BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 106/07 vom 14. Februar 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 406 01 9940 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten des Anmelders als unzul344ssig verworfen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird ab-gelehnt. Gr374nde: Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007, der den Antrag auf Gew344hrung von Verfahrenskostenhilfe zur374ckweist, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, 247 24 Satz 3 GeschmMG, 247 135 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz PatG. Sie ist daher ohne weitere Sachpr374fung als unzul344ssig zu verwerfen. 1 - 3 - Entsprechend ist der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen. 2 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.10.2007 - 10 W(pat) 701/07 -
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