ECLI:DE:BGH:2016:200116BIZB102.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 102 /1 4 vom 20 . J anuar 201 6 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung ZPO § 91a Abs. 1 Wenn die Parteien bei einer Unterlassungsklage die Hau ptsache übereinsti m- mend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht bei der gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung grundsätzlich keinen Anlass zu prüfen, ob die Erledigungserklärung des Gläubigers auch auf die Vergangenheit bez o- gen war, we nn die Parteien keine gegenteiligen Anträge stellen. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 20 . J anuar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Rich ter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff , Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Oktober 2014 wird z u- rückgewiesen. Die Schuldnerin hat die Kosten der Recht sbeschwerde und die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Ko s- ten der Streithelferin des Gläubigers zu tragen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 600.000 Gründe: I . Die Schuldnerin betreibt in den Niederlande n eine Versandapotheke . Sie liefert verschreibungspflichtige Arzneimittel nach Deutschland. Im vorli e- genden Verfahren begehrt sie die Aufhebung von vier Ordnungsgeldbeschlü s- sen. Das Landgericht hat es der Schuldnerin i n dem dem vorliegenden Vol l- streckung sverfahren zugrundeliegenden Ausgangsverfahren (im Weiteren: Aus - gangsverfahren) auf die Klage des Gläubigers verboten, in der Bundesrepublik Deutschland mit bestimmten Rabatten für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu werben und die se Rabatte zu gewäh ren. Die hier gegen gerichtete Berufung 1 2 - 3 - der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen hat die Schuldnerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Da die Schuldnerin sich nicht an das vom Landgericht gegen sie ausg e- sprochene und vom B erufungsgericht bestätigte Verbot gehalten hat, hat der Gläubiger gegen sie vier Ordnungsgeldbeschlüsse ü ber insgesamt 600.000 erwirkt, die rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind. Der Senat hat dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in einem vergleichbar gelagerten Fall die Frage zur Entscheidung vo r- gelegt, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versan d- handels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt (BGH, Beschluss vom 9. September 2010 I ZR 72/08, GRUR 2010, 1130 = WRP 2010, 1485 Sparen Sie beim Medikamentenkauf!). Der Gemeinsame Senat der ob ersten Gerichtshöfe des Bundes hat diese Frage mit Beschluss vom 22. August 2012 bejaht (BGHZ 194, 354). Anschließend ist § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG durch das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 mit Wirkung vom 26. Oktober 2012 eingefügt worden. Die Vorschrift bestimmt, dass die Arzneimittelpreisverordnung für Arzneimittel gilt, die im Wege des Versands an Endverbraucher von einer Apotheke mit Sitz in der Union in den Geltungsbereich des Arzneimittelg esetzes verbracht we r- den. I n de m nachfolgend im Ausgangsverfahren anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision vom 9. Oktober 2013 hat die Schuldner in nach Stellung der Revision santräge erklärt, dass sie sich nach der mittlerweile vom Gesetzgeber vorgenommenen Klärung der Frage , ob ihre Ve r- sandhandelstätigkeit in Deutschland unter die deutschen Preisvorschriften für Arzneimittel falle, selbstverständlich an das deutsche Gesetz halte. Der Gläub i- ger hat daraufhin den Rechtsstreit in der H auptsache für erledigt erklärt. Die Schuldnerin hat der Erledigungserklärung zugestimmt. Der Senat hat nachfo l- 3 4 5 - 4 - gend die Kosten des Ausgangsverfahrens gemäß § 91a ZPO der Schuldnerin auferlegt und dies damit begründet, dass das Rechtsmittel der Schuldnerin k e i- nen Erfolg gehabt hätte , wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache geko m- men wäre. Die Wiederholungsgefahr als materiell - rechtliche Voraussetzung für den in die Zukunft gerichteten klagegegenständlichen Verletzungsunterla s- sungsanspruch sei nicht schon m it dem Inkrafttreten des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG nF, sondern erst dadurch weggefallen, dass die Schuldnerin in der mün d- lichen Revisionsverhandlung erklärt habe, dass sie sich nach Klärung der F r a- ge, ob ihre Versandhandelstätigkeit unter die deutschen Preisb indungsvo r- schri f ten falle, selbstverständlich an das deutsche Gesetz halte. Zuvor habe die Schuldnerin stets den Standpunkt vertreten, dass der Anwendung dieser G e- setze auf i m Wege des Versandhandels aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union n ach Deutschland eingeführte Arzneimittel das primäre Unionsrecht entgegenstehe ( BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 I ZR 120 /09, PharmR 2014, 257 ). Im Vollstreckungsverfahren hat die Schuldnerin am 24. Januar 2014 vor dem Landgericht beantragt, die vie r gegen sie ergangenen, rechtskräftig g e- wordenen und vollstreckten Ordnungsgeldbeschlüsse gemäß § 775 Nr. 1 in Verbindung mit § 776 Satz 1 ZPO aufzuheben. Das Landgericht hat den Aufhebungsantrag zurückgewiesen. Die dag e- gen gerichtete sofortige Beschwerd e der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, Beschluss vom 21. Oktober 2014 29 W 1474/14, GRURRR 2015, 87). Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung der vier Ordnungsgeld b e- schlüsse. Der Gläubiger und die für ihn im Ausgangsverfahren in dritter Instanz tätig gewesenen , in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Pr o- zessbevollmächtigten, denen der Gläubiger im vorliegenden Verfahren den 6 7 - 5 - Streit verkündet hat und die diesem Verfahren daraufhin auf Seiten des Gläub i- gers beigetreten sind, beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Ordnungsgeldb e- schlüsse seien nicht entsprechend § 775 Nr. 1, § 776 Satz 1 Z PO aufzuhebe n, weil die Erledigungs erklärung des Gläubigers in der mündlichen Revisionsve r- handlung am 9. Oktober 2013 dahin auszulegen sei, dass ihr nur ab dem erl e- digenden Ereignis Wirkung zukommen sollte. Dazu hat das Beschwerdegericht ausgeführt: Für die Auslegun g der Erklärung sei nicht allein deren Wortlaut, der keine Einschränkung enthalte, sondern der erklärte Wille maßgebend, der auch aus den Begleitumständen und insbesondere aus der Inte ressenlage hervorgehen könne. Im Zweifel gelte dasjenige, was nach den M aßstäben der Rechtsor d- nung vernünftig sei und der recht verstandenen Interessenlage entspreche. Der Gläubiger habe die Erledigungserklärung allein im Hinblick auf die Angabe der Schuldnerin, sich nach Klärung der Streitfrage durch den Gesetzgeber an die de utschen Gesetze zu halten, durch die die Wiederholungsgefahr entfallen sei, abgegeben. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gläubiger sei n Interesse an der Verfolgung der bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses erfolgten Verstöße gegen den Unterlassungst itel des Landgerichts vom richtig: 18. Juni 2008 verloren habe, habe nicht bestanden. Die Aufrechterhaltung der Ordnungsgel d- beschlüsse habe ungeachtet dessen, dass die Ordnungsgelder nicht an den Gläubiger, sondern an die Staatskasse zu zahlen gewesen seien, wegen ihres repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakters im Interesse der Allgemeinheit und damit auch im Interesse des Gläubigers gelegen. Da der in der Erklärung des Gläubigers unter Berücksichtigung der Begleitumstände und der Intere s- senlage z um Ausdruck gekommene Wille vom objektiven Empfängerhorizont dahin zu verstehen gewesen sei, dass die Erklärung nur für die Zukunft Wi r- kung entfalten sollte, sei es unerheblich, dass eine auch für die Vergangenheit 8 9 - 6 - wirkende umfassende Erledigungserklärung dem Interesse der Schuldnerin mehr entsprochen hätte. Dass die Schuldnerin die Erklärung des Gläubigers zudem selbst in dem eingeschränkten Sinn verstanden habe, zeige ein für sie in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg zwei Tage nach der V erhandlung vom 9. Oktober 2013 eingereichter Schriftsatz, in dem ausdrücklich ausgeführt wo r- den sei , das Ausgangsverfahren sei ex nunc beendet worden. III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und a uch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der Gläubiger die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wirksam auf die nachfolgende Zeit beschränkt hat und der Vollst reckungstitel für zuvor begangene Zuwiderhandlungen nicht entfallen ist. 1. Die Erklärung des Gläubigers wirkt vorliegend nur auf den Zeitraum nach Eintritt des erledigenden Ereignisses. a) Eine solche Beschränkung der Erklärung ist rechtlich möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 344 f. Euro - Einführungsrabatt). b) Sie ist im Streitfall nur in diesem beschränkten Umfang erfolgt. aa) Das Beschwerdegericht ist im rechtlichen Ansatz zu treffend und i n- soweit von der Rechtsbeschwerde unangegriffen davon ausgegangen, dass die vom Gläubiger im Ausgangsverfahren in der Revisionsverhandlung vom 9. Oktober 2013 abgegebene Erklärung der Erledigung der Hauptsache als Prozesshandlung auslegungsfähig ist. Es hat dabei z utreffend angenommen, dass nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend ist, sondern der erklä r- te Wille auch aus den Begleitumständen und insbesondere aus der Interesse n- 10 11 12 13 14 15 - 7 - lage hervorgehen kann, wobei im Zweifel dasjenige gilt, was nach den Maßst ä- ben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenl a- ge entspricht (vgl. BGHZ 156, 335, 346 Euro - Einführungsrabatt; BGH, Urteil vom 16. September 2009 VI ZR 244/07, GRUR 2009, 83 Rn. 11 = WRP 2009, 71; Urteil vom 27. März 2015 V ZR 29 6/13, juris Rn. 8, jeweils mwN). bb) Die Auslegung der Erledigungs erklärung durch das Beschwerdeg e- richt hält der rechtlichen Nachprüfung stand. (1) Das Beschwerdegericht hat es für die damit gebotene Auslegung der vom Gläubiger abgegebenen Erledigung serklärung mit Recht als auch aus der Sicht der Schuldnerin entscheidend angesehen, dass diese im Ausgangsve r- fahren im Termin vor dem Senat am 9. Oktober 2013 zuvor erklärt hatte, sie werde sich nach der Klärung der F r age durch den Gesetzgeber, ob ihre Ve r- sandhandelstätigkeit in Deutschland unter die deutschen Preisbindungsvo r- schriften für Arzneimittel falle, an das deutsche Gesetz halten. In diesem Z u- sammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Gläubiger in dem Termin vom 9. Oktober 2013 vor dieser Erkl ärung der Schuldnerin die Zurückweisung der Revision der Schuldnerin gegen deren vom Berufungsgericht bestätigte Veru r- teilung zur Unterlassung beantragt hatte, obwohl der deutsche Gesetzgeber mit dem am 26. Oktober 2012 in Kraft getretenen § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG den Streit entschieden hatte , ob die Preisbindung für verschreibungspflichtige Ar z- neimittel für im Wege des Versandhandels nach Deutschland verbrachte Mittel gilt. Zwar kann die für den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgef ahr ohne Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterla s- sungserklärung wegfallen, wenn der Verstoß unter der Geltung einer zweifelha f- ten Rechtslage erfolgt ist, die Zweifel aber durch eine Gesetzesänderung bese i- tigt worden sind und deshalb nunmehr außer F rage steht, dass das beansta n- dete Verhalten verboten ist ( BGH, PharmR 2014, 257 Rn. 13 mwN). Im Au s- gangsverfahren hatte die Schuldnerin allerdings bis zu ihrer Erklärung in der 16 17 - 8 - mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2013 stets auf dem Standpunkt g e- standen, der Anwendung der in Deutschland für verschreibungspflichtige Ar z- neimittel geltenden Preisvorschriften auf im Wege des Versandhandels aus e i- nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland eing e- führte Mittel stehe das primäre Unionsrecht i n Form der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) entgegen. Von diesem Standpunkt aus konnte die am 26. Oktober 2012 in Kraft getretene Bestimmung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unions rechts zur Begründung e i- nes Unterlas sungsanspruchs nicht herangezogen werden . Das Landgericht hat daher im vorliegenden Vollstreckungs verfahren mit Recht dar auf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr im Ausgangsverfahren erst durch die von der Schuldnerin in der Revisionsv erhandlung am 9. Oktober 201 3 in Widerspruch zu ihrem bis dahin vertretenen Rechtsstandpunkt abgegebene Erklärung , sie werde sich an die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG getroffene Regelung halten , we g- gefallen ist ( vgl. BGH, PharmR 2014, 257 Rn. 13). (2) Das Beschwerdeger icht hat bei sein er Auslegung der vom Gläubiger am 9. Oktober 2013 ausgesprochenen Erledigungserklärung dem Umstand, dass die Schuldnerin die in den vorangegangenen Ordnungsmittelverfahren festgesetzten Ordnungsgelder nicht an den Gläubiger, sondern an die Staat s- kasse bezahlt hat, mit Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beigeme s- sen. Es hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ordnungsmittel einen repressiven, das heißt strafähnlichen Sanktionscharakter haben (vgl. BGHZ 156, 335, 345 f. Euro - Einführungsrabatt, mwN). D amit lag die Aufrechterhaltung der Sanktionen zur Ahndung begangene r Verstöße auch im Interesse des Gläubigers. (3) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Auslegung stehe e ntgegen, dass weder der protokollierte Wortlaut der Erledigungserklärung ein Anzeichen für eine zeitliche Einschrä n- 18 19 - 9 - kung enthalte noch sonstige Umstände aus der Prozessgeschichte für eine zei t- lich beschränkte Erledigungserklärung sprächen. N ach der Senat srechtsprechung ist schon bei nur gestellten Ordnung s- mittelanträgen in der Regel davon auszugehen, dass eine Erledigungserklärung nur für die Zukunft gelten und daher einen bereits erwirkten Unterlassungstitel als Grundlage für die Vollstreckung wegen zurü ckliegender Zuwiderhandlung en nicht in Frage stellen soll (vgl. BGHZ 156, 335, 346 Euro - Einführungsrabatt). Umso weniger kann der Beklagt e bei einer E rledigungserklärung des Klägers grundsätzlich annehmen, dass mit ihr bereits rechtskräftig entschiedenen und vollstreckten Ordnungsmittelanträgen nachträglich die Grundlage entzogen werden soll. (4) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es nicht darauf an, dass die Schuldnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dieselbe Erklärung wie im Au sgangsverfahren noch in zwei weiteren vergleichbaren R e- visionsverfahren abgegeben hat, in denen es zu keinen V ollstreckungs ma ß- nahmen gekommen war. Für die Auslegung der Prozesserklärung im vorliege n- den Verfahren anhand einer bestimmten Prozess und Vollstr eckungssituation sind jene weiteren Verfahren ohne Bedeutung. Dass die Schuldner in die Erled i- gungserklärung im vorliegenden Verfahren nur auf die Zukunft ausgerichtet hat, zeigt ihr Vortrag im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg, in dem sie in eine m unter dem 11. Oktober 2013 eingereichten Schriftsatz den Standpunkt vertreten hat, das Ausgangsverfahren sei durch die Erledigungserklärung ex nunc beendet worden. (5) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde trifft es auch nicht zu, dass eine vom Gl äubiger lediglich für die Zukunft abgegebene Erledigungse r- klärung der Schuldnerin keine Vorteile gebracht und diese deshalb einer so l- chen Erledigungserklärung nicht zugestimmt, sondern auf einer streitigen En t- scheidung beharrt hätte, die sie durch das Bund esverfassungsgericht hätte 20 21 22 - 10 - überprüfen lassen können. Da für , dass sich die Schuldnerin bei ihrer Zusti m- mung zu de r Erledigungserklärung des Gläubigers im Ausgangsverfahren nicht von entsprechenden Erwägungen hat leiten lassen, s pricht der Umstand, dass s ie jedenfalls in den beiden anderen Verfahren, in denen es zu keinen Vollstr e- ckungsmaßnahmen gekommen war, aus ihrer Sicht keinen Anlass gehabt hä t- te, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 9. Oktober 2013 ebenfalls wie geschehen der Hauptsache erl edigungserklärung der Klagepartei zuz u- stimmen. 2. Für vor Abgabe der Erledigungserklärung begangene Zuwiderhan d- lungen ist der Vollstreckungstitel nicht entfallen. Dazu bedurfte es keiner b e- sonderen Entscheidung des Senats. a) Vergeblich macht die Rec htsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend, der Senat hätte bei einer nur in die Zukunft gerichteten Erledigungse r- klärung über den vor Eintritt der Erledigung liegenden Zeitraum durch streitiges Urteil entscheiden müssen. Dem kann nicht zugestimmt werden . b) Allerdings hat der Senat angenommen, dass nach einer auf die Z u- kunft beschränkten Erledig ungs erklärung der Unterlassungsanspruch für die Vergangenheit anhängig bleiben und übe r ihn eine Entscheidung e rgehen kann (BGHZ 156, 335, 345 Euro - Einführun gsrabatt). Eine Entscheidung über di e- sen Teil setzt allerdings voraus, dass die Parteien dies beantragen. Das kann der Kläger durch einen entsprechenden Feststellungsantrag erreichen , und der Beklagte kann eine Entscheidung über das Bestehen des Unterlassu ngsa n- spruchs für die Vergangenheit durch eine Feststellungswiderklage oder dadurch erzwingen, dass er sich der Erledig ungs erklärung nicht anschließt. Erklären die Parteien aber den Rechtsstreit in der Hauptsache für die Zukunft für erledigt und stellen sie keine weitergehenden Anträge zum Unterlassungsantrag für die Vergangenheit, bleibt der Vollstreckungstitel für die Vergangenheit bestehen und es ergeht nur eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Danach hatte der 23 24 25 - 11 - Senat nur noch über die Kosten des Rechtss treits zu befinden und ist entspr e- chend verfahren. Bei der Ausübung dieses Ermessens hatte er den bisherigen Sach - und Streitstand und daher mangels anderweitiger Anhaltspunkte zu b e- rücksichtigen, ob die Unterlassungsklage im Zeitpunkt des Inkrafttretens d es § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, zu dem sich die Hauptsache nach de m insoweit übe r- einstimmenden Vortrag der Parteien erledigt hat te , Erfolg gehabt hätte oder nicht. Da er diese Frage bejaht hat, hat er die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO d er Beklagten auferlegt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 I ZR 120 /09, juris Rn. 7 und 13). In diesem Zusammenhang kam es nicht darauf an, ob die vom Gläubiger abgegebene Hauptsache erled i- gungserklärung , der die Schuldnerin zugestimmt hatte, nur für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit wirk t e. - 12 - IV. Nach allem ist das Rechtsmittel der Schuldnerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirc hhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.05.2014 - 1 HKO 20716/07 - OLG München, Entscheidung vom 13.10.2014 - 29 W 1474/14 - 26
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