ECLI:DE:BGH:2017:040417BIIZB10.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 10/16 vom 4. April 20 17 in der Partnerschaftsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PartGG § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Doktortitel sind aufgrund Gewohnheitsrechts in das Partnerschaftsregister eintr a- gungsfähig. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16 - OLG Karlsruhe in Freiburg AG Freiburg - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundes gerichtshofs hat am 4. April 2017 durch d en Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden, die Richter Born, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der B e- schluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2016 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden ist. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Registergerichts Freiburg vom 27. April 2015 insgesamt aufgehoben. Das Am tsgericht Registergericht wird angewiesen, die beantragte Eintr a- gung der Doktortitel vorzunehmen. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) ist eine seit dem 23. Juni 2009 im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Fr eiburg im Breisgau (im Folgenden: Registergericht) eingetragene Partnerschaftsgesel l- schaft von Rechtsanwälten. 1 - 3 - Am 26. Februar 2015 meldeten die Partner der Antragstellerin eine we i- tere Partnerin Rechtsanwältin Dr. A . zur Eintragung in das Part ne r- . , D . a- gene Partner sei inzwischen promoviert. Das Registergericht trug die weitere Partnerin am 27. März 2015 ohne Angabe des Doktortitels in das Partnerschaftsregiste r ein. Bei dem Partner Dr. B . wurde kein Doktortitel nachgetragen. Außerdem rötete das R e- gistergericht den Eintrag eines anderen, bereits eingetragenen Partners Rechtsanwalt Dr. M . bei dem vor dem Familiennamen der Doktortitel ang a- demischen Grad) neu vorgetragen als Partner: M . , G . Die hiergegen von der Beteiligten erhobenen Einwände hat das Regi s- tergericht mit Beschluss vom 27. April 2015 zurüc kgewiesen. Auf die B e- schwerde der Beteiligten hat das Beschwerdegericht den Beschluss hinsichtlich der Eintragung des Doktortitels des Partners Dr. M . aufgehoben und das Registergericht angewiesen, die dortige Rötung und den Hinweis durch Eintr a- gung eines Vermerks zu beseitigen; bezüglich der Eintragung der Doktortitel der Partner Dr. A . und Dr. B . hat es die Beschwerde zurückg e- wiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Recht s- beschwerde der Beteiligten. II. Die nach Zulassung durch das Beschwerdegericht gem. §§ 70 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist begründet. Sie führt insoweit unter Aufhebung der angefochtenen Beschlü s- 2 3 4 5 - 4 - se zur Anweisung des Amtsger ichts, die beantragte Eintragung der Doktortitel vorzunehmen. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsb eschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt b e- gründet: Akademische Titel seien in das Partnerschaftsreg ister nicht eintragung s- fähig. Für das Partnerschaftsregister gälten insoweit dieselben Grundsätze wie für das Handelsregister. Danach dürften Tatsachen und Rechtsverhältnisse nur dann eingetragen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen sei oder ein erhe b- l iches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information best e- he. Beides sei hier nicht der Fall. Die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (im Folgenden: PartGG) sehe die Eintragung eines Doktor titels der Partner in das Partnerschaftsregister nicht vor, da danach allein Name, Vorname, der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf und der Wohnort des Partners einzutragen seien. Akademische Titel gehörten weder zum Namen noch seien sie Berufsangaben. Au ch ein Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der Eintragung des Doktortitels bestehe nicht, da dieser für die Rechtsbeziehungen der Partnerschaftsgesellschaft ohne Bedeutung sei. Zwar werde für das Handelsregister unter Bezugnahme auf die En t- scheidung des Bun desgerichtshofs zur Eintragungsfähigkeit akademischer Titel in Personenstandsbücher (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1962 IV ZB 282/62, BGHZ 38, 380, 382) die Auffassung vertreten, deren Eintr a- gungsfähigkeit richte sich nach der tatsächlichen Übung und s ei jedenfalls für Doktortitel gewohnheitsrechtlich anerkannt. Für die Eintragungsfähigkeit ak a- demischer Grade in das Handels - und Partnerschaftsregister seien jedoch g e- 6 7 8 - 5 - rade nicht die tatsächliche Übung oder Gewohnheitsrecht maßgeblich, sondern allein, ob d ie Eintragung gesetzlich vorgesehen sei oder ein erhebliches B e- dürfnis des Rechtsverkehrs bestehe. Zudem komme jedenfalls seit dem Inkraf t- treten der Reform des Personenstandsgesetzes am 1. Januar 2009 eine an das Personenstandsrecht anknüpfende gewohnheits rechtliche Begründung der Ei n- tragungsfähigkeit des Doktortitels nicht mehr in Betracht, da seitdem wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4. September 2013 (XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 14 ff.) bestätigt habe akademische Titel im Persone n- stand s register nicht mehr eingetragen werden könnten. Schließlich sei der Doktortitel auch nicht deshalb eintragungsfähig, weil er in anderen von der Beteiligten angeführten Fällen bei Partnern anderer Par t- nerschaftsgesellschaften in das Partnerschaftsregist er bei demselben Registe r- gericht eingetragen worden sei. Art. 3 Abs. 1 GG gebe keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht. 2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. En t- gegen der Ansicht des Beschwerdegerichts sind Doktortitel aufg rund Gewoh n- heitsrechts in das Partnerschaftsregister eintragungsfähig. a) Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, sind für Eintragungen in das Partnerschaftsregister die für das Handelsr e- gister entwickelten Grundsätze anzu wenden. Das Partnerschaftsregister soll dem Handelsregister vergleichbare Fun k- tionen für die für freie Berufe vorgesehene besondere Gesellschaftsform der Partnerschaftsgesellschaft erfüllen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Schaffung von Partn erschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gese t- ze, BT - Drucks. 12/6152, S. 14). Dementsprechend wird es registerrechtlich 9 10 11 12 - 6 - dem Handelsregister weitgehend gleichgestellt. So verweist § 5 Abs. 2 PartGG auf die Regelungen des Handelsregisters in §§ 8 ff. HGB, sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 PartGG auf die Anmeldung der Partnerschaft die für die Anme l- dung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden § 106 Abs. 1, § 108 HGB entsprechend anwendbar und bestimmen sich nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einric htung und Fortführung des Partnerschaftsregisters (Partne r- schaftsregisterverordnung PRV vom 16. Juni 1995, BGBl. I S. 808, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2006, BGBl. I 2553; im Folgenden: PRV) die Einrichtung und Führung des Partnerscha ftsregisters grundsätzlich nach den Regeln der Handelsregisterverordnung, wobei die Partnerschaft g e- mäß § 1 Abs. 2 PRV einer offenen Handelsgesellschaft gleichsteht. b) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich die Eintragung sfähigkeit von Doktortiteln nicht schon aus den für das Ha n- delsregister von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ergibt. aa) Für das Handelsregister gilt, dass grundsätzlich nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen werden, deren Eintragun g gesetzlich entweder als eintragungspflichtig oder als eintragungsfähig vorgesehen ist. Aufgrund der dem Handelsregister zukommenden Publizitätsfunktion, der Ö f- fentlichkeit zu ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellscha ften zu unterrichten, und Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind, lässt die Rechtsprechung a u- ßerdem auch gesetzlich nicht vorgesehene Eintragungen zu, wenn ein erhebl i- ches Bedürfnis an der entsprechenden Informat ion besteht. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist aber mit gesetzlich nicht vo r- gesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 13 14 - 7 - 10. November 1997 II ZB 6/97, ZIP 1998, 152; Beschluss vom 14. Februar 201 2 II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 16 mwN). bb) Die gesetzlichen Regelungen sehen eine Eintragung von Doktortiteln in das Partnerschaftsregister nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 PartGG hat die Eintragung in das Partnerschaftsregister die in § 3 Abs. 2 Pa rtGG genannten Angaben sowie das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. Zu den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 PartGG genannten Angaben zu den Partnern gehören der Name und der Vorname sowie der in der Partnerschaft ausgeübte Be ruf und Wohnort jedes Partners. Akademische Grade wie der Doktortitel werden hiervon nicht erfasst. Sie sind weder Bestandteil des Namens (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1962 IV ZB 282/62, BGHZ 38, 380, 382; Beschluss vom 4. September 2013 XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 7) noch sind sie b e- grif f lich zur Berufsangabe zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1962 IV ZB 282/62, BGHZ 38, 380, 382). Anderes ist auch den Regelungen der Partnerschaftsregisterverordnung nicht zu entnehmen. § 5 Abs. 3 Satz 2 PRV führt in der Auflistung der zu den Partnern der Gesellschaft in Spalte 3 b) des Registers einzutragenden Angaben akademische Titel nicht auf. Dass in dem gemäß § 2 Abs. 1 und 2 PRV bei der Führung des Registers zu verwendenden Muster (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 und 2 PRV) u.a. auch ein Partner mit Doktortitel eingetragen ist, reicht allein für die Annahme einer gesetzlich vorgesehenen Eintragungsfähigkeit nicht aus. cc) Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Beschwerdeg e- rich ts, dass ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs hinsichtlich der Ei n- tragung des Doktortitels im Partnerschaftsregister nicht besteht. 15 16 17 18 - 8 - Das Partnerschaftsregister soll in erster Linie der Sicherheit des Recht s- verkehrs dienen. Mandanten, Patienten a ber auch andere Geschäftspartner sollen sich über die grundlegenden Rechtsverhältnisse einer Partnerschaft i n- formieren können (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT - Drucks. 12/6152, S. 13). Dabei dienen die Angaben zu den einzelnen Partnern deren Ident ifizierung (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellun g- nahme des Bundesrats, BT - Drucks. 12/6152, S. 29 e- ser Publizitätsfunktion ist die Eintr agung des Doktortitels weder erforderlich noch geboten. Ob ein Partner der Partnerschaftsgesellschaft einen Doktortitel führt, ist für die grundlegenden Rechtsverhältnisse der Partnerschaftsgesel l- schaft und damit für den Rechtsverkehr mit außenstehenden Dr itten ohne B e- lang. Auch eine Identifizierung ist durch die bereits gesetzlich vorgesehenen Angaben hinreichend sichergestellt, bei etwaiger Namensgleichheit mehrerer Partner jedenfalls durch das Geburtsdatum. Etwaige subjektive Interessen der Beteiligten a n der Eintragung wie etwa wirtschaftliche Erwägungen oder Gründe des Wettbewerbs vermögen dagegen kein schutzwürdiges Bedürfnis an der Eintragung zu begründen (vgl. Müther in Schmidt - Kessel/Leutner/ Müther, Handelsregisterrecht, § 8 HGB Rn. 8; Krafka/K ühn, Registerrecht, 10. Aufl., Rn. 85; jeweils mwN). Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Doktortitel im Namen e i- ner Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB nur geführt werden darf, wenn einer der Part ner über diesen Titel verfügt, um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 I ZR 19/88, NJW 1991, 752, 753; Urteil vom 24. Oktober 1991 I ZR 271/89, NJW - RR 1992, 367, 368). Zwar mag ohne Eintragun g des Doktortitels eines Partners anhand des Partnerschaftsregisters 19 20 - 9 - nicht nachvollziehbar sein, ob diese Anforderung eingehalten wurde. Die Mö g- lichkeit, die Berechtigung einer Eintragung zu überprüfen, ist aber nicht Zweck des Partnerschaftsregisters. Hin zu kommt, dass ein Titelinhaber nicht verpflic h- tet ist, seinen akademischen Grad zu führen und damit zur Eintragung anz u- melden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2013 XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 25 zum früheren Personenstandsrecht). Letztlich ver mag das Partnerschaftsregister auch keine zuverlässige Auskunft über die Berecht i- gung eines einzelnen Partners zur Führung des Doktortitels zu geben, da eine Überprüfung der von den Beteiligten angegebenen Tatsachen durch das Regi s- tergericht nur bei begrün deten Bedenken erfolgt (vgl. Begründung des Regi e- rungsentwurfs BT - Drucks. 12/6152, S. 14). Dass es einem Dritten auffällig e r- scheinen mag, wenn eine Partnerschaftsgesellschaft im Namen einen Doktort i- tel führt, aber keiner der Partner im Register mit Doktor titel eingetragen ist, vermag allein ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der Eintragung des Titels nicht zu begründen. c) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht jedoch die Eintragungsfähi g- keit des Doktortitels in das Partnerschaftsregister au fgrund gewohnheitsrechtl i- cher Übung verneint. aa) Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts kann die Eintr a- gungsfähigkeit einer Information in das Partnerschaftsregister ebenso wie in das Handelsregister auch rein gewohnheitsrechtlich begründet w erden. G e- wohnheitsrecht steht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem Gesetzesrecht, so dass es auch Grundlage einer registerrechtlichen Eintragung sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1962 IV ZB 282/62, BGHZ 38, 380, 383 ff.; Beschluss vom 4. September 2013 XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 8, 13 zum Personenstandsregister). 21 22 - 10 - bb) Für das Handels - und infolge dessen auch für das Partnerschaftsr e- gister ist von der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung der Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln a uszugehen. Daran hat sich auch durch die Reform des Pers o- nenstandsrechts zum 1. Januar 2009 nichts geändert. (1) Gewohnheitsrecht beruht nach ständiger Rechtsprechung auf einer lang andauernden und ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen tatsächlichen Übung, mit der ein bestimmter Lebenssachverhalt durch die beteiligten Ve r- kehrskreise behandelt wird. Hinzutreten muss in subjektiver Hinsicht, dass di e- se Übung von der Überzeugung getragen wird, mit ihrer Anwendung geltendes Recht zu befolgen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2001 V ZR 422/99, NJW - RR 2001, 1208, 1209; Urteil vom 19. März 2013 VI ZR 56/12, ZIP 2013, 966 Rn. 29; Beschluss vom 4. September 2013 XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 16; Urteil vom 18. November 2016 V ZR 266/14, WM 2017, 256 Rn. 23). Bezugspunkt für die Geltung von Gewohnheitsrecht kann grundsätzlich auch eine ständige Übung der Verwaltung sein (BGH, Beschluss vom 4. September 2013 XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 16). (2) Für das Handels - und das Partnerschaftsregister ist die Eintragung s- fähigkeit von Doktortiteln bislang gewohnheitsrechtlich anerkannt. Es entspricht langjähriger ständiger Übung der Registergerichte, Dokto r- t i tel auf Wunsch der Beteiligten einzutragen. Dies zeigt sich u.a. an dem Muster in Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 und 2 PRV vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808, 810), in dem ein Partner mit Doktortitel eingetragen ist, und der Anlage 4 zu § 7 Abs. 1 Satz 2 PRV vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808, 81 3 ), in dem mehrere Partner mit Doktortitel genannt sind. Auch nach allgemeiner Ansicht im handel s- rechtlichen Schrifttum ist von der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung der Ei n- 23 24 25 26 - 11 - tragungsfähigkeit von Doktortiteln auszugehen. Danach sollen Doktortitel en t- weder als Namensbestandteil anzusehen sein (vgl. Schaub in Ebe n- roth/Bouj ong/Joost/ Strohn, HGB, 3. Aufl., § 8 Rn. 121; Koppensteiner/Gruber in Rowedder/ Schmidt - Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 39 Rn. 4; Paefgen in U l- mer/Habersack/ Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 29; MünchKom m- AktG/Spindler, 4. Aufl., § 81 AktG Rn. 5; Mertens/Cahn in KK - AktG, 3. Aufl., § 81 Rn. 6; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 81 Rn. 5; Gr i- goleit/Vedder, AktG, § 81 Rn. 6) oder zwar kein Namensbestandteil, dennoch aber aufgrund Gewohnheitsrechts eintragungsfähig sein (vgl. Krafka/Kühn, R e- gisterrecht, 10. Aufl., Rn. 86; Koch in Großkomm.HGB, 5. Aufl., § 8 Rn. 73; Hü f- fer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 81 Rn. 3; ohne Begründung: Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 5; Stephan/Tieves in MünchKommGmbHG, 2. Aufl. , § 39 Rn. 6). (3) Daran hat sich auch du rch die Reform des Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 und die hieran anknüpfende Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs zur Eintragung von Doktortiteln in das Personenstandsregister (Beschluss vom 4. September 2013 XII ZB 526/12, NJW 2014, 387) nicht s geändert. (aa) Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 4. September 2013 (XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 8 ff.) bestand im Pers o- nenstandsrecht unter Geltung des bis zum 31. August 2008 gültigen Rechts eine zum Gewohnheitsrecht erstarkte tatsächliche Übung hinsichtlich der Ei n- tragungsfähigkeit von Doktortiteln, die insbesondere in der jeweiligen Diensta n- weisung für die Standesbeamten und Aufsichtsbehörden sowie in den Geset z- gebungsmaterialien (zu § 70 Personenstandsgesetz in der Fassung der B e- kanntmachung vom 8. August 1957) zum Ausdruck kam. Nach Inkrafttreten der 27 28 - 12 - Reform des Personenstandsgesetzes am 1. Januar 2009 könne jedoch von einer Fortgeltung dieses Gewohnheitsrechts nicht mehr ausgegangen werden. Das bisherige Gewohnheits recht sei durch die Bildung eines neuen, entgege n- stehenden Gewohnheitsrechts entfallen, da in Anbetracht der im Zuge der R e- form des Personenstandsgesetzes erfolgten Ersetzung der bisherigen Diens t- anweisung für die Standesbeamten und Aufsichtsbehörden durch die Allgeme i- ne Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG - VwV) davon au s- zugehen sei, dass es inzwischen keine ständige Übung der deutschen Sta n- desämter mehr gebe, akademische Grade auf Antrag von Beteiligten in Pers o- nenstandsregister einzutragen . (bb) Eine entsprechende Entwicklung hat es im Bereich des Handels - und Partnerschaftsregisterrechts bisher nicht gegeben. Eine dem Personenstandsreformgesetz vergleichbare gesetzliche Ne u- regelung ist für das Handels - und Partnerschaftsregisterrech t nicht erfolgt. A n- ders als bei Einführung des elektronischen Registers im Personenstandsrecht hat der Gesetzgeber hier insbesondere auch im Zuge der Einführung des elek t- ronisch geführten Handelsregisters zum 1. Januar 2007 durch Gesetz vom 10. November 20 06 (EHUG, BGBl. I 2553, 2574) keinen Änderungsbedarf für die Eintragung von Doktortiteln gesehen. Vielmehr wurde das Muster des Par t- nerschaftsregisters in Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 und 2 PRV in der seit dem Jahr 1995 geltenden Fassung (mit der dortigen Eintra gung eines Partners mit Do k- tortitel) unverändert beibehalten. Zwar hat der Gesetzgeber im Rahmen des EHUG das Muster für Bekanntmachungen in Anlage 4 zu § 7 PRV zur Anpa s- sung an die elektronische Bekanntmachung neu gefasst und dabei die dort bi s- lang vorhan dene Angabe eines Partners mit Doktortitel entfallen lassen (BGBl. I 2553, 2574). Das lässt jedoch nicht den Rückschluss zu, der Gesetzgeber habe 29 30 - 13 - damit die bisherige gewohnheitsrechtliche Übung außer Kraft setzen wollen. Dagegen spricht nicht nur, dass den Gesetzesmaterialien hierfür kein Anhalt s- punkt zu entnehmen ist (Begründung des Regierungsentwurfs BT - Drucks. 16/960, S. 24, 62; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT - Drucks. 16/2781, S. 50, 51, 87), sondern auch die gleichzeitige unverände r- te Beibe haltung des Musters in Anlage 1 mit der Eintragung eines Partners mit Doktortitel. Dass sich die tatsächliche Handhabung der Eintragung von Doktortiteln durch die Registergerichte im Bereich des Handels - und Partnerschaftsregisters in einer der im Besc hluss des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2013 (XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 21 ff.) für das Personenstandsregister a n- genommenen Weise geändert hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr ist es wie auch das Registergericht für seinen eigene n Zuständigkeitsbereich im Beschluss vom 27. April 2015 angegeben hat nach wie vor ständige Übung der Registergerichte, Doktortitel von Gesellschaftern oder Partnern in das Ha n- dels - oder Partnerschaftsregister einzutragen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die erforderliche subjektive Rechtsüberzeugung von der Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln für den B e- reich des Handels - und Partnerschaftsregister durch die Änderungen im Pers o- nenstandsrecht entfallen sein könnte. Vielmehr geht auch das nach Inkrafttreten des neuen Personenstandsrechts und nach der Entscheidung des Bundesg e- richtshofs vom 4. September 2013 erschienene Schrifttum selbst bei au s- drüc k lich namensrechtlicher Anknüpfung weiterhin von der Eintragungsfähi g- keit des Doktortitel s für den Bereich des Handelsregisters aus (vgl. Grigoleit/ Vedder, AktG, § 81 Rn. 6; Koppensteiner/Gruber in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 39 Rn. 4; Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 31 32 - 14 - 2. Aufl., § 39 Rn. 29; Schaub in Ebenroth/Boujong /Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 8 Rn. 121; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 81 Rn. 5; MünchKommAktG/Spindler, 4. Aufl., § 81 AktG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 81 Rn. 3; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl., Rn. 86; Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 5; Stephan/Tieves in MünchKommGmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 6). III. Da keine anderen Eintragungshindernisse ersichtlich sind, ist das Regi s- tergericht zur beantragten Eintragung der Doktortitel anzuweisen. Drescher Born Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 27.04.2015 - PR 700066 - OLG K arlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.05.2016 - 14 Wx 58/15 - 33
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