ECLI:DE:BGH:2017:181017BIZB106.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 106 /16 vom 18. Oktober 2017 in dem Rechtsbeschwerde verfahren betr effend die Marke Nr. 398 69 970 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, di e Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Marx beschlossen: Der Gegenstandswert der Re chtsbeschwerde wird auf 7 Gründe: Auf den Antrag des Markeninhabers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. 1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwe r- deverfahren maßgebliche Gegenstandswe rt bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist . Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, B e- schluss vom 30. Ju li 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6 ; Beschluss vom 24. Nove mber 2016 - I ZB 52/15, juris Rn. 2 ). 2. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsb e- schwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, B e- schluss vom 16. Mä rz 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 1 2 3 - 3 - 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstrei (BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Büscher in B ü- scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13). Im Einzelfall kann der Wert an gesichts des Int e- resses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benut z- ten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7 mwN). So liegt der Streitfall. 3. Die Markeninhaber in hat zum Streitwert vorgetragen und auf zwei Ve r- letzungsverfahren hingewiesen, in denen s ie die Antragstellerin des vorliege n- den Löschungsverfahren s wegen einer Verletzung der angegriffenen Mark e in Anspruch genommen hat. In jenen Verfahren sind die Streitwerte auf 2,25 Mio . Mai 2013 - I ZR 63 /12 unveröffentlicht ; OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013 - 6 U 139/12, juris [Streitwertbeschluss unveröffentlicht] ). Da es sich bei dem ang e- griffenen Zeichen um ein verkehrsdurchgesetztes Zeichen handelt, das seit vi e- len Jahren benutzt wird, erscheint es angemessen, d as wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke mit zu bemessen . Eine höhere Festsetzung kommt ni cht in Betracht. Bei der in Rede stehenden Marke handelt es sich um eine neutralisierte Verpackung von Tafe l- schokolade , deren Schutzbereich nicht groß sein dürfte . Tafelschokolade wird im Regelfall nicht in neutraler Verpackung vertrieben, die Verpackungen weisen 4 - 4 - vielmehr üblicherweise Wort - und Bildzeichen auf. Wettbewerbern der Marke n- inhaberin stehen damit vielfältige Möglichkeiten zu r Verfügung , eine Verwech s- lungsgefahr und eine gedankliche Verknüpfung mit der angegriffenen Marke zu vermeiden. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Marx Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.11.2016 - 25 W(pat) 79/14 -
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