BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 108/07 vom 14. August 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 396 19 427 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen den am 23. Oktober 2007 an Verk374ndungs statt zugestellten Beschluss des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird, soweit sie sich gegen die Zur374ckweisung der Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Dezember 2004 hin-sichtlich der Waren Spielkarten, Spiele und Spielzeug richtet, zu-r374ckgewiesen und im 334brigen als unzul344ssig verworfen. Die Markeninhaberin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. F374r die Markeninhaberin ist am 8. Juni 2000 die Wortmarke 1 "Karl May" f374r zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 39, 41, 42 und 43 eingetragen worden. Die Antragstellerin hat die L366schung der Eintragung der Marke beantragt. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2004 hat die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise L366schung angeordnet. 2 Die Beschwerde der Markeninhaberin hatte nur teilweise Erfolg (BPatG GRUR 2008, 518). 3 Mit ihrer - vom Bundespatentgericht nicht zugelassenen - Rechtsbe-schwerde verfolgt die Markeninhaberin ihren im Beschwerdeverfahren gestell-ten Antrag weiter, soweit er dort ohne Erfolg geblieben ist. Die Antragstellerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzul344ssig und teilweise unbegr374ndet. 5 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung statthaft und damit zul344ssig, soweit die Markeninhaberin - in Bezug auf die Anordnung der L366schung der Eintragung der Marke f374r die Klasse 16, 6 - 4 - soweit Spielkarten betroffen sind, und f374r die Klasse 28, soweit Spiele und Spielzeug, auch elektronischer Art, betroffen sind - einen die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde er366ffnenden Begr374ndungsmangel i.S. des 247 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG mit konkreter Begr374ndung ger374gt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 21.2.2008 - I ZB 70/07, MarkenR 2008, 176 Tz. 5 - Melissengeist, m.w.N.). Im 334brigen hat die Rechtsbeschwerde keine entsprechende R374ge erhoben. Das Rechtsmittel ist insoweit unstatthaft und daher als unzul344ssig zu verwerfen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie zul344ssig ist, nicht begr374ndet. 7 a) Die Vorschrift des 247 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll den Anspruch der Beteiligten auf Mitteilung der Gr374nde sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren keinen Erfolg hat. Es kommt daher darauf an, ob die Begr374ndung der Entschei-dung des Bundespatentgerichts erkennen l344sst, welche Gr374nde f374r diese ma337-gebend waren. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Begr374ndung in tats344chli-cher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist. Dem Erfordernis einer Begr374ndung ist daher schon dann gen374gt, wenn die Entscheidung zu jedem selbst344ndigen An-griffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 548 = WRP 2003, 655 - TURBO TABS; Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 48/05, juris Tz. 20 - Bull). 8 b) Diesen Anforderungen an den Begr374ndungszwang gen374gt der ange-fochtene Beschluss. 9 Im Blick auf das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem344337 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat das Bundespatentgericht zun344chst ausge-f374hrt, dass Personennamen ebenso wie sonstige Wortmarken der Pr374fung auf absolute Schutzhindernisse wie insbesondere das Fehlen jeglicher Unterschei- 10 - 5 - dungskraft unterliegen und ihre Unterscheidungskraft nach denselben Ge-sichtspunkten zu beurteilen ist wie bei allen anderen Kategorien von Marken. Im Anschluss daran hat es den Begriff der markenrechtlichen Unterscheidungskraft erl344utert und dabei Umst344nde angef374hrt, die ihrer Bejahung entgegenstehen, sowie Ausf374hrungen zum Werk von Karl May und dessen nach wie vor zu beja-hender Bekanntheit gemacht. Sodann hat es festgestellt, der Bezeichnung "Karl May" fehle daher unter anderem bei Spielkarten, Spielen und Spielzeug die er-forderliche Unterscheidungskraft. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, dass die-se Waren die Werke von Karl May oder deren Adaptionen repr344sentierten oder dessen Person, Leben oder k374nstlerisches Schaffen zum Gegenstand h344tten; der Umstand, dass die Bezeichnung "Karl May" mehrere Deutungsm366glichkei-ten des in Betracht kommenden gedanklichen Inhalts der Waren zulasse, recht-fertige nicht die Annahme, dass der Verkehr die so gekennzeichneten Produkte einem bestimmten Anbieter zurechne. Unter diesen Umst344nden lassen die Gr374nde der angefochtenen Ent-scheidung erkennen, aufgrund welcher Erw344gungen das Bundespatentgericht das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft bei einem Teil der Waren und Dienstleistungen, f374r die die Marke eingetragen ist, bejaht und bei einem ande-ren Teil dieser Produkte verneint hat. Die vom Bundespatentgericht gegebene Begr374ndung stellt sich dabei auch weder als inhaltsleer noch als verworren noch im 334brigen als widerspr374chlich dar. Ob die angestellten Erw344gungen rechtlich zutreffen, ist demgegen374ber im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu 374berpr374fen. 11 - 6 - III. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Markeninhaberin (247 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zur374ckzuweisen. 12 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.10.2007 - 32 W(pat) 28/05 -
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