ECLI:DE:BGH:2018:150818BIZB104.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 104/17 vom 15 . August 2018 in de r Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15 . August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchho ff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Senat wird als unzulässig verworfen. 2. Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28 . Juni 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin als un zulässig ve r- worfen. Gründe: I. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig. 1. Die Verwerfung des mit der Eingabe vom 30 . Ju l i 2018 angebrachten vierten Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig i st . Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2018 - 1 BvR 1180/17, juris Rn. 5 ; BGH, Beschluss vom 30. August 2016 I ZB 10/15, juris Rn. 2 ff.) . Die Beschwerdeinstanz war bereits mit dem B e- schluss vom 20. März 2018, mit dem der Senat über die Gehörsrüge gegen den die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss entschieden hatte, beendet. Der Senat konnte deshalb vorliegend abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter 1 2 - 3 - Mitwirkung der abg elehnten Senatsmitglieder entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f. [juris Rn. 20] ). 2. Die von der Antragstellerin erhobene weitere Anhörungsrüge ist u n- statthaft und damit unzulässig . Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen; eine weitere A nhörungsrüge ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 107, 395, 411 [juris Rn. 50]). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Koch Schaffer t Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 04.09.2017 - 4 O 50/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2017 - 16 W 53/17 - 3 4 5
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