ECLI:DE:BGH:2018:081118BIZB108.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 108/17 vom 8. November 2018 in de r Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Novem b er 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November 2017 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Beruf ungsbegründung s- frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens w ird auf 9 .438,68 Gründe : I. Das Landgericht hat die Beklagte aus einem Transportvertrag zu einer Schadensersatzzahlung für die beim Abladen entstandene Beschädigung einer So r- tiermaschine verurteilt. Die Beklagte hat Berufung eingelegt . A m letzten Tag de r B e- rufungsbegründungsfrist ist beim Berufungsgericht per Telef ax eine nicht unte r- schriebene Berufungsbegründung eingegangen. Mit Telef ax schreiben vom darau f- 1 - 3 - folgenden Tag ging eine inhaltsgleiche unterschriebene Berufungsbegründung beim Beru fungsgericht ei n. Nach Hinweis des Berufungsgerichts, dass der fristgerecht eingegangene Schriftsatz keine Unterschrift enthalte, hat die Beklagte fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Büroang e- stellte ihre s Prozessbevollmächtigten habe versehentlich nicht den für das Gericht bestimmten unterschriebenen Schriftsatz, sondern das für die Mandantschaft b e- stimmte nicht unterzeichnete Exemplar des Schriftsatzes per Telef ax an das Ber u- fungsgericht übersandt. Dies sei bei der am nächsten Tag von der Bürovorsteherin durchgeführten Kontrolle, ob der Schriftsatz ordnungsgemäß und mit einem entspr e- chenden Fax - Protokoll zur Versendung gelangt sei, aufgefallen. Die Kontrolle habe am Vortag nicht stattfinden können, weil d ie Bürovorsteherin das Büro vorzeitig ve r- lassen habe. Eine Nachkontrolle sei nicht erforderlich gewesen, weil der bearbeite n- de Rechtsanwalt der Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt und deren Erl e- digung später selbst durch Rückfrage überprüft hab e. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs begründungs frist zurückgewiesen und die Berufung als u n- zulässig verwor fen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. I I. Die Rechtsbe schwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg . 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 A bs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie form - und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, d a die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu Unrecht Wiederei n- setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs begr ündungs frist 2 3 4 5 - 4 - verwehrt. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirk ungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG i n Verbindung m it Art. 20 Abs. 3 GG. Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von A n- forderungen an die Sorgfaltspflicht ihre r Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und der Partei den Zugang zu ei ner in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutb a- rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertige nder Weise erschwert ( vgl. BVerfG, NJW - RR 2002, 1004 [juris Rn. 17] mwN; BGH, Beschlu ss vom 23. Mai 2017 II ZB 19/16, NJW - RR 2017, 1140 Rn. 7 mwN ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Anforderungen an die anwaltliche Organisationspflicht in Bezug auf fristgebundene Schriftsätze übe r- spannt. a) Das Berufung sgericht hat die von der Beklagten begehrte Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, der Prozessbevollmächti g- te der Beklagten, dessen Verschulden diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, habe die Berufungsbegründun gsfrist schuldhaft versäumt. Die Bekla g- te trage nicht vor, welche allgemeinen Anweisungen in Bezug auf die Ausgangsko n- trolle im Büro ihres Prozessbevollmächtigten bestünden. Unklar sei, ob allabendliche Ausgangskontrollen angeordnet seien und weshalb die m it der Ausgangskontrolle beauftragte Bürovorsteherin am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist das Büro vorzeitig verlassen habe. Der Umstand, dass ihr bei der am Folgetag nachgeholten Ausgangskontrolle die fehlende Unterschrift sofort aufgefallen sei, zeige, dass eine Überprüfung erfolgt wäre und im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten offensichtlich auch für erforderlich gehalten werde. Vortrag zur Organisation der Au s- 6 7 - 5 - gangskontrolle sei nicht wegen einer Einzelweisung entbehrlich gewesen. Die Bür o- angestellte habe in ihrer eidesstattlichen Versicherung erklärt, sie sei darauf hing e- wiesen worden, dass es sich bei dem Schriftsatz um eine an diesem Tag ablaufende Fristsache handele, die "möglichst" vorab an das Berufungsgericht gefaxt werden "soll e". Dem könne eine konkrete Einzelanweisung nicht entnommen werden. Dies e Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. b) Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in de n vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Ve r- schulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin ke in eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations - oder Aufsichtsve r- schuldens trifft. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereins etzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründe n- den Tatsachen vortragen und glaubhaft machen ( vgl. BGH, Beschluss vom 18. Ja - nuar 2018 - IX ZB 4/17, juris Rn. 5) . c ) Die Beklagte trifft danach e ntgegen der Auffassu ng des Berufungsgerichts kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Die Fristve r- säumung beruht e nicht auf einem Organisationsverschulden ihres Prozessbevol l- mächtigten, sondern auf einem der Beklagten nicht zurechenbaren Fehler der Bü r o- angestellten ihres Prozessbevollmächtigten bei der Versendung der Berufungsb e- gründung per Telefax. aa ) Die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax stellt eine einfache Bürotätigkeit dar, mit der geschultes und zuverlässiges Kanzleip ersona l b e- 8 9 10 - 6 - auftra gt werden darf ( vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW - RR 2013, 305 Rn. 7; Be schluss vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, NJW - RR 2013, 1467 Rn. 9, jeweils mwN ). Wird eine nicht unterzeichnete Rechtsmittel - (Begründungs - ) S chrift fristgerecht b ei Gericht eingereicht , kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Bürope r- sonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der A b- sendung auf das Vorhandense in der Unterschrift zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9; Be schluss vom 18. Februar 2016 - IX ZB 30/15, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat durch Vorlage der eidessstattlichen Versicherung der Kan z- leikraft sowie durch die anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass diese Anforderungen im Büro ihres Prozessbevollmächti g- ten beachtet werden. Danach ist der seit einem knappen Jahr im Büro beschäft igten Kanzleikraft regelrecht "eingebläut" worden , dass sie vor der Versendung fristgebu n- dener Schriftsätze zu prüfen habe, ob der betreffende Anwalt unterzeichnet habe. Sie sei insofern immer wieder von der Bürovorsteherin und de n Anwälten kontrolliert wo rden und habe sich seit Beginn ihrer Tätigkeit als absolut zuverlässig erwiesen. Fehler seien ihr bei der Erledigung von Fristsachen bislang nicht unterlaufen. Auf eine vom Berufungsgericht verneinte konkrete Einzelanweisung des Prozessbevol l- mächtigten der Beklagten kommt es danach nicht mehr an. bb ) Es liegt kein sonstiges für die Fristversäumung ursächliches Organisat i- onsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vor. Das Berufungsg e- richt hat die Anforderungen an die Ausgangskontrolle eines fristwahrenden Schrif t- satzes nach seiner Überm ittlung per Telefax überspannt. 11 12 - 7 - (1) Zu einer wirksamen Aus gangskontrolle gehört die Anordnung, dass die E r- ledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags durch eine dazu beauftragte Bür okraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig übe r- prüft wird (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW - RR 2017, 1532 Rn. 16 mwN). Diese Fristenkontrolle die nt nicht alleine dazu zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende H andlung noch aussteht (vgl. BGH, NJW 2015, 253 Rn. 10; NJW - RR 2017, 1532 Rn. 16 mwN). Eine nachträgliche inhal t- liche Kontrolle der einzelnen Schriftstücke ist im Rahmen der Ausgangskontrolle nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW - RR 2017, 1140 Rn. 14); eine sol che wäre bei per Post versendeten Schriftstücken , insbesondere mit Blick auf das Vorhandensein der erforderlichen Unterschrift, auch nur begrenzt mög lich. (2 ) Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten liegt danach nicht vor. Eine entsprec hende Ausgangskontrolle durch die Bürovorsteherin hat der Prozessbevollmächtigte anwaltlich versichert. Weiterer Vortrag zur Organisation der Ausgangskontrolle war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erfo r- derlich . Überdies dient d ie allaben dlich e Ausgangskontrolle nach der Rechtspr e- chung nicht dazu, eine inhaltliche Kontrolle der einzelnen Schriftstücke vorzune h- men. Nur eine solche hätte aber im vorliegenden Fall eine Versendung der Ber u- fungsbegründung ohne Unterschrift - möglicherweise au fdecken kön nen. Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten kann ein Verschulden auch nicht deshalb angelastet werden, weil die abendliche Ausgangskontrolle i n seinem Büro offensichtlich die Prüfung umfasst, ob der Schriftsatz mit der erforderlichen Unte r- schrift gefaxt worden ist, und diese Kontrolle am fraglichen Tag nicht stattfand. S o- 13 14 15 - 8 - weit im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine solche, über das g e- b o tene Maß hinausgehende Ausgangsk ontrolle aufgrund einer Anordnung stattfindet , kann dies ni cht zu einer Verschärfung der den Rechtsanwalt treffenden Sorgfalt s- pflic h ten führen ( vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW - RR 2016, 126 Rn. 13 ). 3. Nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung aufzuh e- ben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen. Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat über die Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst en t- scheiden. Koch Kirchhof f Löffler Schwonke Schmaltz Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2017 - 36 O 101/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.11.2017 - I - 18 U 82/17 - 16
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