ECLI:DE:BGH:2017:190117BIZB104.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 104/16 vom 19. Januar 2017 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kir chhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen d i e Verfügung des Oberlandesg e- richts Karlsruhe 1 4 . Zivilsenat vom 20 . Sept ember 201 6 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugela s- senen Rechtsanwalts wird abgelehnt . Gründe: 1. D e r vom Rechtsbeschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 eingelegte Rechtsbe h elf ist, soweit er sich auf das vor dem Oberlande s- gericht Karlsruhe geführte Verfahren 14 W 136/16 bezieht, als Rechtsb e- schwerde zu werten. Als solche ist sie bereits deshalb unstatthaft und damit unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen Beschluss des O berlandesgerichts richtet, sondern gegen die Verfügung, mit der das Oberlandesgericht dargelegt hat, dass es in dieser Sache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer Entscheidung berufen sei (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Außerdem ist die durch das eigenhändige Schrei ben des Rechtsb eschwerdeführers vom 2 1. Okto ber 201 6 vorgenommen e Beschwerdeeinreichung unwirksam, weil eine Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur durch einen beim Bundesgerichtshof z u- gelassenen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden kann ( vgl. BGH, Beschluss vom 1 7 . September 20 15 I ZB 59 / 15 , juris Rn. 3; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 1 - 3 - 13. Aufl., § 575 Rn. 3 mwN ). Überdies ist eine Rechtsbeschwerde auch bei Ve r- tretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nur statthaft , wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie im angefocht e- nen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Vorliegend ist weder das eine noch das andere der Fall . 2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Rechtsbeschwerdeführers ist z u- rückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf E r- folg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG O ffenburg, Entscheidung vom 29.07.2016 - 802 BHG 232/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2016 - 14 W 136/16 - 2
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