, ZIP 2008, 2017; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 705; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 14; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 50; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 166 Rn. 14; Mock in Born/ Ghassemi - Tabar/Gehle, MünchHdBGesR VII, 5. Aufl., § 66 Rn. 20). b) Ebenfalls zu Rec ht hat das Beschwerdegericht, soweit der Antrag sich gegen die Antragsgegnerin zu 1, also die geschäftsführende Gesellschafterin der übrigen Antragsgegnerinnen richtet, diese als Informationsschuldnerin a n- gesehen. Das Antragsrecht des Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB dient ebenso wie der allgemeine Informationsanspruch eines Gesellschafters in jeder Personengesellschaft der Durchsetzung der dem Kommanditisten zustehenden mitgliedschaftlichen Informationsrechte. Ebenso wie beim allgemeinen Inform a- tionsan spruch des Gesellschafters gilt auch hier, dass sich die aus dem Info r- mationsrecht des Kommanditisten folgenden Ansprüche neben der Gesellschaft auch gegen das geschäftsführende Organ richten, das die Auskunft unschwer erteilen kann (ständige Rechtsprechun g: vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 48 mwN; Urteil vom 20. Juni 1983 10 11 12 - 6 - II ZR 85/82, ZIP 1983, 935, 936; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 15; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 49; Haas/Mock in Röhricht/ Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 23). c) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch von einer näheren Prüfung der Begründetheit der Auskunftsansprüche deshalb abgesehen, weil diese keinen inhaltlichen Bezug zum Jahresabschluss der An tragsgegnerinnen zu 2 bis 5 haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Komma n- ditisten nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vie l- mehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäft s- führung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang st e- henden Unterlagen der Gesellschaft (OLG Hamm, NZG 2006, 620, 621; OLG München, ZIP 2008, 2017; OLG München, ZIP 2009, 1165; OLG München ZIP 2010, 1692, 1693; OLG München, ZIP 2011, 1619; im Ergebnis ebenso BayObLG, NZG 2003, 25 f. sowie zu § 233 Abs. 3 HGB: OLG Düsseldorf, NZG 2015, 1153; Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 29; Staub/ Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 42; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 Rn. 33 f.; Haas/Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 26; Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 26; Heymann/ Horn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 12; Kajetan Schuhknecht/Irmler, GWR 2016, 50, 51 f.; a.A. Beschränkung auf Auskünfte nach § 166 Abs. 1 HGB OLG Köln, NZG 2014, 660; Weipert in Ebe nroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 40; a.A. auch reine Verfahrensvorschrift Karsten Schmidt in MünchKommHGB, 3. Aufl., § 233 Rn. 14, ihm folgend Häublein in BeckOKHGB 13 - 7 - [Stand 1. Mai 2015] § 166 Rn . 20, 23 und wohl auch Roth in Baumbach /Hopt, HGB, 36. Aufl., § 166 Rn. 8). Für den Fall der stillen Gesellschaft, für die in § 338 Abs. 3 HGB aF bzw. § 233 Abs. 3 HGB nF ein gleichlautender Informationsanspruch des stillen G e- sellschafters geregelt ist, hat der Senat bereits entschieden, das s das außero r- dentliche Prüfungsrecht auch der Kontrolle der Geschäftsführung dient (BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 703 f.). Gleiches gilt auch für den Anspruch des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB. aa) Der Wortlaut des § 166 Abs. 3 HGB nennt neben der Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses sowie der Vorlegung der Bücher und P a- r- schrift enthält keinen ausdrücklichen Bezug auf das in § 1 66 Abs. 1 HGB ger e- gelte Informationsrecht des Kommanditisten, das die Mitteilung des Jahresa b- schlusses und dessen Prüfung unter Einsicht der Bücher und Papiere vorsieht. beiden Absä tzen ausdrücklich genannten Informationsquellen ein Mehr an I n- formationsmöglichkeiten dar und geht damit inhaltlich über das in § 166 Abs. 1 r- n; auch dies spricht dafür, dass das in § 166 Abs. 3 HGB geregelt e Auskunftsrecht vom Jahresabschluss una b- hängig ist (Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 12). bb) Aus der Regelungssystematik des § 166 HGB ergibt sich ebenfalls eine eigenständige Stel lung des in § 166 Abs. 3 HGB geregelten außerordentl i- chen Informationsrechts. Während das Informationsrecht aus § 166 Abs. 1 HGB ohne weitere Voraussetzungen besteht und in § 166 Abs. 2 HGB klargestellt 14 15 16 - 8 - wird, dass dem Kommanditisten die in § 118 HGB dem vo n der Geschäftsfü h- rung ausgeschlossenen Gesellschafter einer OHG eingeräumten Kontrollrechte also insbesondere das Recht auf (jederzeitige) persönliche Unterrichtung von den Angelegenheiten der Gesellschaft nicht zustehen, besteht das außero r- dentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (vgl. etwa Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 1). Hinzu kommt, dass die Geltendmachung des Anspruchs aus § 166 Abs. 1 HGB im Wege der zivilprozessualen Klage zu erfolgen hat, wä h- rend § 166 Abs. 3 HGB die Geltendmachung des außerordentlichen Informat i- onsrechts in einem Streitverfahren im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorschreibt. Bei einer inhaltlichen Beschränkung auf Auskünfte, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind, würde eine Verbindung mit der prozessualen Durchsetzung des Anspruchs aus § 166 Abs. 1 HGB eher naheliegen. cc) Auch die Entstehungsgeschichte des § 166 HGB spri cht für einen außerordentlichen Auskunftsanspruch des Kommanditisten, der inhaltlich über das in § 166 Abs. 1 HGB geregelte Informationsrecht hinausgeht. § 166 HGB geht auf Art. 150 des Preußischen HGB - Entwurfs von 1857 und auf Art. 153 des Ersten ADHGB - En twurfs zurück (vgl. Protokolle der Kommission zur Bera t- h ung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, III. Teil, 1858, Prot o- koll CXXXIX., S. 1154), die das Auskunftsrecht des Kommanditisten inhaltlich der heutigen Fassung der Absätze 1 und 2 entspre chend auf die Mitteilung der jährlichen Bilanz und deren Prüfung durch Einsicht in Bücher und Papiere der Gesellschaft beschränkten und dem Kommanditisten die weitergehenden Au s- kunftsrechte eines OHG - Gesellschafters ausdrücklich versagten. Auf einen A n- trag Hamburgs, den 2. Absatz zu streichen oder einen Zusatz des Inhalts anz u- nehmen, dass ein Richter auf Antrag des Kommanditisten bei Vorliegen eines 17 - 9 - die Ertheilung einer Abrechnung oder sonstiger Aufkl ä- rungen nebst Vorlegung der Bücher un könne, wurde sodann die jetzige Fassung des Artikels zu absolut sei und unter Umständen die Stat u- der vorgesc hlagene Zusatz angenommen (Protokolle der Kommission zur Berat h ung eines allg e- meinen deutschen Handelsgesetzbuches, IX. Teil, 1861, Protokoll der 553. Si t- zung, S. 4540 i.V.m. Beilagenband II. Teil, S. 31). Die Regelungen zum Recht der Kommanditgesellsch aft wurden danach im Wesentlichen unverändert in das HGB übernommen und § 166 Abs. 3 HGB in der bis heute abgesehen von einer hier nicht interessierenden redaktione l- len Anpassung an das Bilanzrechtrichtlinienumsetzungsgesetz aus dem Jahr 1985 (BT - Drucks. 10/317, S. 74) geltenden Fassung erlassen (Schubert/ Schmiedel/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897 Band I, 1986, S. 63, 752; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 3). dd) Schließlich dient § 166 HGB insgesamt dazu, die Auskunftsanspr ü- che des Kommanditisten von denen eines von der Geschäftsführung ausg e- schlossenen Komplementärs abzugrenzen (Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 1), der sich anlassunabhängig von den Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten kann. Dazu reicht es aus, di e Geltendmachung des Auskunftsa n- spruchs an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu knüpfen. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). Bereits mangels Wi e- dergabe des konkre ten Inhalts der von der Antragstellerin begehrten Auskünfte im Beschluss des Beschwerdegerichts lässt sich entgegen der Ansicht der 18 19 20 - 10 - Rechtsbeschwerdeerwiderung das für die Begründetheit der Auskunftsanspr ü- che aus § 166 Abs. 3 HGB erforderliche Vorliegen ein es wichtigen Grundes durch den erkennenden Senat nicht verneinen. Die Feststellungen des B e- schwerdegerichts erlauben zudem schon keine Entscheidung darüber, ob die konkret begehrten Auskünfte Gegenstand eines Auskunftsanspruchs gem. § 166 Abs. 3 HGB sein k önnen oder nicht. III. Die Beschwerdeentscheidung ist danach aufzuheben. Die Sache ist, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Beschwerdegericht zurückzuverwe i- sen (§ 75 Abs. 5 Satz 2 FamFG). Dieses wird die bislang von seinem Recht s- standpunkt aus un terbliebene Prüfung nachzuholen haben, ob es sich bei den begehrten Auskünften um solche handelt, die von einem Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB verlangt werden können, und, soweit dies bejaht wird, ob für jede einzelne der von der Antragstellerin bege hrten Auskünfte der nach § 166 Abs. 3 HGB erforderliche wichtige Grund vorliegt. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB stellt, wie dargestellt, kein allgemeines Auskunfts - und Ei n- sichtsrecht des Kommanditisten dar, der gem. § 166 Abs. 2 HGB ausdrücklich nicht wie ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener Gesellschafter einer OHG das Recht auf jederzeitige Unterrichtung von den Angelegenheiten der Gesellschaft hat, sondern rechtfertigt von vornherein nur die Zuerkennung so l- cher Informations - und Aufklärungsrechte, die zur Durchsetzung gesellschaft s- vertraglicher Rechte bzw. zur Wahrung berechtigter Interessen des Kommand i- tisten geeignet und angem essen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704). Das außerordentliche Informationsrecht wird 21 22 23 - 11 - insoweit durch das Informationsbedürfnis des Kommanditisten begrenzt, das sich aus dem wichtigen Grund ergibt. Es steht dem Kom manditisten deshalb auch nicht zur Verfügung, um auf Maßnahmen hinzuwirken, die Angelegenhe i- ten der laufenden Geschäftsführung sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1992 II ZR 128/91, ZIP 1992, 758, 760) . Ein wichtiger Grund ist jedenfalls dann zu bejah en, wenn die Belange des Kommanditisten durch das vertragliche oder aus § 166 Abs. 1 HGB folge n- de Einsichtsrecht nicht hinreichend gewahrt sind und darüber hinaus die Gefahr einer Schädigung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704). Ein wichtiger Grund ist deshalb etwa dann anzunehmen, wenn die Überwachung der Geschäftsführung im Interesse des Kommanditisten geboten ist, z.B. bei drohender Schädigung von Gesellschaft oder Kommand i- tist. Der Kommanditist muss konkrete U mstände für die Erforderlichkeit und B e- deutung der begehrten Informationen darlegen (Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 21), d.h. zumindest dafür, dass ein begründetes Misstrauen gege n- über der Geschäftsführung besteht (Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 1 66 Rn. 47; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 Rn. 30). Eignung, Erforderlichkeit und Umfang der zu erteilenden Auskunft hä n- gen von dem geltend gemachten wichtigen Grund ab (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2015, 1153 f. mwN; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 12). In di e- sem Zusammenhang muss eine Abwägung zwischen dem gewichteten Info r- m a tionsbedürfnis des Kommanditisten und den Interessen der Gesellschaft vorgenommen werden (vgl. OLG Hamm, NZG 2006, 620, 621; Oetker/Oetker, HGB, 4. Aufl., § 166 Rn. 24). 24 25 - 12 - 2. Das Beschwerdegericht wird zu beachten haben, dass sich ein Au s- kunftsanspruch der Antragstellerin grundsätzlich nur auf die geschäftlichen B e- lange und die Geschäftsführung derjenigen Kommanditgesellschaften beziehen kann, deren Kommanditistin sie i st; zwar umfasst das Auskunftsrecht auch die evtl. Rechtsbeziehungen zwischen diesen Gesellschaften und Dritten, nicht j e- doch die geschäftlichen Belange anderer Kommanditgesellschaften oder Rechtsbeziehungen zwischen Dritten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704). Des Weiteren wird das Beschwerdeg e- richt zu prüfen haben, ob es sich bei den begehrten Auskünften nicht wie die 26 - 13 - Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend macht ganz oder teilweise um Auskün f- te handelt, die die Antragstellerin bereits erhalten hat. VRiBGH Prof. Dr. Bergmann Caliebe Drescher ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Caliebe Born Sunder Vorinstanzen: A G Aurich, Entscheidung vom 11.05.2015 - 14 II 50/14 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.06.2015 - 12 W 117/15 (UK) -
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