BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 108/05 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Un-gern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. B374scher und Dr. Schaffert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 225.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerinnen nehmen die Beklagte unter anderem wegen Marken-verletzung auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. Januar 2005 374berwiegend stattgegeben und sie im 334brigen ab-gewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten zweimal, am 8. M344rz 2005 und am 19. M344rz 2005, zugestellt worden. Nachdem das Empfangsbekenntnis der ersten Zustellung zun344chst nicht an das Landgericht zur374ckgelangt ist, hat die Gesch344ftsstelle am 16. M344rz 2005 die erneute Zustel-lung des Urteils an den Beklagtenvertreter veranlasst. Mit Schriftsatz vom 17. M344rz 2005 ist das Empfangsbekenntnis vom 8. M344rz 2005 beim Landgericht eingegangen. Die Beklagte hat gegen das Urteil versp344tet am 11. April 2005 Berufung eingelegt, die Berufungsbegr374ndung ist ebenfalls versp344tet beim Be-rufungsgericht eingegangen. 1 - 3 - Die Beklagte hat gegen die Vers344umung der Berufungsfrist und der Beru-fungsbegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu ausgef374hrt: 2 3 Die aus unerfindlichen Gr374nden erfolgte zweite Zustellung des Urteils am 19. M344rz 2005 habe dazu gef374hrt, dass das Sekretariat ihres Prozessbevoll-m344chtigten die bei der ersten Zustellung am 8. M344rz 2005 richtig notierten Fris-ten gestrichen und daf374r Fristen zur Berufungseinlegung bis zum 19. April 2005 und zur Berufungsbegr374ndung bis zum 19. Mai 2005 notiert habe. Ihrem Pro-zessbevollm344chtigten seien von seinem Sekretariat nur die neuen, sp344teren Fristen mitgeteilt worden. Bei der Pr374fung der Fristen sei er davon ausgegan-gen, dass sie eingehalten worden seien. Die urspr374nglichen Fristen habe er nicht erkennen k366nnen, weil sie gestrichen worden seien. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt und ihren Wie-dereinsetzungsantrag weiterverfolgt. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit 247 238 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2, Altern. 2 ZPO) ist nicht geboten. Die ange-fochtene Entscheidung, die der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung wegen eines ihr nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsver-schuldens ihres Prozessbevollm344chtigten versagt hat, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Rechtsanwalt auch bei solchen Fristen, die er nicht selbst zu berechnen hat, verpflichtet bleibt, durch 5 - 4 - allgemeine Anweisungen sicherzustellen, dass sein B374ropersonal nicht eigen-m344chtig im Fristenkalender eingetragene Fristen 344ndert oder l366scht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine au337ergew366hnliche Verfahrensgestaltung wie eine abermalige Zustellung des Urteils Anlass zur Pr374fung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen ma337geblich bleiben oder nicht (BGH, Beschl. v. 17.4.1991 226 XII ZB 40/91, VersR 1991, 1309, 1310; Beschl. v. 8.2.1996 226 IX ZB 95/95, NJW 1996, 1349, 1350; Beschl. v. 8.3.2004 226 II ZB 21/03, FamRZ 2004, 865, 866 m.w.N.). Den von der Rechtsbeschwerde zitierten Ent-scheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1986 (VI ZB 8/86, VersR 1987, 258) und vom 26. Oktober 1994 (IV ZB 12/94, VersR 1995, 680) lagen andere, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Fallgestaltungen zugrun-de. Dort hatte 226 anders als im Streitfall 226 jeweils das Gericht einen Vertrauens-tatbestand geschaffen. Gegen diese Sorgfaltspflicht hat der Prozessbevollm344chtigte der Beklag-ten versto337en. Nach seiner Darstellung hat sein Sekretariat die zun344chst richtig notierten Fristen wegen der erneuten Zustellung des Urteils eigenm344chtig ge-l366scht und durch neue Fristen ersetzt. Dass sein Personal dadurch gegen eine in der Kanzlei bestehende organisatorische Anweisung versto337en h344tte, wo-nach in derartigen F344llen vor der 304nderung der Frist mit dem Rechtsanwalt R374cksprache zu nehmen ist, ergibt sich aus der Darstellung nicht. Das Fehlen einer solchen allgemeinen Anweisung begr374ndet das Verschulden des Pro-zessbevollm344chtigten der Beklagten. 6 Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend auf die vor-stehenden Erw344gungen abgestellt. Ohne Erfolg r374gt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs. Das Berufungsgericht hat die Sorg-faltspflichtverletzung des Prozessbevollm344chtigten nicht darin gesehen, dass er bei der Vorlage der Handakte die zu diesem Zeitpunkt bereits gestrichenen 7 - 5 - Fristen nicht kontrolliert hat. Tragender Grund der Entscheidung des Beru-fungsgerichts ist vielmehr, dass der Prozessbevollm344chtigte keine allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen dagegen getroffen hat, dass in Zweifelsfragen wie bei der mehrfachen Zustellung eines Urteils die Fristen 374berhaupt ohne sei-ne Kontrolle ge344ndert werden konnten. Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 14.01.2005 - 7 O 280/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.07.2005 - 6 U 47/05 -
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