ECLI:DE:BGH:2015:211215BIZB107.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 107/14 vom 21 . Dezember 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 754 Abs. 1, § 775 Nr. 4, §§ 802b, 882c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 882d a) Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO, der f estgesetzt und nicht hinfällig ist, steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nur im Falle des Eintragungsgrundes gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern auch im Falle der Eintragungsgründe nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO entgegen. b) Eine Stundungs - oder Stillhalteabrede im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO, die Gläubiger und Schuldner nach der Eintragungsanordnung des Gericht s- vollziehers gemäß § 882c Abs. 1 ZPO, aber vor der Entscheidung über den dagegen gerichteten W iderspruch des Schuldners gemäß § 882d Abs. 1 ZPO oder über die sich ggf. anschließende sofortige Beschwerde vereinbaren, stellt ein Hindernis für die Eintragung in das Schuldnerve r- zeichnis dar. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Auf die Rechts beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27. Oktober 2014 au f- gehoben. Der Beschluss des Amt sgerichts Bonn vom 8. August 2014 wird abgeän dert. D ie Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollzi e- hers W . vom 1. April 2014, Az. 13 DR II 437/14 , wird aufgeho - ben. Gegenstandswert: 2.000 Gründe: I. Der Schuldner wendet sich gegen die Anordnung seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, nachdem die Gläubigerin gegen den Schuldner aus einem Urteil des Obe rlandesgerichts Koblenz vom 24. September 2010 sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2010 die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betri e- ben hatte. Nachdem zunächst Teilzahlungen durch die Ehefrau des Schuldners e r- folgt waren, erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher einen Vollstr e- 1 2 - 3 - ckungsauftrag. Der Gerichtsvollzieher stellte fest, da ss der Schuldner bereits am 18. Dezember 2013 die Vermögensauskunft abgegeben hatte, nach deren Inhalt eine Befrie digung der Gläubigerin nicht möglich sein würde. Der G e- richtsvollzieher leitete diese Vermögensauskunft an die Gläubigerin weiter und kündigte dem Schuldner mit Schreiben vom 1. April 2014 an, dass er ihn nach Ablauf eine r Frist von zwei Wochen gemäß § 882 c ZPO in das Schuldnerve r- zeichnis eintragen werde. De m widersprach der Schuldner mit Schreiben vom 8. April 2014. Am 23. Juli 2014 teilten die Verfahrens bevollmächtigten der Gläubigerin dem Vollstreckungsgericht mit, dass die Vollstreckung ruhen solle, da der Schuldner über einen Dritten Ratenzahlung en aufgenommen habe. Den Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung hat das Amtsgericht Bonn zurück gewiesen . Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat te keinen Erfolg . II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gerichtsvollzieher habe die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis zu Recht angeor d- net. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 882c ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung d es Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordne, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichni s- ses offensichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers fü h- ren könne, lägen vor. Dass auf der Grundlage einer mit der Ehe frau des Schuldners getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung Zahlungen erbracht wü r- den, ändere hieran nichts. D ie Eintragung in das Schuldnerverzeichnis solle dem Rechtsverkehr Informationen über die Kreditwürdigkeit einer Person geben und verfolge insoweit e inen über die einzelne Vollstreckung hinausgehenden Zweck. Es sei vorliegend kein formalisierter Zahlung splan im Sinne des § 802b 3 4 5 - 4 - ZPO festgesetzt worden, der nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis entgegenstehe. Die Ein tragung müsse nicht deshalb unterbleiben, weil die Gläubigerin dem Schuldner im Wege einer Ratenzahlungsvereinbarung mit seiner Ehefrau eine Stundung bewilligt habe und deshalb die Voraussetzungen einer Einste l- lung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO vorlägen. A uch hier gre i- fe der Zweck des § 882c ZPO, den Rechtsverkehr vor Personen zu schützen, die ihre Zahlungsverpflichtungen mutmaßlich nicht erfüllen könnten. Dies d ecke sich mit der Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der die Löschung einer Ei n- tragung vom Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers abhängig mache. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statt - haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zuläs sig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg . D as Beschwerdegericht hat zu U n- recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Eintr a- gung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis vorliegen. 1. Nach § 882c Abs. 1 ZPO in der Fassung des seit dem 1. Januar 2013 gelten den Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstr e- ckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2258) ordnet der zuständige Gericht s- vollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerve r- zeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pfl icht zur Abgabe der Vermögensau s- kunft nicht nachgekommen ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ), wenn eine Vollstr e- ckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht g e- eignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, au f dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wur de (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO ), oder wenn der Schuldner dem G e- richtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensau s- 6 7 8 - 5 - kunft oder B ekanntgabe der Zule itung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vol l- ständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, sofern nicht ein Za hlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO ). Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher die E intragung in d as Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit der Begründung a n- geordnet, aus der bereits in einem vorangegangenen Vollstreckungsverfahren am 18. Dezember 2013 abgegebenen und der vorliegend die Vollstreckung b e- treibenden Gläubiger in zugeleiteten Vermögensauskunft ergebe sich, dass eine Befriedigung der Gläubigerin nicht möglich sein werde. Die Feststellung, dass nach der bereits erteilten Vermögensauskunft eine Vollstreckung offensichtlich keinen Erfolg haben werde, greift die Rech tsbeschwerde nicht an, so dass hie r- von bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen ist. 2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass die zwischen Gläubigerin und Schuldner g e- troffene Ratenzahlungsverei nbarung der Eintragungsanordnung nicht entg e- gensteht. a) Aus § 802b Abs. 2 ZPO folgt vorliegend allerdings kein Eintragung s- hindernis. aa) Nach § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO kann der Gerichtsvollzie her , der in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Ei nigung bedacht sein soll (§ 802b Abs. 1 ZPO), dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringe n zu können und der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat . Zum Abschluss einer solchen Zahlungsvereinbarung einem vollstr e- ckungsrechtlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner (vgl. Voit in Musielak /Voit, ZPO, 12. Aufl., § 802 b Rn. 12; Gothe, DGVZ 2013, 197) gilt der 9 10 11 12 - 6 - Gerichtsvollzieher ge mäß § 754 Abs. 1 ZPO durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels als ermächtigt. Nach § 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO bewirkt die Festsetzung eines Z ahlungsplans nach Satz 1 der Vorschrift einen Vollstreckungsaufschub. Nach der Konzeption des Gesetzgebers steht dieser Vollstreckungsaufschub einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT - Dr uck s. 16/10069, S. 39; BeckOK ZPO /Fleck , Stand 1. Sep tember 2015, § 802b Rn. 11a; Mü n chKom m. ZPO/ Eickmann, 4. Aufl., § 882c Rn. 10). Auch wenn sich der Vorbe halt eines Zahlun gsplans nach § 802b ZPO aufgrund der sprachlichen Fassung des § 882c Abs. 1 ZPO allein auf den Ei n- tragungsgrund Nr. 3 (fehlender Befriedigungsnachwei s) bezieht, folgt aus der in § 802b Abs. 1 Satz 2 ZPO allgemein vorgesehenen Anordnung eines Vollstr e- ckungs aufschubs seine Geltung für sä mtliche Eintragungsgründe des § 882c Abs. 1 ZPO (vgl. LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211, 213; LG Darmstadt, B e- s chluss vom 30. O ktober 2013 5 T 352/13, juris Rn. 17; BeckOK ZPO /Fleck aaO § 802b Rn. 11a; Mock in Gottwald/Mock, Zwan gsvollstre ckung, 7. Aufl., § 882c ZPO Rn. 14a). Die Festsetzung eines Zahlungsplans nach § 802b ZPO stünde also auch vorliegend der Eintragung in das Schuld nerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegen. bb) Die vorliegend getroffene Ratenzahlung svereinbarung erfüllt jedoch wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt nicht die Voraussetzungen des § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO . S ie ist nicht vom Gerichtsvollzieher auf der Grundlage einer positiven Erfüllungsprognose (vgl. dazu Münc h Komm. ZPO / Wagner aaO § 802b Rn. 16) herbeigeführt, sondern von den Parteien oder i h- ren Verfahrens bevollmächtigten ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers ve r- einbart w orden (vgl. BeckOK ZPO /Fleck aaO § 802b Rn. 11a). 13 14 - 7 - b) Die vorliegend zwischen den Parteien getrof fene Ratenzahlungsve r- einbarung steht gleichwohl der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerve r- zeichnis gemäß § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegen, weil sie einen Grund zur Einstellung der Zwa ngsvollstreckung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO darstellt. aa) Nac h § 775 Nr. 4 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn sich aus einer vom Gläubiger ausgestellten Privaturku n- de die Bewilligung eine r Stundung erg ibt. Unter die Vorschrift des § 775 Nr. 4 ZPO fällt auch die Abrede, die Forderu ng zeitweilig nicht geltend zu machen (pactum de non petendo; vgl . MünchKomm.ZPO /Karsten Schmidt/Brinkmann aaO § 775 Rn. 19). Ein solches Stillhalteabkommen führt im Prozess zur A b- weisung der Klage , wenn der Schuldner sich hierauf beruft (Palandt/Grüneberg , BGB, 75 . Aufl., § 271 Rn. 13). Die vorliegend zwischen den Parteien abgeschlossene und durch Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin dokumentierte R a- tenzahlungsvereinbarung en t hält die Abrede, dass die Gläubigerin die Gesam t- forderung nicht geltend machen wird, solange der Schuldner die Ratenzahlung einhält. Dies stellt ein pactum de non petendo dar, das gemäß § 775 Nr. 4 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung begründet. Dass die der Ratenza h- lungsvereinbarung zugrunde liegende Ford erungsaufstellung einen fortdauer n- den Zinslauf vorsieht, steht der Annahme eines pactum de non petendo nicht entgegen, weil ein solches Stillhalteabkommen die Fälligkeit der Forderung nicht berührt (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 271 Rn. 13). bb) Außer Fr age steht, dass eine § 775 Nr. 4 ZPO unterfallende Stu n- dungs - oder Stillhaltevereinbarung ein Eintragungshindernis darstellt, wenn die Vereinbarung schon in dem Zeitpunkt besteht, in dem erstmals die Erfüllung der in § 882c Abs. 1 ZPO genannten Eintragungs voraussetzungen in Betracht kommt. 15 16 17 18 - 8 - Erscheint etwa der Schuldner nicht zu einem gemäß § 802f Abs. 1 ZPO bestimmten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft, nachdem der Glä u- biger die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung gestundet hat, so liegt d er Einstellungsgrund des § 775 Nr. 4 ZPO vor . E ine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht nicht (mehr). Die Bestimmung eines Termins zur Vermögensauskunft erfordert , dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstr eckung vorliegen, zu denen das Fehlen von Vollstreckungshi n- dernis sen im Sinne des § 775 ZPO zählt (vgl. Sternal in Kindl/Meller - Hannich/ Wolf, Gesamtes Re cht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 802c ZPO Rn. 3, 16). Ohne eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt die Anordnung der Eintragung in d as Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen Versäumung des Termi ns zur Abgabe der Vermögensau s- kunft nicht in Betracht. Hat der Schuldner den Einstel lungsgrund im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO nicht bereits im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegen die Terminbestimmung durch den Gerichtsvollzieher geltend ge macht (vgl. hierzu Voit in Mu sielak/Voit aaO § 802f Rn. 10), so kann er sich mit dem Widerspruch nach § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Anordnung der Ei n- tragung in das Schuldnerverzeichnis mit der Begründung wenden, dass eine Pflicht zur Abgabe der Vermög ensausk unft nicht bestanden hat . Beantragt ein Gläubiger wie vorliegend innerhalb von zwei Jahren nach auf Betreiben eines anderen Gläubigers abgegebener Vermögensau s- kunft die Abgabe der Vermögensauskunft und ist der Schuldner hierzu nicht erneut ver pflich tet (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO), so leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger eine Abschrift des bereits vorliegenden Vermögensverzeichni s- ses zu, informiert den Schuldner hiervon und belehrt ihn zugleich über die Mö g- lichkeit einer Eintragung in das Schuld nerverzeichnis (§ 80 2 d Abs. 1 Satz 4 ZPO). Ordnet der Gerichtsvollzieher sodann die Eintragung in d as Schuldne r- verzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO an, obwohl die dem Vol l- 19 20 - 9 - streckungsauftrag zugrunde liegende Forderung zu diesem Zeitpunkt bereits gestundet ist, so kann der Schuldner ebenfalls im Wege des Widerspruchs g e- gen die Eintragungsan ordnung gemäß § 882d Abs. 1 ZPO den Einstellung s- grund des § 775 Nr. 4 ZPO geltend machen. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend allerdings nicht, wei l die Ratenzahlungsvereinbarung von den Parteien erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens also nach der Eintragung s- anordnung des Gerichtsvollziehers getroffen worden ist. cc) Die Frage, ob eine der Vor schrift des § 775 Nr. 4 ZPO unterfallende Stundung s - oder Stillhaltevereinbarung der Eintragungsanordnung entgege n- steht, wenn die Parteien sie erst nachträglich also im Widerspruchs - oder B e- schwerdeverfahren treffen, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt. (1) Im Kern geht es um die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Herbe i- führung der Eintragungsvoraussetzungen noch der im Vollstreckungsrecht ge l- tenden Parteiherrschaft (vgl. hierzu Zöller /Stöber , ZPO, 31 . Aufl., Vor § 704 Rn. 19) unterliegt. Mit der Gesetzesreform ist neben einer Modernisierung der Zwangsvollstreckung das weitere Ziel verfolgt worden, durch eine Neuregelung des Schuldnerverzeichnisses den Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs d es Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT - Drucks. 16/ 10069 , S. 20, 37, 40). Die drohende Ei n- tragung in das Schuldnerverzeichnis mag zwar faktisch auf Seiten des Schul d- ners einen gewissen Druck erzeugen, die Forderung zu be gleichen ; d ie Eintr a- gung erfolgt aber nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers. Vielmehr ist das Schuldnerverzeichnis ein reines Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs de s Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT - Druck s. 16/10069 , S. 37; Mock in Gottwald/Mock aaO § 882c ZPO Rn. 1; 21 22 - 10 - MünchKomm.ZPO /Eickmann aaO § 8 82c Rn. 1). Dem mit dem Schuldnerve r- zeichnis verfolgten Allgemeininteresse trägt d ie Neuregelung dadurch Rec h- nung, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht aufgrund eines Antrags des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt . Es handelt sich mi t- hin nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es liegt ein amtliches Fo l- gev erfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahme vor (vgl. Wasserl, DGVZ 2013, 85, 86). Aus dem Charakter des Eintragungsverfahrens als Amtsverfahren folgt, dass sich Gläubiger und Schuldner nicht darüber einigen können, dass eine Eintragung in das Schul d- nerverzeichnis unterbleibt (vgl. BeckOK ZPO /Utermark/Fleck aaO § 882b Rn. 1; Mock in G ottwald/Mock aaO § 882c ZPO Rn. 2). (2) Aus dem Umstand, dass das Schuldnerverzeichnis dem Schutz der Allgemeinheit vor zahlungsunfäh igen oder zahlungsunwilligen Schuldnern dient, wird teilweise geschlossen, dass eine erst nachträglich vereinbarte Stundung den Eintra gungsgrund im Sinne des § 882c Abs. 1 ZPO nicht mehr beseitigen k a nn, weil mit dem erstmaligen Vorliegen der Eintragungsvo raussetzungen, spätestens aber mit der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis der öffentliche Schutzzweck greif t und das Verfahren deshalb der Parteidispos i- tion entzogen ist (LG Arnsberg, DGVZ 2014, 43; LG Braunschweig, DGVZ 2015, 37; AG Böbl ingen, DGVZ 2014, 174; vgl. auch [zu einem Fall des § 802b Abs. 2 ZPO] LG Karlsruhe DGVZ 2013, 211). (3) Demgegenüber vertreten Teile der Rechtsprechung und Literatur den Standpunkt, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Wide r- spruch oder einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung der Eintr a- gung in das Schuldnerverzeichnis die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ende t und bis dahin folg lich eine Stundung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO bei der Prüfung der Eintragung svoraussetzungen zu berücksichtigen i st (LG Berlin, DGVZ 2013, 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 23 24 - 11 - 30. Oktober 2013 5 T 353/13 juris; LG Detmold, DGVZ 2015, 22; Voit in Musielak / Voit aaO § 882d Rn. 3). (4) Der letztgenannten Ansicht ist der Vorzug zu g eben. Es entspricht bereits der Vorstellung des Gesetzgebers, dass für die En t- scheidung über die Begründetheit von Widerspruch und Beschwerde auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist und dass zwischen der Ei n- tragungsanordnung und dem En tscheidungszeitpunkt eingetretene tatsächliche Veränderungen den Eintragungsgrund entfallen lassen ( Begründung des G e- setzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwang s- vollstreckung, BT - Dr uck s. 16/10069 , S. 39). Dies steht mit der Vors chrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Einklang, wonach die Beschwerde auf neue A n- griffs - und Verteidigungsmittel gestützt werden kann (vgl. Zöller/Stöber aaO § 882d Rn. 4). Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich eine im W i- derspruchsverfah ren abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung als Eintr a- gungshindernis benennt ( vgl. BT - Druck s. 16/10069, S. 39), steht dem nicht en t- gegen. Die Aussage bezieht sich allein auf eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO, so dass hieraus für die en tsprechende Wirkung einer zwischen den Parteien ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers geschlossenen Vereinbarung nichts hergeleitet werden kann. Die Gleichbehandlung der Zahl ungsvereinbarung im Sinne des § 802b Abs. 2 ZPO und einer ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffenen Stundungsvereinbarung als Eintragungshindernis ist durch Sinn und Zweck der Vereinbarungen begründet. Es besteht kein Grund , einer zwischen den Parte i- en getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung, die materiell - rechtlich die Fäl ligkeit der zu vollstreckenden Forderung beseitigt, die nach § 775 Nr. 4 ZPO vorges e- hene vollstreckungsrechtliche Wirkung zu versagen, wenn der Gesetzgeber 25 26 27 28 - 12 - zugleich einer unter Mitwirkung des Gerichtsvollziehers herbeigeführten Parte i- vereinbarung, die den Charakter eines bloßen vollstreckungsrechtlichen Ve r- trags ohne materiell - rechtliche Wirkung hat (v gl. Voit in Musielak/Voit aaO § 802b Rn. 3, 11; Hergenröder, DGVZ 2012, 112, 115; Gothe, DGVZ 2013, 197), in § 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO die Wirkung eines Vollst reckungsaufschubs zuspricht. Gleiches gilt für ein Stillhalteabkommen der vorliegenden Art, das der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ebenso entgegensteht wie die Stundung (s.o. III 2 b aa Rn. 16 ). Soll im Falle des § 802b Abs. 2 ZPO der aus der Z ahlungsvereinbarung folgende Vollstreckungsaufschub das Eintragung s- hindernis bewirken (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT - Dr uck s. 16/10069, S. 39), kann einer materiell - rechtlich und zu gleich gemäß § 775 Nr. 4 ZPO vol l- streckungsrechtlich wirkenden Stundungs - oder Stillhaltevereinbarung die en t- sprechende Wirkung nicht versagt werden. Auch angesichts der Ausgestaltung des Eintragungsverfahrens als Amtsverfahren wirken nach der Konzep tion des Gesetzgebers Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auf die Eintragungsgrü n- de des § 882c ZPO ein. Eine die An wendung des § 775 Nr. 4 ZPO ausschli e- ße nde Wirkung kann den §§ 802b, 882c ZPO danach nicht entnommen we r- den. Soweit die Vorschrift des § 8 02b Abs. 2 ZPO qualifizierte Anforderungen an eine der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis entgegenstehende Za h- lungsvereinbarung regelt, stehen diese einer Gleichbehandlung nicht entgegen. Diese qualifizierten Anforderungen insbesondere die dem Schuld ner auferle g- te Last zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit haben lediglich den Zweck, im Interesse des Gläubigerschutzes die dem Geri chtsvollzieher zugleich gemäß § 754 ZPO eingeräumte Ermächtigung zum Abschluss einer für den Gläubiger verbindlich en Zahlungsvereinbarung zu begrenz en. Vereinbart der Gläubiger selbst mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung, so b e- 29 - 13 - darf er eines solchen Schutzes nicht, weil d er Gläubiger sein Interesse selbst wahrzunehmen vermag. Der Schutzzweck des Schuldnerve rzeichnisses, die Allgemeinheit vor zahlungsunfähigen oder - unwilligen Schuldnern zu warnen, hat damit im Falle einer zwischen den Parteien ohne Beteiligung des Gericht s- vollziehers getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung regelmäßig kein wesentlich stärkeres Gewicht als im Falle der nach § 802b Abs. 2 ZPO getroffenen Za h- lungsvereinbarung, weil in beiden Fällen eine positive Zahlungsprognose g e- stellt worden ist. Nach allem begründet die vorliegend erst im Beschwerdeverfahren zw i- schen den Parteien ohne Mitwir kung des Gerichtsvollziehers abgeschlossene Stil lhaltevereinbarung, die gemäß § 775 Nr. 4 ZPO die Einstellung der Zwang s- vollstreckung rechtfertigt, ein Hindernis gegenüber der Eintragung des Schul d- ners im Schuldnerverzeichnis. IV. Auf die Rechtsbeschwer de des Schuldners ist danach die Entsche i- dung des Beschwerdegerichts aufzuheben und in Abänderung des amtsgerich t- lichen Beschlusses die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers aufz u- heben. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Insbesondere k ommt auch angesichts des Obsiegens des Schuldners eine Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubigerin nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht. Der Gesetzg e- ber hat zwar die Entscheidung über die Eintragungsanordnung und deren nac h- fol gende Überprüfung ge mäß § 882c Abs. 1, § 882d Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan sowie dem Vollstreckungsgericht zugeordnet, so dass in der Folge auch die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO u nd die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO statthaft sind . Gleichwohl handelt es sich bei dem Eintragungsverfahren inhaltlich nicht um ein kontradi k- torisches, sondern ein einseitiges Verfahren, das nicht im Interesse des Gläub i- 30 31 32 - 14 - gers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird (LG Bamberg, Beschluss vom 19. Septe mber 2013 3 T 157/13, juris; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 5 T 352/13, juris; LG Karlsruhe, DGVZ 2014, 260 ; aA AG Schöneberg, JurBüro 2015, 272; vgl. auch LG Hannover, 12. September 2013 52 T 58/13, juris). De r Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass als Kostenschuldner allenfalls der Schuldner selbst in Betracht kommt (vgl. B e- gründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT - Dr uck s. 16/10069, S. 56). Der Charakter des Eintr agungsverfahrens als amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonn e- nen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme führt mithin dazu, dass sich die im Vollstreckungsverfahren bestehende Parteistellung des Glä u- bigers im von Amts wegen durchgeführten Verfahren über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und im nachfolgenden Beschwerdeve r- fahren nicht fortsetzt. Die Auferlegung von Kosten zu Lasten des Gläubigers kommt dann aber nicht in Betracht. Büscher Scha ffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 08.08.2014 - 24 M 1113/14 - LG Bonn, Entscheidung vom 27.10.2014 - 4 T 303/14 -
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