BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 1/05 vom 6. Februar 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fd Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn nicht nur eine be-stimmte qualifizierte Fachkraft der Anwaltskanzlei f374r die Fristennotierung im Kalender und die Fristen374berwachung verantwortlich ist, sondern es vielmehr m366glich ist, dass mehrere B374roangestellte hierf374r zust344ndig sind. Dasselbe gilt, wenn Fristennotierung und -374berwachung einer noch in der Ausbildung befindli-chen Kraft 374bertragen werden. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 2004 wird auf Kosten des Kl344gers verworfen. Streitwert: 106.956,42 200 Gr374nde: I. Die Parteien betrieben vom 1. Juni 1985 bis 31. Dezember 1999 in Ge-sellschaft b374rgerlichen Rechts einen Handwerksbetrieb. Der Kl344ger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Anteils in H366he von 106.956,42 200 am Gewinn der Gesellschaft in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch Schlussurteil vom 23. Juli 2004 abgewiesen. Gegen die ihm am 26. Juli 2004 zugestellte Entscheidung hat der Kl344ger am 27. August 2004 Berufung eingelegt und we-gen der Vers344umung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abge-lehnt. Mit seiner - vom Berufungsgericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwer-de will der Kl344ger gegen die Vers344umung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Annahme des Kl344gers erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in dieser Sache nicht, weil der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang steht. 2 1. Nach Darstellung des Kl344gers beruht die Vers344umung der Frist f374r die Berufungseinlegung darauf, dass die ordnungsgem344337 im Fristenkalender der Kanzlei seines Prozessbevollm344chtigten notierte Frist am Abend des 25. August 2004 bereits gestrichen war, als der Anwalt den Kalender gemein-sam mit seiner Sekret344rin auf die am folgenden Tage anstehenden Termine und ablaufenden Fristen 374berpr374fte. Wer die Streichung der Frist vorgenommen hat, kann nach dem Vortrag des Kl344gers nicht mehr gekl344rt werden; in Betracht hierf374r kommen nach seinem Vorbringen sowohl die Sekret344rin des Anwalts als auch eine Auszubildende im dritten Lehrjahr. 3 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gew344hrt werden, wenn die M366glichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist schuld-haft vers344umt worden ist (BGH, Beschl. v. 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92, VersR 1993, 772, 773). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. 4 a) Von einem f374r die Fristvers344umung urs344chlichen anwaltlichen Organi-sationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus-zugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt wer-den kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft f374r die Fristennotie-rung im Kalender und die Fristen374berwachung verantwortlich ist, sondern es 5 - 4 - m366glich ist, dass mehrere B374roangestellte und unzul344ssigerweise sogar eine noch auszubildende Kraft (BGH, Beschl. v. 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78, VersR 1978, 959, 960) hierf374r zust344ndig sind (BGH, Beschl. v. 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92, NJW 1992, 3176 m.w.Nachw.). So liegt es hier. 6 b) In der Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags hei337t es, eine Kon-trolle der Fristen erfolge in der Form, dass der Anwalt bei B374roschluss mit sei- nen Mitarbeitern, vor allem mit seiner Sekret344rin, Frau K., den darauf folgenden Tag hinsichtlich Termine, Besprechungen und Fristen 374berpr374fe. Aus dieser Formulierung ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass allein Frau K. f374r die Fristen374berwachung zust344ndig war. Daran 344ndert es nichts, dass es im n344chsten Absatz hei337t, Frau K. nehme jeweils den Terminkalender zur Hand und teile dem Rechtsanwalt mit, welche Fristen anst374nden. Auch der Vor-trag des Kl344gers im Schriftsatz vom 21. Oktober 2004, wonach Fristen norma- lerweise nur von der Mitarbeiterin K. des Prozessbevollm344chtigten gestrichen werden, l344sst nicht mit der notwendigen Klarheit erkennen, dass nach den An-weisungen seines Prozessbevollm344chtigten allein Frau K. zur Fristenstreichung berechtigt war. Vielmehr l344sst die Verwendung des Wortes "normalerweise" darauf schlie337en, dass Ausnahmen von der behaupteten Regel m366glich sind. c) Da das Wiedereinsetzungsbegehren des Kl344gers nicht daran scheitert, dass im Nachhinein nicht mehr aufgekl344rt werden konnte, welches die Ursache der versehentlichen Friststreichung war, kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 7 - 5 - 2004 (VIII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1006) nicht an, der zufolge es zur Glaub-haftmachung eines Versehens der Darlegung von Gr374nden, die das Versehen erkl344ren k366nnten, nicht bedarf. Goette Kurzwelly M374nke Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 23.07.2004 - 10 O 67/00 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.11.2004 - 12 U 1092/04 -
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