ECLI:DE:BGH:2017:130717BIZB103.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 103 /16 vom 13 . Juli 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO § 750 Abs. 1 a) Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstr e- ckungstitel oder in der Vol lstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO b e- steht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig beset z- tes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu be zeichnen. b) Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schul d- ners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstr e- ckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vol l- ständig rechtlos gest ellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei - und Ordnungsrecht erfolgen. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leip zig vom 21. Oktober 2016 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Gründe: I . Die Gläubiger in betreibt auf der Grundlage einer einstweiligen Verf ü- gung die Räumung eines von den Schuldnern rechtswidrig besetzten Hau s- grundstücks. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Landgericht Leipzig mit B eschluss vom 25. Juli 2016 eine einstweilige Verfügung, mit welcher den Schuldnern zu 1 und 2 unter An drohung von Ordnungsmitteln aufgegeben wurde , 1. die im beigefügten Lageplan [näher bezeichnete] Fläche mit sofo r- tiger Wirkung zugunsten der Gläubigerin und mit ihr nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen jederzeit wieder zugänglich zu machen, auch mit Kraftfahrzeugen. Den Schuldnern wird dazu aufgegeben, jegliche anderen Maßnahmen zu unterlassen, die die Begehbarkeit und Befahrbarkeit der genannten Fläc hen beei n- trächtigen, 1 2 - 3 - 2. die im beigefügten Lageplan [näher bezeichnete] Fläche unve r- zü g lich zu räumen und geräumt an die [Gläubigerin] herauszug e- ben. Außerdem wurde den Schuldnern untersagt, das näher bezeichnete Grundstück sowie die darauf befindlichen Gebäude zu betreten und zu befa h- ren. Im Rubrum der einstweiligen Verfügung ist der Schuldner zu 2 mit seinem Namen und seiner Anschrift aufgeführt . Die Schuldner zu 1 s i nd wie folgt b e- zeichnet: Eine Anzahl von 40 männlichen und weiblichen Personen, die s ich als "Kulturko l- lektiv Arno - Nitzsche" bezeichnen und sich zum Zeitpunkt der Zustellung auf der im Grundbuch des Amtsgerichts Leipzig eingetragenen Fläche, Gemarkung ..., Blatt ..., Flurstück Nr. ... dauerhaft aufhalten. Mit Schreiben vom 8. August 2016 beauftragte die Gläubigerin die G e- richtsvollzieherin mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Schul d- ner sowie mit der Durchführung einer beschränkten Räumung gemäß § 885a ZPO. Die Gerichtsvollzieherin lehnte mit Schreiben vom 9. August 2016 d en Räumungsauftrag mit der Begrün dung ab, die Schuldner zu 1 sei en nicht in Person identifizierbar. Eine Zustellung der einstweiligen Verfügung sei wege n dieser Unbestimmtheit ebenfalls nicht möglich. D agegen hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt . Das A mtsgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 15 . August 2016 zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas senen Rechtsbesch werde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter. II . Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Amtsgericht habe die E r innerung der Gläubigerin mit Recht zurückgewiesen , weil die Voraussetzu n- gen der Zwangsvollstreckung im Streitfall nicht vorlä gen. Ent gegen § 750 3 4 5 6 - 4 - Abs. 1 ZPO seien die Schuldner zu 1 in der einstweiligen Verfügung nicht n a- mentlich bezeichnet. Die Schuldner zu 1 seien dort auch nicht so klar bezeic h- net, dass sie durch Auslegung des Titels identifiziert werden könnten. Es sei nicht sicher f ests t ellbar , ob eine auf dem Gelände angetroffene Person zu der Gr uppe der Schuldner zu 1 gehöre und ob diese Person sich dort dauerhaft aufhalte. Der Umstand, dass es für einen Grundstückseigentümer unmöglich sein könne, die Besetzer seines Grundstücks in dividuell zu bestimmen und mit zivilrechtlichen Mitteln in Anspruch zu nehmen, rechtfertige es nicht, auf eine bestimmte Bezeichnung der Partei als individuell feststehende Person oder Personengruppe zu verzichten. Vielmehr führe die Unmöglichkeit der hinr e i- chend genauen Bezeichnung der Besetzer dazu, dass gerichtlicher Schutz im Sinne von § 2 Abs. 2 SächsPolG nicht rechtzeitig zu erlangen sei und damit der Schutz des Eigentums der Polizei obliege. III . Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwe rde ist stat t- haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu treffend angenommen, dass eine allgemeine Voraussetzung der Zwangsvol l- streckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt und die Gerichtsvollzieherin deshalb mit Recht die Durchführung der beantragten Zwangsvollstreckung s- maßnahmen abgelehnt hat. 1. Gemäß § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und ge gen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Die Anforderungen des § 750 Abs. 1 ZPO gelten nicht nur für Ur teile, sondern auch für die im Streitfall maßgebliche Vollstreckung von einstw eiligen Verfügungen (§ 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, vgl. Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., 7 8 - 5 - § 750 Rn. 2 und § 794 Rn. 44; Ulrici in Be ckOK.ZPO, 24. Edition, Stand 1. März 2017, § 750 Rn. 2 ; Saenger/Kindl, ZPO, 7. Aufl., § 750 Rn. 2 ). 2. Im Streitfall fehlt es in Bezug auf die Schuldner zu 1 an einer Bezeic h- nung, die eine hinreichend sichere Identifizierung der durch die einstweilige Ve r fügung betroffenen Personen ermöglicht. a ) Allerdings fehlt es nicht bereits deshalb an den Zwangsvollstreckung s- voraussetzungen, weil die Schuldner zu 1 in der einstweiligen Verfügung nicht mit ihrem Namen bezeichnet sind. Zwar kann nach dem Wortlaut von § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO di e Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person begonnen werden, die im Titel oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel als Schuldner namentlich bezeichnet ist. Trotz der Formenstrenge, die in der Zwangsvollstreckung herrscht, genügt es jedoch , wenn du rch eine Auslegung anhand des Titels ohne weiteres festgestellt werden kann, wer Partei des Ve r- fügungsverfahrens ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 200 3 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 339 - Euro - Einführungsrabatt ; Beschluss vom 29. Mai 2008 IX ZB 102/07, BGHZ 177, 12 Rn. 14 ). b) Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht zutreffend ausg e- gangen. Es hat angenommen, die Schuldner zu 1 seien in der einstweiligen Verfügung nicht so klar bezeichnet, dass sie durch Auslegung des Titels zwe i- felsfrei ident ifiziert werden könnten. Es sei nicht sicher feststellbar, ob eine auf dem Gelände angetroffene Person zu der Gruppe der Schuldner zu 1 gehöre. Dass die Mitglieder des soge n annten Kulturkollektivs , die sich dauerhaft auf der Fläche aufhielten, nicht zeitwe ise Besuch von außenstehenden Personen e r- hielten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sei nicht feststellbar , dass auf dem bezeichneten Grundstück nur 40 männliche und weibliche Personen anzutreffen seien, die sich als "Kulturkollektiv Arno - Nitzsche " bezeichne te n und sich dort dauerhaft aufhielten. Es sei nicht klar , wie die Zugehörigkeit von a n- 9 10 11 - 6 - wesenden Personen zu einem "Kulturkollektiv" festgestellt und die Frage b e- antwortet werden könne, ob die angetroffenen Personen sich dort dauerhaft aufhielten . Damit sei durch die Gerichtsvollzieherin nicht sicher festst ellbar, ob eine auf dem Gelände angetroffene Person zu der Gruppe der Schuldner zu 1 gehöre. Gegen d iese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne E r- folg. c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdeg e- richt keinen zu strengen rechtlichen Maßstab an die Schuldnerbezeichnung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO angelegt. aa) Dem aus § 750 Abs. 1 ZPO folgenden Erfordernis einer sicheren Ide n- tifizierbarkeit des Vollstreckungsschuld ners kommt rechtssystematisch eine zentrale Bedeutung zu. Durch diese Vollstreckungsvoraussetzung wird der für das Zivilprozessrecht kennzeichnende Grundsatz der Trennung von Erkenntnis - und Vollstreckungsverfahren gesichert, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubi - gers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen ha t (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 750 Rn. 3, vor § 704 Rn. 14; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 750 Rn. 1; Heßler in MünchK omm.ZPO, 5. Aufl., § 750 Rn. 5). Die Regelung über die Bezeichnung der Vollstreckungsparteien in § 750 Abs. 1 ZPO sichert die für die Funktions - und Verantwortungsteilung zwischen Prozessgericht und Vol l- streckungsorgan notwendige Formalisierung der Vollstr eckungsvoraussetzu n- gen , indem es dem Vollstreckungsorgan ermöglicht, die Identität der Parteien auf der Grundlage von Titel und Klausel zu bestimmen ( vgl. Heßler in Münc h- Komm.ZPO aaO § 750 Rn. 3 und 5; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 750 Rn. 1 ; Ulrici in B eckOK.ZPO aaO § 750 Rn. 8 ). 12 13 - 7 - bb) § 750 Abs. 1 ZPO sichert zudem nicht lediglich d ie Einhaltung einer Formalität. Vielmehr wird durch das Erfor dernis der namentlichen Bezeichnung des Schuldners gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung e ines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird ( BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW - RR 2003, 1450, 1451; Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 3 83, 385 f. ; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, B e- schluss vom 14. August 2008 - I ZB 39/08 , NJW 2008, 3287 Rn. 10). Damit wird verhindert, dass durch staatlichen Zwang in grundrechtlich geschützte Rechte U nbeteiligter eingegriffen wird. d) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beharren des Beschwerd e- gerichts auf streng formalen Kriterien im Vollstreckungstitel werde dem Phän o- men der illegalen Hausbesetzungen bei gleichzeitiger vorsätzlicher Verschlei e- rung der Identität der Besetzer nicht gerecht. Dies er Sachverhalt führe dazu, dass letztlich die Gläubigerin als diejenige, die sich re dlich und gesetzestreu verhalte , ohne rechtlichen Schutz und ohne staatliche Unterstützung bei der Wahrung ihrer Rechte gegen illegale Hausbesetzer bleibe. Ein solches Erge b- nis könne nich t befriedigen. Es könne nicht sein, dass das Vollstreckungsorgan in Fällen seinen Schutz versage, in denen der m ateriell - rechtliche Anspruch des Gläub igers offenkundig sei . Es stehe nicht in Frage, dass die Hausbesetzer gegen di e Gläubigerin als Eigentüm erin - zu keinem Zeitpunkt ein legales B e- sitzrecht an der betreffenden Liegenschaft begründen konnten. Es sei deshalb unvertretbar , ein en Grundstückseigentümer, dem eine offenbare Rechtsverle t- zung widerfahren sei, in solche Kalamitäten zu treiben, nur weil ihm aus form a- len Gründen die Verfolgung seines Rechtsanspruchs verwehrt sein solle. Dem Grundstückseigentümer werde in einem Fall der Schutz versagt, in welchem einzig und allein aufgrund deliktischen Handelns der Schuldner eine Parteib e- zeichnung nur umsc hreibend sein könne. Mit dieser Begründung kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. 14 15 - 8 - aa) Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Umstand, dass sich die auf dem Grundstück der Gläubigerin anzutreffenden Personen eindeutig une rlaubt aufhalten, nicht dazu führen kann , dass die im Streitfall beauftragte Gerichtsvollzieherin die Zwangsvollstreckung ohne das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen durchführen darf . Nach der stä n- digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die allgemeinen Vor - aussetzungen der Zwangsvollstreckung zum Erfordernis der bes t immten B e- zeichnung des Vollstreckungsschuldners nicht durch materiell - rechtliche Erw ä- gungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden ( BGH, NJ W - RR 2003, 1 450, 1451; BGHZ 177 , 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 11 ; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 885 Rn. 7 ) . Für oder gegen andere als in Titel oder Klausel bezeichnete Personen darf die Zwangsvollstreckung auch dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie Gläubiger oder Schuldner sind (BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 11). Eine Person, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, beruft sich zudem nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf eine nur formale Rechtsstellung, wenn sie geltend macht, die Zwangsvollstreckung sei nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässig, weil sie in dem Titel oder der Klausel namentlich nicht bezeichnet sei (BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 10). bb) Das Beschwerdegericht ist ferner mit R echt davon ausgegangen, dass es auch die Unmöglichkeit einer hinreichend genauen Bezeichnung der Bese t- zer des Grundstücks der Gläubigerin nicht rechtfertigen kann, vo m zentralen Erfordernis einer sicheren Identifizierung der Schuldner anhand des Vollstr e- ck ungstitels abzusehen ( ebenso Heßle r in MünchKomm.ZPO aaO § 75 0 Rn. 51; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 750 Rn. 8 ; Bendtsen in Kindl/Heller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. , § 885 ZPO Rn. 23; Giers in Kindl/Heller - Hannich/Wolf aaO § 750 ZPO Rn. 6; Stürner in BeckOK.ZPO aaO § 885 Rn. 19 ; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22 . Aufl., § 885 Rn. 7 ; aA Lehmann - Ri chter in Schmidt - Futterer, Mietrecht , 12. Aufl., § 885 ZPO 16 17 - 9 - Rn. 17 ; Raeschke - Kessler, NJW 1981, 663; Lisken, NJW 1982, 1136, 1137; G eißler, DGVZ 2011, 37, 40 f.; Majer, NZM 2012, 67, 70 ) . (1) Die Zulassung eines "Titel s gegen Unbekannt" (vgl . R aeschke - Kessler, NJW 1981, 663 ; Geißler , DGVZ 2011, 37, 40 ), ein es "Titel s gegen den, den es angeht" (vgl. Lisken, NJW 1982, 1136, 1137) ode r eines "lagebezogenen" Titels (so Majer, NZM 2012, 67, 70) ist mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar. D as Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners gemäß § 750 Abs. 1 ZPO sichert in formeller Hinsicht den Grundsatz der T re n- nung von Erkenntnis - und Vollstreckungsverfahre n, indem es dem Vollstr e- ckungsorgan ermöglicht , die Identität der Parteien auf der Grundlage von Titel und Klausel zu bestimmen . Außerdem gewährleistet das Erfordernis der n a- mentlichen Bezeichnung des Schul dners materiell , dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird . Ein ledi g- lich auf die Räumlichkeit bezogener Räumungstitel ist nach dem Willen des G e- setzgebers mit den Grundsätzen des deutschen Vollstreckungsrechts nicht ve r- einbar (vgl. Be gründung des Regierungsentwurfs des MietRÄndG, BR - Drs. 313/12, Seite 47). (2 ) Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Sch uldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vol l- streckungsklausel ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre . Eine Räumung gegenüber Hau sbesetzern kann vielmehr nach dem Pol i- zei - und Ordnungsrecht erfolgen (Heßler in MünchKomm.ZPO aaO § 750 Rn. 51; Bendtsen in Kindl/Meller - Hannich/Wolf aaO § 885 ZPO Rn. 23; Geiß ler, DGVZ 2011, 37, 39). Das wi derrechtliche Eindringen und Verweilen in Wo h- nun gen, Geschäftsräumen oder befriedete m Besitztum ist gemäß § 123 Abs. 1 StGB strafbar; die Verletzung strafrechtlicher Normen stellt stets eine Störung 18 19 - 10 - der öffentlichen Sicherheit im Sinne der polizei - und ordnungsrechtlichen Ei n- griffsermächtigungen der Bun desländer dar (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 SächsPolG). Die Beseitigung dieser Störung fällt in die pol izeiliche Aufgabenzuständigkeit; das Polizei - und Ordnungsrecht stellt insoweit auch die zur Durchsetzung erfo r- derlichen Eingriffsbefugnisse zur Verfügung (vgl. zum Ganzen Geißler, DGVZ 2011, 37, 39; Heßler in MünchKomm.ZPO aaO § 750 Rn. 51; Bendtsen in Kindl/Meller - Hannich/Wolf aaO § 885 ZPO Rn. 23; Gaul in Gaul /Schilken/ Becker - Eberhard, Zwangsvollstreckungs recht, 12. Aufl., § 22 Rn. 3; C hris t- mann, DGVZ 1984, 101, 105; Degenhart, JuS 1982, 330 f. ). Der Pflicht zum Eingreifen der Polizei steht nicht entgegen, dass nach dem Polizei - und Or d- nungsrecht der Bundesländer der Sc hutz privater Rechte der Polizei nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. z.B. § 2 A bs. 2 SächsPolG). Diese Bestimmungen betreffen die ausschließliche Gefährdung privater Rechte wie etwa das Vermögen oder Forderungen Privater (vgl. Ullrich in BeckOK.Polizei - und Ordnungsrecht Niedersachsen, 6. Edition, Stand 20. Mai 2017, § 2 Rn. 35) . Bei Haus - und Grundstücksbesetzungen geht es jedoch um gemäß § 123 StGB strafbare Handlungen und damit um die Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der allgeme inen polizeilichen Eingriffsermächtigungen . Im Übrigen we r- den bei Haus - und Grundstücksbesetz ungen regelmäßig auch die Vorausse t- zungen der Eingriffsvoraussetzungen des Polizei - und Ordnungsrechts für den polizeilichen Schutz privater Rechte vorliegen (vgl. Degenhart, JuS 1982, 330, 331). (3) D e n im Schrifttum vorgeschlagenen Maßnahmen zur Voll streckung e i- nes Räumungstitels gegen Unbekannt durch den Gerichtsvollzieher stehen a u- ßerdem erhebliche rechtliche und praktisc he Schwierigkeiten entgegen. So wird vertreten, die Polizei müsse in analoger Anwendung des § 758 Abs. 3 ZPO oder aber im Wege der Amtshilfe vor der Räumung das betreffende Objekt s i- 20 - 11 - cher n und damit gewährleisten, dass nur die aktiven Besetzer und keine Sy m- pathisanten, aber auch alle aktiven Besetzer angetroffen werden. Sodann sol l- ten diese nacheinander zur Feststellung der Personalie n nach draußen ve r- bracht werden. Den identifizierten Personen solle der Gerichtsvollzieher sodann jeweils eine Ausfertigung des gegen unbekannt ergang enen Räumungstitels aushändigen und d ies in einer Liste vermerk en. Anhand dieser Liste solle der Gerichtsv ollzieher dann die Zustellungsurkunden erstellen; das zuvor auf "U n- bekannt" lautende Rubrum der einstweiligen Verfügung s e i schließlich g emäß § 319 ZPO entsprechend den nunmehr ermittelten Personalien zu berichtigen (vgl. Geißler, DGVZ 2011, 37, 40 f.; Rae schke - Kessler, NJW 1981, 663, 664 f.). Diese Vorschläge verdeutlichen nicht nur die erhebliche n rechtliche n und pra k- tische n Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines "Räumungstitels gegen U n- bekannt" (vgl. Heßler in MünchKomm.ZPO aaO § 750 Rn. 51 ; Gaul in Gaul / Schilken/Becker - Eberhard aaO § 22 Rn. 3 ), sondern offenbaren, dass es ins o- weit nicht um die Vollstreckung eines Titels geht , der wie gemäß § 1 30 Nr. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 1, § 31 3 Abs. 1 Nr. 1 , § 750 Abs. 1 ZPO i n der Zivilprozes s- ordnung vorgesehen - in einem Erkenntnisverfahren gegen konkrete Schuldner erlassen wurde . Der Sache nach wird es vielmehr im Widerspruch zum eleme n- taren zivilprozessualen Grundsatz , dass staatlicher Zwang nur zur Durchse t- zung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird ( BGHZ 159, 383, 385 f. ; BGH, NJW - RR 2003, 1450, 1451; BGHZ 177, 12 Rn. 14; BGH, NJW 2008, 3287 Rn. 1) , als ausreichend angesehen, dass die Identität des Schuldners erstmals im Vollst reckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher ermittelt und festgestellt wird . - 12 - (4) Angesichts des klaren Wortlauts, der systematischen Stellung , des gesetzgeberischen Willens, von Sinn und Zweck des Erfordernisses der n a- mentlichen Bezeichnung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO und der rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Titels gegen Unb e- kannt würde es nach alledem die Grenzen der zulässigen richterlichen Gese t- zesauslegung überschreiten, auf diese gesetzliche Vollstreckungsvoraus se t- zung zu verzichten, wenn - wie in Fällen von Haus - oder Grundstücksbesetzu n- gen - eine sichere Identifizierung von Schuldnern im Erkenntnisverfahren (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) regelmäßig nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist und die Sc huldner deshalb auch im Vollstreckungstitel nicht sicher identifizierbar angegeben werden können. Der Senat verkennt nicht, dass sich in Fällen illegaler Haus - und Grundstücksbesetzungen ein gesetzliches Defizit bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Räumun gsansprüche offenbart. Ein Ve r- zicht auf die gesetzliche Vorgabe der namentlichen Bezeichnung des Schul d- ners im Vollstreckun gstitel oder in der Vollst reckungs k lausel kann für solche besonders gelagerten Fälle vielmehr unter umfassender Abwägung der b e- trof fenen Rechte und Interessen - aber allein der Gesetzgeber regeln . e) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, die G e- richtsvollzieherin habe zumindest den Versuch unternehmen müssen, die einstweilige Verfügung zuzustellen. Da die Schuldner zu 1 entgegen § 750 Abs. 1 ZPO in der einstweiligen Verfügung nicht namentlich oder doch sicher identifizierbar bezeichnet worden waren, lag eine wesentliche Voraussetzung der Zwangsvollstreckung nicht v or. Damit durfte die Gerichtsvollzieherin den Zwangsvollstreckungsakt der Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht vo r- nehmen. 21 22 - 13 - IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Leip zig, Entscheidung vom 15.08.2016 - 433 M 16444/16 - LG Leipzig, Entscheidung vom 21.10.2016 - 8 T 753/16 - 23
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