BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 1/02 vom20. März 2003in der Rechtsbeschwerdesachebetreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 498 12 024.4 - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffertbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Juri-stischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 8. Ok-tober 2001 wird auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patent-und Markenamts zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. - 3 -Gründe: I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 14. Dezember 1998 eingereichtenSammelanmeldung die Eintragung von 14 Mustern in das Musterregister. Ge-genstand der Anmeldung sind zwei verschiedene Ausführungsformen vonSchlüsselanhängern, an denen verkleinerte Abbildungen der Euro-Banknotenentweder in einer geschlossenen festen Klarsichthülle oder als Druck auf einerscheckkartenförmigen Karte befestigt sind, wie nachstehend beispielhaft wie-dergegeben: - 4 -Das Deutsche Patent- und Markenamt (Musterregister) hat festgestellt,daß Schutz für die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und hat dieEintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung des Musters unddie Verbreitung von Nachbildungen würden gegen die öffentliche Ordnung ver-stoßen.Im Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patent- undMarkenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bundes-patentgerichts (§ 10a Abs. 1 GeschmMG i.V. mit § 77 PatG) beigetreten undhat beantragt, die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patent- undMarkenamts (Musterregister) aufgehoben (GRUR 2002, 337).Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident desDeutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintra-gungsfähig gehalten und ein Schutzhindernis i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG fürnicht gegeben erachtet. Dazu hat es ausgeführt:Weder die Veröffentlichung der Muster im Geschmacksmusterblatt nochdie Verbreitung von Nachbildungen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.Abzustellen sei nur auf die Muster in ihrer konkret angemeldeten Form.Nur wenn deren Gestaltung gesetz- oder sittenwidrig sei, komme eine Eintra- - 5 -gungsversagung in Betracht. Die Gefahr einer künftigen ungerechtfertigtenGeltendmachung von Verbietungsrechten aus einzelnen Musterelementen kön-ne einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht begründen. Gegen dasInverkehrbringen und Anbieten eines Gegenstandes mit den in Rede stehendenAbbildungen von Euro-Banknoten bestünden keine Bedenken.Das im Markengesetz vorgesehene absolute Schutzhindernis für staatli-che Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG) sei kein für Muster entspre-chend geltender Fall eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung. Die Vor-schrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sei eine eigenständige Regelung, wie einVergleich mit § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zeige, der die Eintragung einer Markewegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gesondert regele. Zu-dem verbiete § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nur die Verwendung staatlicher Ho-heitszeichen in einer Marke, d.h. einer Kennzeichnung, die der Unterscheidungder Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen andererUnternehmen diene. Da damit nicht jede Ausnutzung staatlicher Hoheitszeichenfür geschäftliche Zwecke verboten sei, lasse sich das markenrechtliche Verboteiner Monopolisierung staatlicher Hoheitszeichen nicht als allgemeiner Rechts-grundsatz auf Muster übertragen.Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung könne nur bei einer ersichtlichmißbräuchlichen gesetzwidrigen Verwendung eines staatlichen Hoheitszei-chens in einem Muster angenommen werden. Bei den hier zu beurteilendengesetzlichen Zahlungsmitteln sei schon zweifelhaft, ob sie überhaupt staatlicheHoheitszeichen seien. Jedenfalls stelle die Abbildung der Vorder- und Rück-seiten von Euro-Banknoten in einem Gebrauchsgegenstand keine mißbräuchli-che gesetzwidrige Verwendung dar. Die Wiedergabe der in den Euro- - 6 -Banknoten abgebildeten Europa-Flagge begründe ebenfalls keinen Verstoßgegen die öffentliche Ordnung.Die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen undMarken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520) sei nicht einschlägig.III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. DieBeurteilung des Bundespatentgerichts, der Eintragung des angemeldeten Ge-schmacksmusters stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nichtentgegen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz ge-gen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichungdes Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen dieöffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Musterdie Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragendenGrundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (vgl. Eichmann/v. Falkenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 72; Nirk/Kurtze,Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 15; vgl. auch zu § 2 Nr. 1 PatG:Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., § 2 Rdn. 5; Busse/Keuken-schrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., § 2 Rdn. 13; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG: Fe-zer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 346; Althammer/Ströbele, Markengesetz,6. Aufl., § 8 Rdn. 246; a.A. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 112). Davonkann bei der Abbildung der Vorder- und Rückseiten von Euro-Banknoten in Ge-brauchsgegenständen (hier: Schlüsselanhängern) nicht die Rede sein. Es feh-len besondere, einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründendeUmstände. - 7 -2. Ein allgemeines Verbot, gesetzliche Zahlungsmittel auf Produkten ab-zubilden und diese Produkte zu vertreiben, gibt es nicht. Ein derartiges grund-sätzliches Verbot ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht § 8 Abs. 2Nr. 6 MarkenG zu entnehmen, wonach Marken mit staatlichen Hoheitszeichenvon der Eintragung als Marke ausgenommen sind. Schon wegen der unter-schiedlichen Schutzrichtung und wirtschaftlichen Bedeutung des Markengeset-zes und des Geschmacksmustergesetzes ist das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6MarkenG nicht auf Geschmacksmuster übertragbar.a) Zu den Hoheitszeichen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG werden al-lerdings auch gesetzliche Zahlungsmittel gerechnet (vgl. Fezer aaO § 8Rdn. 360; Ingerl/Rohnke aaO § 8 Rdn. 118; Althammer/Ströbele aaO § 8Rdn. 283). Zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln zählen auch die Euro-Banknoten (vgl. Art. 3 § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung währungs-rechtlicher Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes, BGBl. I1999 S. 2402).b) Das Verbot der Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke läßtjedoch keinen Rückschluß darauf zu, ein Muster oder Modell mit einem Ho-heitszeichen verstoße stets auch gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7Abs. 2 GeschmMG.§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG schließt die Eintragung staatlicher Hoheitszei-chen als Marke aus. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 lit. hder Markenrechtsrichtlinie, der wiederum Art. 6ter PVÜ Rechnung trägt. NachArt. 6ter Abs. 1 PVÜ sind die Verbandsländer unter anderem verpflichtet, dieEintragung ihrer staatlichen Hoheitszeichen als Fabrik- und Handelsmarkenzurückzuweisen, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt - 8 -haben. Die Vorschrift bezweckt den Ausschluß der Eintragung und Benutzungstaatlicher Hoheitszeichen, weil ihre Registrierung oder Benutzung als Markedie Rechte eines Staates auf Kontrolle seiner Souveränitätssymbole verletzenund die Öffentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzeich-neten Waren täuschen könnte (vgl. Bodenhausen, Pariser Verbandsüberein-kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, S. 80). Dagegen enthält Art. 6terAbs. 1 PVÜ keinen allgemeinen Grundsatz, daß staatliche Hoheitszeichen voneiner gewerblichen Nutzung ausgeschlossen sind. Denn über die markenmäßi-ge Verwendung hinaus sieht Art. 6ter Abs. 9 PVÜ nur ein Verbot im Falle einesunbefugten Gebrauchs von Staatswappen im Handel vor, wenn dieser Ge-brauch zur Irreführung über den Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist (vgl.auch Bodenhausen aaO S. 87). § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG kann daher ebenfallsnicht entnommen werden, staatliche Hoheitszeichen seien generell jeder ge-werblichen Verwertung entzogen.Die grundlegend unterschiedlichen Schutzrichtungen des Markenrechtsund Geschmacksmusterrechts lassen auch keinen Schluß von dem Verbot derEintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6MarkenG darauf zu, die Verwendung der Hoheitszeichen in Mustern und Mo-dellen verstoße gegen die öffentliche Ordnung i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG.Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG betrifft die Eintragungstaatlicher Hoheitszeichen als Marke. Deren Hauptfunktion besteht in der Ge-währleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienst-leistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 =WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt; Beschl. v. 21.9.2000- I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY). Mitdem Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG wird verhindert, daß - 9 -Statussymbole des Staates und andere Hoheitszeichen als Hinweis auf ein be-stimmtes Unternehmen registriert werden. Das Verbot einer musterrechtlichgeschützten, ästhetischen Verwendung, wie sie dem Geschmacksmustergesetzeigen ist, kann daraus nicht abgeleitet werden. Das eingetragene Ge-schmacksmuster dient nicht als Hinweis auf den Inhaber des Modells, sonderngewährt vorrangig ein Schutzrecht für eine ästhetische Gestaltung des Mustersoder Modells (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378= WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Nirk/Kurtze aaO Einf. Rdn. 41; Eich-mann/v. Falkenstein aaO Allgemeines Rdn. 26).3. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Bundespatentge-richt habe keine Feststellungen getroffen, ob nicht die Verbindung zwischenstaatlichen Hoheitszeichen und einem alltäglichen Gebrauchsgegenstand einenVerstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten begründe. Die Ab-bildung staatlicher Hoheitszeichen, zu denen die gesetzlichen Zahlungsmittelrechneten, verstoße auf einem Muster oder Modell regelmäßig gegen die öf-fentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG, weil staatliche Hoheitszei-chen wegen der Aushöhlung ihres ideellen Wertes von jeder gewerblichen Ver-wertung ausgeschlossen sein sollen. Auch diese Rüge greift nicht durch. DasBundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ohne Hinzutretenweiterer Umstände die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in Mustern undModellen keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zur Folge hat und der-artige, den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Umständevorliegend nicht gegeben sind. Im Streitfall ergeben sich aus der Art der staatli-chen Hoheitszeichen, den Schutzgegenständen und ihrer konkreten Gestaltung(Abbildungen der Vorder- und Rückseite von Euro-Banknoten bei der Gestal-tung von Schlüsselanhängern) keine besonderen Umstände, die die Annahmeeines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung rechtfertigen könnten. - 10 -IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten desDeutschen Patent- und Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit§ 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.UllmannStarckBornkammBüscherSchaffert
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