BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 103/07 vom 14. August 2008 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Gegenstandswert: 1.359,80 200. Gr374nde: I. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen eines vermeint-lichen Wettbewerbsversto337es ab. Mit der Abwehr des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs beauftragte die Antragsgegnerin vorprozessual ihren Verfahrensbe-vollm344chtigten. In dem Urteil im anschlie337enden Verfahren 374ber den Erlass ei-ner einstweiligen Verf374gung wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfah-rens auferlegt. 1 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin unter anderem beantragt, unter Anrechnung gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (Verg374-tungsverzeichnis Anlage 1 zum RVG) eine 1,3-fache Gesch344ftsgeb374hr nach 2 - 3 - Nr. 2300 VV RVG und eine 1,3-fache Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG festzusetzen. 3 Das Landgericht hat dem Antrag teilweise nicht entsprochen. Es hat die H344lfte der Verfahrensgeb374hr und die Gesch344ftsgeb374hr als nicht erstattungsf344hig angesehen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antrags-gegnerin zur374ckgewiesen (OLG D374sseldorf JurB374ro 2008, 255). Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Festsetzung der Gesch344ftsgeb374hr von 1.359,80 200 weiter. 4 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334bri-gen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung aus-gef374hrt: 6 Die Kosten eines Verfahrensbevollm344chtigten, die dem Abgemahnten f374r die Reaktion auf eine Abmahnung entst374nden, z344hlten ebenso wenig wie die Kosten f374r eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu den Kosten des Rechts-streits i.S. des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Reaktion auf die Abmahnung diene nicht der Prozessvorbereitung. Darauf, ob ein materiell-rechtlicher Kostenerstat-tungsanspruch bestehe, komme es nicht an. 7 Als Verfahrensgeb374hr festsetzungsf344hig sei allein der um die anteilige Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr verminderte Betrag. 8 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 9 - 4 - a) Die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Gesch344fts-geb374hr kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kostenfest-setzungsverfahren nach 247247 103, 104 ZPO nicht ber374cksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Tz. 12; ebenso: OLG Koblenz JurB374ro 2005, 313; M374nchKomm.ZPO/Giebel, 3. Aufl., 247 91 Rdn. 92; Z366ller/Herget, ZPO, 26. Aufl., 247 104 Rdn. 21, Stichwort: Au337ergerichtli-che Anwaltskosten; Gerold/Schmidt/M374ller-Rabe, Rechtsanwaltsverg374tungsge-setz, 17. Aufl., Nr. 3100 VV Rdn. 199; a.A. zu 247 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO OLG Frankfurt am Main AGS 2004, 276). Dementsprechend k366nnen weder die Kos-ten f374r eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz. 10 ff. = WRP 2006, 237 - Gel-tendmachung der Abmahnkosten, m.w.N. zum Streitstand) noch die f374r die vor-prozessuale Abwehr von Anspr374chen der Partei entstandene Geb374hr nach Nr. 2300 VV RVG Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach 247247 103, 104 ZPO sein (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Tz. 5; a.A. OLG Hamburg MDR 2006, 57). 10 b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, im Kostenfestset-zungsverfahren sei die volle Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG ohne die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene K374rzung gegen die unter-legene Partei festzusetzen, wenn die Festsetzung der Gesch344ftsgeb374hr ausge-schlossen sei. Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Be-stimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin zu ver-stehen, dass eine entstandene Gesch344ftsgeb374hr, die denselben Gegenstand betrifft, teilweise auf die sp344tere Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens auch dann anzurechnen ist, wenn die Gesch344ftsgeb374hr nicht im Kostenfestset-zungsverfahren nach 247247 103, 104 ZPO ber374cksichtigt werden kann (vgl. BGH NJW 2008, 1323 Tz. 10 m.w.N. auch zur Gegenmeinung; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, FamRZ 2008, 1346 Tz. 4). 11 - 5 - 12 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - 22 O 473/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.10.2007 - I-20 W 139/07 -
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