BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 107/07 vom 14. Februar 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 304 73 685.6 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. September 2007 wird auf Kosten des Anmelders als unzu-l344ssig verworfen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird ab-gelehnt. Gr374nde: 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 86 Satz 2 MarkenG ohne weitere Sachpr374fung als unzul344ssig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft im Sinne des 247 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG. Zudem ist sie nicht innerhalb der Frist des 247 85 Abs. 1 MarkenG eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss wur-de dem Anmelder am 9. Oktober 2007 wirksam zugestellt, die Rechtsbe-schwerde ist erst am 12. November 2007 beim Bundesgerichtshof eingegan- 1 - 3 - gen. Schlie337lich wurde die Rechtsbeschwerde auch nicht von einem beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (247 85 Abs. 5 MarkenG). 2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist entsprechend mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen. 2 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.09.2007 - 33 W(pat) 93/07 -
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