ECLI:DE:BGH:20 17:181017BIZB105.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 105/16 vom 18. Oktober 2017 in dem Rechtsbeschwerde verfahren betreffend die Marke Nr. 2 913 183 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Marx beschlossen: Der Gegenstandswert der Re chtsbeschwerde wird auf 7 festgesetzt. Gründe: Auf den Antrag des Markeninhabers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. 1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwe r- deverfahren maßgebliche Gegenstandswe rt bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist . Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, B e- schluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6 ; Beschluss vom 24. Nove m - ber 2016 - I ZB 52/15, juris Rn. 2 ). 2. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsb e- schwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, B e- schluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 1 2 3 - 3 - 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstre (BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Büscher in B ü- scher/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschu tz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des In - teresses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich b e- nutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 I ZB 61/13, juris Rn. 7 mwN). So liegt der Streitfall. 3. Die Markeninhaber in hat z um Streitwert vorgetragen und auf zwei Ve r- letzungsverfahren hingewiesen, in denen s ie die Antragstellerin des vorliege n- den Löschungsverfahren s wegen einer Verletzung der angegriffenen Mark e in Anspruch genommen hat. In jenen Verfahren sind die Streitwerte auf 2,25 Mio . Mai 2013 I ZR 63 /12 - unveröffentlicht ; OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013 6 U 139/12, juris [Streitwertbeschluss unveröffentlicht] ). Da es sich bei dem angegriffenen Zeich en um ein verkehrsdurchgesetztes Zeichen handelt, das seit vielen Jahren benutzt wird, erscheint es angemessen, d as wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke mit zu bemessen . Eine höhere Festsetzung kommt nicht in Betracht. Bei 4 - 4 - der in Rede stehenden Marke handelt es sich um eine neutralisierte Verp a- ckung von Tafelschokolade , deren Schutzbereich nicht groß sein dürfte . Tafe l- schokolade wird im Regelfall nicht in neutraler Verpackung vertrieben, die Ve r- pac kungen weisen vielmehr üblicherweise Wort - und Bildzeichen auf. Wettb e- werbern der Markeninhaberin stehen damit vielfältige Möglichkeiten zu r Verf ü- gung , eine Verwechslungsgefahr und eine gedankliche Verknüpfung mit der angegriffenen Marke zu vermeiden. Büs cher Schaffert Löffler RinBGH Dr. Marx ist in Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert. Schwonke Büscher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.11.2016 - 25 W(pat) 78/14 -
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