BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 105/05 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Sequestrationskosten ZPO 247247 103, 104 Die Kosten der Sequestration k366nnen im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die Sequestration angeordnet worden ist. BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 - I ZB 105/05 - Brandenburgisches OLG LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 23. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zur374ckverwie-sen. Wert der Rechtsbeschwerde: 4.923,35 200. Gr374nde: I. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verf374gung des Landge-richts Frankfurt (Oder), durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, die in ihrem Besitz befindlichen und auf ihrem Betriebsgrundst374ck in B. la- gernden Bierf344sser, die mit "S. " gekennzeichnet waren, an einen Ge- richtsvollzieher als Sequester herauszugeben. 1 - 3 - Am 19. Oktober 2001 374bergab der mit der Durchf374hrung der Zwangsvoll-streckung beauftragte Gerichtsvollzieher die F344sser an einen Gerichtsvollzieher als Sequester. Dieser lagerte die F344sser bei einem Speditionsunternehmen ein. 2 3 Die Antragstellerin hat die Festsetzung der Kosten des Sequesters ein-schlie337lich der Lagerkosten beantragt. Das Landgericht hat die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 4.923,35 200 festgesetzt. Auf die sofortige Beschwer-de der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht den angefochtenen Kosten-festsetzungsbeschluss aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der An-tragstellerin zur374ckgewiesen (OLG Brandenburg Rpfleger 2006, 101). 4 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrag-stellerin. 5 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwer-de ist zul344ssig und begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 6 1. Die Frage, ob eine Partei die Kosten der Sequestration als Kosten der Zwangsvollstreckung zur Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren nach 247247 103, 104 ZPO festsetzen lassen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 7 a) Zum Teil wird angenommen, die Kosten der Sequestration k366nnten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet werden, weil die Vollziehung des Vollstreckungstitels mit der 334bergabe an den Sequester beendet sei. Die Kosten beruhten auf einem privatrechtlichen Sequestrationsvertrag und die Se- 8 - 4 - questration sei keine Ma337nahme der Zwangsvollstreckung. Es sei eine mate-riell-rechtliche Frage, wer die Kosten der Sequestration zu tragen habe, f374r de-ren Entscheidung das Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen sei (OLG Koblenz MDR 1981, 855; Rpfleger 1991, 523; OLG Schleswig SchlHA 1993, 124; JurB374ro 1996, 89, 90; OLG Hamm JurB374ro 1997, 160; Wieczorek/Sch374tze/ Th374mmel, ZPO, 3. Aufl., 247 938 Rdn. 15). Dieser Ansicht hat sich das Be-schwerdegericht angeschlossen. b) Dagegen wird zu Recht die Ansicht vertreten, die Kosten der Se-questration k366nnten im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Kosten-grundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem Sequestration angeordnet worden sei (OLG Karlsruhe Rpfleger 1981, 157; OLG D374sseldorf JurB374ro 1989, 550; 1996, 89; M374nchKomm.ZPO/Heinze, 2. Aufl., 247 938 Rdn. 25; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., 247 938 Rdn. 22; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorl344ufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., 247 938 Rdn. 25; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 247 938 Rdn. 10). 9 aa) Nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung notwendig waren. Hat das Gericht eine Sequestration angeordnet, rech-nen hierzu die mit der Durchf374hrung der Sequestration verbundenen notwendi-gen Kosten. 10 Dem steht nicht entgegen, dass die Sequestration auf einem privatrecht-lichen Vertrag mit dem Sequester beruht und der Sequester kein Vollstre-ckungsorgan im Sinne der Zivilprozessordnung ist (BGHZ 146, 17, 20). Die Er-stattung der Kosten der Rechtsverfolgung ist nicht von der Natur des Rechts-verh344ltnisses abh344ngig, von dem die Kosten herr374hren. Zu den Kosten, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden k366nnen, z344hlen etwa 11 - 5 - auch Kosten f374r Detektivermittlungen, f374r Testk344ufe und f374r Nachforschungen im Zusammenhang mit Patentstreitigkeiten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz 11 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten), die ebenfalls auf der Grundlage zivilrechtlicher Vertr344ge ent-stehen. bb) F374r die Festsetzung der Kosten der Sequestration im Kostenfestset-zungsverfahren nach 247247 103, 104 ZPO sprechen zudem Gr374nde der Prozess-wirtschaftlichkeit, weil in dem die Sequestration anordnenden Verfahren regel-m344337ig eine Kostengrundentscheidung ergangen ist. Mit dem Kostenfestset-zungsverfahren nach 247247 103, 104 ZPO steht ein gegen374ber der Geltendma-chung im Klagewege einfacheres Verfahren zur Verf374gung, um dem Gl344ubiger einen Vollstreckungstitel 374ber die Sequestrationskosten an die Hand zu geben. Schutzw374rdige Belange des Schuldners werden hierdurch nicht betroffen. So-weit diesem Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Tragung der Seque-strationskosten dem Grunde oder der H366he nach zustehen, die im Kostenfest-setzungsverfahren nicht ber374cksichtigt werden k366nnen, kann er diese ohne die Beschr344nkung des 247 767 Abs. 2 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach 247247 795, 794 Abs. 1 Nr. 2, 247 767 Abs. 1 ZPO geltend machen (vgl. BGHZ 3, 381, 382; Schuschke in Schuschke/Walker aaO 247 767 Rdn. 35; Z366ller/Herget aaO 247 104 Rdn. 21, Stichwort "Vollstreckungsgegenklage"). 12 - 6 - 2. Die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, weil die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Kosten der Sequestration bestritten und das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - hier374ber keine Entscheidung getroffen hat. 13 Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 11.01.2005 - 18 O 326/01 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.08.2005 - 6 W 21/05 -
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