ECLI:DE:BGH:20 18:280618BIZB104.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 104/17 vom 28 . Juni 2018 in de r Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richter in Dr. Schmaltz beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den S e- nat wird als unzulässig verworfen. 2. Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2018 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig. 1. Die Verwerfung des mit der Eingabe vom 15 . Juni 2018 angebrachten dritten Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist . Die Antragsteller in hat in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN). Der Senat konnte deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder en t- sc heiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f. ). 2. Die von der Antragstellerin erhobene, gesetzlich nicht geregelte G e- genvorstellung ist unstatthaft und damit unzulässig, weil der Beschluss des S e- nats vom 18. Januar 2018 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 27. März 1 2 3 - 3 - 2018 und 17 . Mai 2018 in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Neben den vom Senat bereits beschiedenen Anhörungsrügen gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege e iner Gegenvorstellung nicht in Betracht (vgl. BGH, B e- schluss vom 22. Oktober 2015 VI ZR 25/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. März 2018 I ZB 118/17, juris Rn. 3). II. Die Kostenentscheidung b eruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 04.09.2017 - 4 O 50/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2017 - 16 W 53/17 - 4
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