ECLI:DE:BGH:2018:170518BIZB104.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 104/17 vom 17 . M ai 2018 in de r Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . M ai 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Senat wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge gegen Ziffer 1 des Senatsbeschlusses vom 20. März 2018 sowie die Anträ g e , den Senatsbeschluss im Übrigen aufzuhebe n und die Verfahren an das zuständige Gericht zurückzuverweisen , werden auf Kosten der Antragste l- lerin als unzulässig verworfen. 3. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Gründe: I. Die Anträge de r Antragstellerin sind unzulässig. 1. Die Verwerfung des mit der Eingabe vom 27. April 2018 erneut ang e- brachten Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist . Die Antragstellerin hat in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN). Der Senat konnte deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder en t- scheiden (vgl. BVerfG, NJW 200 7, 3771, 3772 f. ). 1 2 - 3 - 2. Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gemäß Ziffer 1 des Sena tsbeschlusses vom 20. März 2018 ist unzulässig, weil sie eine Gehörsverletzung nicht darlegt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO). 3. Die Antr ä g e der Verfüg ungsklägerin, den Senatsbeschluss im Übrigen aufzuheben und die Verfahren an das zuständige Gericht zurückzuverweisen , sind unzulässig. Der Senat hat die gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2018 gerichtete Anhörungsrüge mit dem angefochtenen Beschluss als unzulä s- sig verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Eine Zurückverweisung kommt ebenfalls nicht in Betracht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz V orinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 04.09.2017 - 4 O 50/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2017 - 16 W 53/17 - 3 4 5
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