BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 104/06 vom 22. November 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubiger wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 7. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zur374ckverwie-sen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 16.680 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Durch rechtskr344ftiges Urteil des Amtsgerichts D374sseldorf vom 19. Mai 2005 wurden die Schuldner verurteilt, die Wohnung im Hause M. Stra337e in D. , erstes Obergeschoss rechts, zu r344umen. Nachdem die Schuldner die Wohnung nicht innerhalb der ihnen in dem Urteil gesetzten 1 - 3 - Frist ger344umt hatten, wurde R344umungstermin bestimmt. Daraufhin haben die Schuldner beantragt, die R344umungsvollstreckung gem344337 247 765a ZPO aufzuhe-ben. Sie haben geltend gemacht, die Schuldnerin leide an einer schweren Er-krankung, bei der die Durchf374hrung der R344umung eine lebensbedrohliche Situ-ation herbeif374hre. Das Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 19. Mai 2005 ohne Befristung eingestellt. Das Beschwerdegericht hat die dage-gen gerichtete sofortige Beschwerde der Gl344ubiger zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Gl344ubiger ihren Antrag weiter, den die R344umungsvollstreckung einstellenden Beschluss des Amtsgerichts D374sseldorf aufzuheben. 3 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (247 576 Abs. 1 ZPO). 4 1. Das Landgericht hat angenommen, dass die R344umungsvollstreckung das Leben der Schuldnerin erheblich gef344hrden w374rde. Nach dem Gutachten des Sachverst344ndigen K. im Betreuungsverfahren leide die Schuldnerin an einer chronischen neurotoxischen Sch344digung s344mtlicher Organsysteme sowie allergischen Reaktionen im Sinne eines MCS-Syndroms (Multiple Chemical Sensitivity). Nach dem Gutachten des Sachverst344ndigen Dr. P. vom 15. Februar 2006 f374r das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen f374hrte die Sch344digung der Schuldnerin durch Insektizide im August 2005 zum Verlust der Sprechf344higkeit, dem teilweise vollst344ndigen Verlust des H366rverm366gens, Poly-neuropathien, Dys344sthesien, Par344sthesien, Trigeminusneuralgie und starken, sehr schmerzhaften Myopathien am gesamten K366rper. Die Krankheit sei von 5 - 4 - einer derartigen Schwere, dass ein Umzug ohne gesundheitlich nachteilige Fol-gen f374r die Schuldnerin nur aufgrund gr374ndlicher medizinischer Vorbereitung durchf374hrbar sei. Eine solche Vorbereitung sei bei einer Zwangsr344umung durch den Gerichtsvollzieher und der damit verbundenen Einweisung in eine Notun-terkunft nicht gew344hrleistet. F374r die Gew344hrung von R344umungsschutz komme es nicht darauf an, dass m366glicherweise die Schuldner die Gef344hrdung durch Suche einer neuen und angemessenen Unterkunft ausschlie337en k366nnten und diese schuldhaft unterlie337en. Anders als in dem in BGHZ 163, 66 behandelten Fall der Suizidgefahr k366nne im Streitfall der vitalen Gef344hrdung auch nicht durch eine Unterbringung nach polizeirechtlichen Vorschriften begegnet wer-den, die seitens des Vollstreckungsgerichts veranlasst werden k366nnte. 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 6 a) Auf der Grundlage des im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstel-lenden Sachverhalts kann derzeit der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zugestimmt werden, dass eine f374r die Schuldnerin bestehende Lebensgef344hr-dung eine R344umungsvollstreckung unbefristet ausschlie337e. 7 aa) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Ge-fahr f374r Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden ist, kann eine Ma337-nahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres gem. 247 765a ZPO einge-stellt werden. Erforderlich ist stets die Abw344gung der - in solchen F344llen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinte-ressen des Gl344ubigers. Dabei kann nicht unber374cksichtigt bleiben, dass sich auch der Gl344ubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein R344umungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 8 - 5 - Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeintr344chtigt. Dem Gl344ubiger d374rfen auch keine Aufgaben 374berb374rdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (BGHZ 163, 66, 72 ff.). 9 Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer R344umungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr f374r einen Betroffenen besteht, sorgf344ltig zu pr374fen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangs-vollstreckung wirksam begegnet werden kann. M366gliche Ma337nahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgef374hrt wird. Nicht zuletzt kann aber auch vom Schuldner selbst erwartet werden, dass er alles ihm Zu-mutbare unternimmt, um Gefahren f374r Leben und Gesundheit nicht nur seiner selbst, sondern auch seiner mit ihm gemeinsam in der zu r344umenden Wohnung lebenden Angeh366rigen m366glichst auszuschlie337en (BGHZ 163, 66, 74; vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.10.2005 - VIII ZR 208/05, ZMR 2006, 33). Dabei ist die Feststellung, welche Handlungen dem R344umungsschuldner konkret zumutbar sind, Aufgabe des Vollstreckungsgerichts. Allerdings kann die W374rdigung aller Umst344nde, die unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gew344hrleisteten Grund-rechte vorgenommen wird, in besonders gelagerten Einzelf344llen dazu f374hren, dass die R344umungsvollstreckung f374r einen l344ngeren Zeitraum und - in absolu-ten Ausnahmef344llen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG (Kammer), Beschl. v. 27.6.2005 - 1 BvR 224/05, NZM 2005, 657, 658 f.). bb) Nach diesen Grunds344tzen erweist sich die Interessenabw344gung des Beschwerdegerichts als unvollst344ndig. Auf dieser unvollst344ndigen Grundlage durfte das Beschwerdegericht die unbefristete Einstellung der Zwangsr344umung durch das Amtsgericht nicht best344tigen. 10 - 6 - Das Beschwerdegericht geht, allerdings ohne daf374r die tats344chlichen Grundlagen zu nennen, davon aus, dass bei gr374ndlicher medizinischer Vorbe-reitung ein Umzug f374r die Schuldnerin ohne gesundheitlich nachteilige Folgen durchf374hrbar w344re. Das Beschwerdegericht h344tte deshalb Feststellungen dazu treffen m374ssen, ob f374r die Schuldnerin eine derartige medizinische Vorbereitung sichergestellt werden kann. Insofern war es nicht ausreichend anzunehmen, die gr374ndliche medizinische Vorbereitung sei bei einer Zwangsr344umung durch den Gerichtsvollzieher, die mit der Einweisung in eine Notunterkunft verbunden sei, nicht gew344hrleistet. Vielmehr waren Feststellungen insbesondere dazu erfor-derlich, ob die notwendige medizinische Vorbereitung vor dem R344umungster-min vom Gesundheitsamt oder durch die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe sei-tens des Schuldners f374r seine Ehefrau, gegebenenfalls einschlie337lich einer vor-374bergehenden station344ren Betreuung, sichergestellt werden k366nnte. 11 Das Beschwerdegericht h344tte auch pr374fen m374ssen, ob es dem Schuldner zumutbar ist, die Gef344hrdung seiner Ehefrau durch Suche einer neuen und an-gemessenen Unterkunft auszuschlie337en. Dann w344re die Zwangsr344umung nur befristet einzustellen, bis eine andere Wohnung gefunden und bezugsfertig ist. 12 b) Im Rahmen der erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht allerdings auch seine Annahme, bei gr374ndlicher medizinischer Vorbereitung sei ein Umzug f374r die Schuldnerin ohne gesundheitlich nachteilige Folgen durch-f374hrbar, einer 334berpr374fung unterziehen m374ssen. Die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene Stellungnahme des psychiatrischen und neurologischen Dienstes der Stadt D374sseldorf vom 11. Juli 2006 f374hrt aus, dass von fortbeste-hender R344umungsunf344higkeit ausgegangen werden m374sse. Daraus l344sst sich nicht ohne weiteres entnehmen, dass bei entsprechender 344rztlicher Vorberei-tung R344umungsf344higkeit besteht. In dem ebenfalls vom Beschwerdegericht he-rangezogenen Gutachten Dr. P. (GA 47 ff.) hei337t es, ein Briefwechsel zwi- 13 - 7 - schen dem Schuldner und einem D374sseldorfer Hospiz belege eindrucksvoll, dass f374r die bedarfsgerechte Pflege der Schuldnerin zurzeit keine pflegerische Einrichtung die entsprechenden Rahmenbedingungen schaffen k366nne (GA 59). Aus dem Gutachten ergibt sich im 334brigen anschaulich die Hypersensibilit344t der Schuldnerin gegen374ber Duft- und Reizstoffen. Bisher nicht erkennbar in die Abw344gung des Beschwerdegerichts eingeflossen ist auch das hohe Alter der Schuldner. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.06.2006 - 666 M 1625/06 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.11.2006 - 25 T 564/06 -
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