BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 1/08 vom 23. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats f374r Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. Dezember 2007 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. 2. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 112.874,60 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger macht gegen die Beklagte zu 1 - eine b366rsennotierte Akti-engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzanspr374che wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat er mit Schrifts344tzen vom 15. und 19. Dezember 2006 zwei Musterfeststellungsantr344ge i.S. des 247 1 Kap-MuG gestellt. Das Landgericht hat diese Antr344ge durch Beschluss als unzul344s-sig zur374ckgewiesen. Die Klage hat es durch Urteil vom selben Tage abgewie-sen. Der Kl344ger hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde hat er beantragt, den Beschuss des Landgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Musterfeststellungs- 1 - 3 - antr344ge zul344ssig sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzul344s-sig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelas-sene Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zul344ssige Rechtsbe-schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begr374ndung zu-r374ckgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren k366nne nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts be-endet. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 3 Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 (II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststel-lungsantrag u.a. dann zur374ckzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anh344ngig ist. 4 Ein Musterfeststellungsantrag kann gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem m366glichst fr374hen Sta-dium des Prozesses dazu f374hren, dass eine verallgemeinerungsf344hige Tatsa-chen- oder Rechtsfrage i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-kung auch f374r andere, gleichartige Verfahren gekl344rt wird. Der Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzul344ssig, wenn er erst in der Berufungsin-stanz gestellt wird. Nach 247 4 KapMuG muss n344mlich auf einen zul344ssigen Mus-terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Antr344ge fristgerecht gestellt worden sind, dem zust344ndigen Oberlandesgericht mit bin-dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anh344ngiges erstin-stanzliches Verfahren voraus. 5 - 4 - Hier hat der Kl344ger zwar die Musterfeststellungsantr344ge im ersten Rechtszug gestellt. 334ber diese Antr344ge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anh344ngig geworden ist. Auch eine Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn auch daf374r gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anh344ngigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-den kann. 6 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 26.09.2007 - 26 O 21480/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.12.2007 - W (KAPMU) 30/07 -
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