BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZB 1/03 II ZB 2/03 vom22. Januar 2003in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemerbeschlossen:Die als Beschwerden auszulegenden Eingaben des Klägers ge-gen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bay-reuth vom 8. August 2002 und 5. September 2002 werden aufKosten des Klägers als unzulässig verworfen.Gründe: Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO n.F.nur statthaft, wenn dies im Gesetz für den betroffenen Fall ausdrücklich be-stimmt ist oder in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist. Beide - 3 -Voraussetzungen sind in Bezug auf die von dem Kläger mit seinen Beschwer-den angegriffenen Beschlüsse nicht erfüllt.Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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