ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB102.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 102/16 vom 6. April 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchho ff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch der Schuldnerin gegen die Urkundsbea m- tin der Geschäftsstelle F . wegen Besorgnis der Befangen - heit wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Mit Beschluss vom 17. Januar 2017 hat der Senat die Rechtsbe - schwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Land - ge richts Leipzig vom 17. Oktober 2 016 auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil die angefochtene Entscheidung über die Anhörungs - rüge unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO, § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG). Den Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer als Gegenvorstellung zu behandelnde n Eingabe vom 15. Februar 2017. Die Gegenvorstel lung ist nicht begründet. Die von der Schuldnerin behaupteteten 1 2 - 3 - Mängel des Beschlusses liegen ersichtlich nicht vor. Insbesondere handelt es sich dabei nicht "um einen Scheinbeschluss o hne richterliche Unterschrift u n d Dienstortbezeichnung der verantworten den Richter". 2. Die Schuldnerin hat die Urkundsbeamtin der Ge schäftsstelle, die die Ausfe rtigung des Beschlusses vom 17. Januar 2017 unterschrieben hat (§ 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO), wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (§§ 42, 49 Z PO). Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil die von der Schuldnerin dafür vorgetrage ne Begründung, die "sogenannte ' als ' - Urkundsbeamtin betreibe vorsätzlich die Umwandlung von Unrecht zu Recht 3 - 4 - auf der Gr undlage eines von ihr erstellten Scheindokumen ts" von vornherein ungeeignet ist, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Urkundsbeamtin zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZB 67/14, juris Rn. 2 mwN). Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Leipzig , Entscheidung vom 29.09.2016 - 433 M 7745/16 - LG Leipzig, Entscheidung vom 17.10.2016 - 8 T 816/16 -
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