BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 108/06 vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts N374rnberg, 4. Zivilsenat, vom 27. Oktober 2006 - 4 U 1633/06 - wird als unzul344ssig verworfen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus einem Wert von 7.822,77 200 zu tragen. Gr374nde: I. Die auf Zahlung von Schadensersatz in H366he von 7.822,77 200 nebst Zin-sen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 30. Mai 2006, das dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 8. Juni 2006 zugestellt wur-de, abgewiesen. Seine an das Oberlandesgericht adressierte Berufung ging in ihrer Urschrift dort am 12. Juli 2006 ein. Die Berufungsschrift war zuvor bereits am 10. Juli 2006 um 14.01 Uhr auf dem Telefaxger344t der Gesch344ftsstelle einer Zivilkammer des Landgerichts empfangen und, da sie an das im selben Geb344u-de residierende Oberlandesgericht gerichtet war, an das Berufungsgericht wei-tergeleitet worden, wo sie am 11. Juli 2006 einging. 1 - 3 - Nach gerichtlichen Hinweisen hat sich der Kl344ger auf den Standpunkt gestellt, es sei nicht ersichtlich, weshalb der ordnungsgem344337 adressierte Schriftsatz nicht innerhalb der Gesch344ftszeit unverz374glich an die Einlaufstelle des Berufungsgerichts weitergeleitet worden sei. Seinen hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat er damit begr374ndet, sein Prozessbevollm344chtigter habe die Berufungseinlegungsfrist und die ordnungsgem344337e Adressierung selbst kontrolliert und seiner zuverl344ssigen B374rovorsteherin die ausdr374ckliche Weisung erteilt, die Rechtsmittelschrift vorab per Telefax, sodann per Post zu 374bermitteln und den Sendebericht zu kontrollieren. Dieser habe einen "OK-Vermerk" aufgewiesen. Eine m366gliche Verwechslung der Faxnummer durch die B374rovorsteherin k366nne ihm nicht als Verschulden zugerechnet werden. 2 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers als unzul344ssig ver-worfen und ihm die Erteilung der Wiedereinsetzung versagt. 3 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grund-lage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. 4 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beru-fungsschrift nicht innerhalb der am 10. Juli 2006 abgelaufenen Frist beim Ober- 5 - 4 - landesgericht eingegangen ist. Das zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. Der Umstand, dass Landgericht und Oberlandesgericht in demselben Geb344ude residieren, 344ndert nichts daran, dass die an ein Telefaxger344t der Ge-sch344ftsstelle einer Zivilkammer des Landgerichts gesendete Berufungsschrift erst am folgenden Tag in die tats344chliche Verf374gungsgewalt des Oberlandesge-richts gelangte. 2. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Kl344ger die Erteilung von Wiedereinsetzung versagt hat. 6 a) Grunds344tzlich ist ein Rechtsanwalt befugt, einfachere Verrichtungen zur selbst344ndigen Erledigung auf sein geschultes und zuverl344ssiges B374roperso-nal zu 374bertragen. Das gilt auch f374r die 334bermittlung einer Berufungsschrift mit-tels eines Telefaxes (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 - NJW 1994, 329; BVerfG NJW 1996, 309). 7 b) Allerdings muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrun-gen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts ver-wendet wird (vgl. BGH, Beschl374sse vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96 - NJW 1997, 948; vom 11. M344rz 2004 - IX ZR 20/03 - BGH-Report 2004, 978, 979; vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413 Rn. 7; vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996, 997 Rn. 8; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - juris Rn. 8). Hierzu geh366rt, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrol-le in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empf344ngernummer 374berpr374ft wird, um Fehler bei der Eingabe, der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer 334bertragung in den Schriftsatz aufdecken 8 - 5 - zu k366nnen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 10. Mai 2006 aaO Rn. 12; vom 26. Sep-tember 2006 aaO Rn. 8). c) Dass der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers diesen Ma337st344ben an eine entsprechende Organisation der Ausgangskontrolle nachgekommen w344re, ist dem gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen. Dort ist ledig-lich glaubhaft gemacht, dass die B374rovorsteherin angewiesen wurde, die Rechtsmittelschrift per Telefax zu 374bermitteln und im Hinblick auf den bevorste-henden Fristablauf den Sendebericht zu kontrollieren. Welche Vorkehrungen im B374ro des Prozessbevollm344chtigten bestanden, um Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu k366nnen, ist nicht dargelegt worden. 9 d) Der Kl344ger kann sich nicht darauf berufen, dass eine solche Kontrolle im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2004 (VII ZB 35/03 - NJW 2004, 2830, 2831) entbehrlich w344re. Auch diese Entschei-dung geht von der grunds344tzlichen Notwendigkeit einer Kontrolle aus (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373), behan-delt aber zus344tzlich den Gesichtspunkt, dass sich ein Rechtsanwalt in der Regel auf ein seit Jahren bew344hrtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung verlassen darf und er nicht gehalten ist, eine Abgleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, weil dies dem Einsatz des EDV-Programms die Rationalisierungswirkung neh-men w374rde. Dass die B374rovorsteherin die verwendete Faxnummer einer ver-gleichbar sicheren Quelle entnommen h344tte, die ein Verschulden in der Aus-gangskontrolle ausschl366sse oder gestatten w374rde, die Sorgfaltsanforderungen an die Ausgangskontrolle zu verringern (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - juris Rn.11), ist jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. 10 - 6 - 3. Wiedereinsetzung ist dem Kl344ger auch nicht deshalb zu erteilen, weil die Vers344umung der Frist auf einem Verschulden des Gerichts beruhen w374rde. 11 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein Rechtssuchender darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene Gericht den bei ihm eingereichten, aber f374r das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Gesch344ftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Gesch344ftsgang ohne weiteres erwartet wer-den kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tats344chlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung unabh344ngig davon zu gew344hren, auf welchen Gr374nden die fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG NJW 2005, 2137, 2138). Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung gefolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR 2000, 1730, 1731; Beschl374sse vom 28. Januar 2003 - VI ZB 29/02 - juris Rn. 8; vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373; vom 3. Juli 2006 - II ZB 24/05 - NJW 2006, 3499 Rn. 5). 12 b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Gesch344ftsstel-le des Landgerichts, in der das Telefax empfangen wurde, die Berufungsschrift in das allgemeine Auslauffach gelegt. Dieses wird von den Wachtmeistern dreimal t344glich, zuletzt zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr, geleert. Da die Beru-fungsschrift nach diesem Zeitpunkt einging, wurde sie erst am folgenden Mor-gen entnommen und 374ber die Wachtmeisterei an das Berufungsgericht weiter-geleitet. Dieser Gesch344ftsgang ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Berufungsschriftsatz nicht mit einem 13 - 7 - augenf344lligen Hinweis auf eine besondere Eilbed374rftigkeit versehen war. Nur bei einer inhaltlichen Durchsicht der Berufungsschrift w344re daher aufgefallen, dass im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Urteils am 8. Juni 2006 die Berufungsfrist am 10. Juli 2006, einem Montag, ablief. Zu einer solchen inhaltli-chen 334berpr374fung war die Gesch344ftsstelle der Zivilkammer des unzust344ndigen Landgerichts nicht verpflichtet. Um so weniger bestand eine Pflicht, den Kl344ger innerhalb der Rechtsmittelfrist telefonisch oder per Telefax auf die fehlerhafte Einlegung des Rechtsmittels hinzuweisen (vgl. BVerfG NJW 2001, 1343). Schlick Streck Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 30.05.2006 - 1 O 201/05 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 27.10.2006 - 4 U 1633/06 -
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