ECLI:DE:BGH:2015:161215BIZB109.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 109 /1 4 vom 16. Dezember 201 5 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büsch er, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des O berlandesgerichts Düsseldorf vom 21 . Oktober 201 4 wird auf Kosten der Antrags gegnerin als unzulässig v erworfen . Gegenstandswert: 700 . 000 . Gründe: I. Der Antragsteller ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen der H . F . und I . GmbH (H . GmbH ). Die An - tragsg eg nerin, die E . B . GmbH & Co. KG, und ihr verbundene Unternehmen (E . - Group) lieferten an die H . GmbH und ihre Tochter - gesellschaften (H . - Group) maßgefertigte Komponenten für Schloss - Systeme. I m Jahr 2008 verschlechterte sich die Liquidität der H. GmbH . In einem Sanierungsko nzept vom 15. August 2008 wurde ihr mittelfristige r Fina n- zierungsbedarf für Restrukturierungskosten mit 7,4 Mio. beziffert. Vor diesem Hintergrund schlossen die H. GmbH und die Antragsgegnerin am 6. Februar 2009 einen Kooperationsvertrag , wonach die E . - Group der Vor - 1 2 - 3 - zugslieferant der H. - Group bis zu einem Wert der Lieferungen von we - nigstens 7 Mio. netto pro Jahr werden sollte. In Nr. 6 des Kooperationsve r- trags verpflich tete sich die Antragsgegnerin, der H. GmbH ein Darleh e n in Höhe von 3,5 Mio. zu gewähr en. Die Gewährung des Darlehens stand nach Nr. 6c des Kooperationsvertrags unter der Be dingung , dass eine Bank oder ein Dritter der H. GmbH oder ihren Tochtergesellschaften gleichfalls ein Dar - lehen und zwar in Höhe von ca. 4 bis 6 Mio. - abhängig vom Finanzierung s- bedarf der H. GmbH für das Jahr 2009 - gewähr t . D er Darlehensvert rag konnte nach Nr. 6d des Kooperationsvertrags jederzeit ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, falls die H. GmbH gegen ihre unter Nr. 4 des Kooperationsvertrags genannten Verpflichtungen verstößt. In Nr. 4 des Koopera tionsvertrags war vereinbart, dass die E . - Group für jedes Produkt der H. - Group, welches E . zu produzieren in der Lage ist, ein Angebot machen kann, welches bei mindestens wirtschaftlich er und technischer G lei chwertigkeit mit dem Wettbewerber dur ch die H. - Group angenommen werden muss, so dass die E . - Group Lieferungen mit einem jährlichen Wert von 7 Mio. nach der vollständigen Umstellung der Lieferung von den bisherigen Lieferanten auf die E . - Group erreichen wird. In Nr. 10 des Kooper ationsvertrags war geregelt , dass alle Streitigkeiten und Streitfragen, die aufgrund des Vertrages oder in Verbindung mit diesem Vertrag entstehen, einem Schiedsgericht zugewiesen und der Anwendung der Regeln des Deu t- schen Instituts für Schiedsgerichtswese n e.V. (DIS) unterworfen sind. Zur Auszahlung des Dar leh e ns kam es nicht . Di e Antragsgegnerin kü n- digte den Kooperationsv ertrag mit Schreiben vom 20. Mai 2009 mit sofortiger Wir kung. Sie begründete die Kündigung damit, dass die H. GmbH nur in unzu reichendem Umfang Lieferaufträ ge an sie er teilt habe. Am 1. Juli 2009 stellte die H. GmbH Insolvenzantrag . D as Insolvenzver fahren wurde am 1. Oktober 2009 eröffnet und der Antragsteller als Insolvenzverwalter bestellt. 3 - 4 - Der Antragsteller hat Schie dsklage erhoben und beantragt, die Antrag s- gegnerin zu r Zahlung von 3,5 Mio. nebst Zinsen zu verurteilen . Dazu hat er vorgetragen, die H. GmbH sei w egen der mit der Kündigung verbundenen Weigerung der An tragsg eg nerin, das Darlehen auszuzahlen, gezwungen gew e- sen, Insolvenzantrag zu stellen . Das habe zu einem Schaden jedenfa lls in der geltend gemachten Höhe geführt. D as Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 700.000 nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage ab gewiesen . D er Antragsteller hat beim Oberlandesgericht beantragt, den Schied s- spruch für vo llstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin ist dem entgegeng e- treten. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Ablehnung des Ant rags auf Vollst reckbarerklärung und die Aufhebung des Schiedsspruchs sowie die Feststellung erstrebt , dass die Sache nicht an das Schiedsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwi e- sen wird. II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandes gerichts ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ § 10 60 ff. ZPO) findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsb e- schwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit lichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 4 5 6 7 - 5 - 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichnet en Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsb e- schwerde macht insoweit geltend, d er Schiedsspruch verstoße gegen wesentl i- che Grundsätze des deutschen Rechts (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ) . Darüber hinaus verstießen die Ausführungen des Schiedsgerichts zur Sch a- denshöhe gegen das Verbot der Billigkeitsent scheidung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO). Das Oberlandesgericht habe diese Verstöße hingenommen und dabei ebenso wie das Schiedsgericht das Vorbrin gen der Antragsgegnerin übergangen. Damit kann d ie Rec htsbeschwerde keinen Erfolg haben . Die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Rechtsverstöße verleihen der Rechtss a- che keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern keine Senatsentscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rec htspr e- chung . 2. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch verstoße gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts. a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO au f- gehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem E r- gebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass die ses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. D a s ist der Fall, wenn der Schied sspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die element a- ren Grundlagen der R echtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Wide r- spruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften 8 9 10 - 6 - des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, WM 2009, 573, 574 , mwN ; Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 4 0 /13, WM 2014, 1151, 1152). Ein Verstoß gegen den Grund satz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. Apr il 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 30 , mwN). b ) Das Schiedsgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin sei de m Antragsteller gemäß §§ 280, 276, 249 ff. BGB schadensersatzpflichtig. Die von der Antragsgegnerin erklärte Kündigung des Kooperationsvert rags mit Schre i- ben vom 20. Mai 2009 sei unwirksam gewesen, da zu diese m Zeitpunkt keine hinreichenden Gründe für eine Kündigung vorgelegen hätten. Die Antragsge g- nerin habe durch die unwirksame Kündigung und die von ihr geäußerte A uffa s- sung, schon wegen die ser Kündigung nicht mehr zur Auszahlung des Darl e- hens verpflichtet zu sein, eine Nebenpflicht aus dem Kooperationsvertrag schuldhaft verletzt. Sie sei a ufgrund des Kooperationsvertrag s verpflichtet g e- wesen, sich an der Sanierung der H. GmbH zu beteili gen und das Darle - hen unter den vereinbarten Bedingungen zu gewähren. Es stehe fest, dass die in der unberechtigten Kündi gung liegende Pflichtverletzung (haftungsbegrü n- dend) kausal für eine im Wege des Schadensersatzes auszugleichende Ve r- mögenseinbuße de r H. GmbH gewesen sei. Da die Antragsgegnerin ver - tragswidrig die Kündigung erklärt und damit treuwidrig im Sinne von § 242 BGB gehandelt habe, könne sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kausalität stehe entgegen, dass die H. GmbH ohneh in insol venzreif gewesen sei 11 - 7 - und nicht in der Lage gewesen wäre , die im Ver trag vereinbarte Bedingung für die Auszahlung des Darleh e ns rechtzeitig vor der Insolvenz herbeizuführen. c) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, es wider spreche wes entlichen Gerechtig keitsvorsteIlungen des deutschen Rechts, dass das Schiedsgericht die Erbringung eines Nachweises der (haftungsbegründenden) Kausalität damit durch einen Hinweis auf Treu und Glauben ersetzt habe. E ine Schadenersatz pflicht setze nach den Grundwertungen des deutschen Rechts voraus, dass eine Pflichtverletzung einen Schaden verursacht habe. aa) Das Schiedsgericht hat die Erbringung eines Nachweises der (ha f- tungsbegründenden) Kausalität entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht dur ch einen Hinweis auf Treu und Glauben ersetzt. Es hat vielmehr ang e- nommen, es stehe fest, dass die in der unberechtigten Kündi gung liegende Pflichtverletzung (haftungsbegründend) kausal für eine im Wege des Sch a- densersatzes auszugleichende Vermögenseinbuß e der H. GmbH gewe - sen sei. D as Schiedsgericht ist davon ausgegangen, die H. GmbH sei zum Zeitpunkt der Kündigung und in der sich unmittelbar anschließenden Folgezeit auf dem Weg gewesen, die vereinbarte Bedingung für die Gewährung des Da r- le hens durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. Diese Bedingung bestand nach Nr. 6c des Kooperationsvertrags darin, dass ein Dritter der H. GmbH gleichfalls ein Darlehen und zwar in Höhe von ca. 4 bis 6 Mio. gewährt. Die Stadtsparkasse Wuppertal hatte der H. GmbH nach den Feststellungen des Schiedsgerichts mit Schreiben vom 28. Mai 2009 ein Darlehen in Höhe von zuletzt 4 Mio. in Aussicht gestellt und von der Auszahlung des Darlehens der Antragsgegnerin und der Gewährung einer Lan desbürgschaft ab hängig g e- macht. 12 13 14 - 8 - Das Schiedsgericht hat angenommen, d ie Antragsgegnerin habe durch die vertragswidrige Kündigung die Umsetzung eine s wesentliche n Element s des Sanierungskonzeptes blockiert. Das Sanierungskonzept sei ab diesem Zeitpunkt insgesamt in Frag e gestellt gewesen und letztlich mangels einer schnellen Bereinigung der dadurch eingetretenen Verunsicherung gescheitert. D ie von den Parteien des Kooperationsvertrags bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Finanzierungslücke der H. GmbH in Höhe von 7 bis 9,5 Mio . konnte nach den Feststellungen des Schiedsgerichts allein durch das von der Stadtsparkasse Wuppertal in Aussicht gestellte Darlehen und die damit im Z u- sammenhang stehenden weiteren Finanzierungsvorhaben nicht geschlossen werden. D emnach ist d as Schiedsgericht bei seiner Entscheidung davon ausg e- gangen, dass die unberechtigte Kündigung des Kooperationsvertrags durch die Antragsgegnerin und die damit verbundene Weigerung zur Auszahlung des Darlehens für das Scheitern des Sanierungskonzepts und damit für Verm ö- genseinbuße n der H. GmbH ursächlich geworden sind . bb) D as Schiedsgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin könne sich wegen ihres treuwidrigen Verhaltens nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kausalität stehe entgegen, dass di e H. GmbH ohnehin insol venzreif ge - wesen sei und nicht in der Lage gewesen wäre , die im Ver trag vereinbarte B e- dingung für die Auszahlung des Darlehens rechtzeitig vor der Insolvenz herbe i- zuführen . Daraus folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerd e nicht, dass nach Auffas sung des Schiedsgerichts eine bestehende Insolvenzreife zum Zeitpunkt der Kündigung einer haftungsbegründenden Kausalität entgege n- stand. Das Schiedsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass eine zum Zei t- punkt der Kündigung best ehende Insolvenzreife der H. GmbH einem An - 15 16 17 18 - 9 - spruch der H. GmbH gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung des Dar - lehens oder Mitwirkung am Sanierungskonzept entgegengestanden hätte. Das Schiedsgericht hat zwar angenommen, die Antragsgegnerin habe mit dem b e- gründeten Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens vom 1. Juli 2009 eine dauernde Einrede aus § 490 Abs. 1 BGB gegen einen Anspruch der H. GmbH auf Darlehensauszahlung erhalten, weil eine derart gravierende Ve r- schlechterung der wirtsch aftlichen Verhältnisse bei einem noch nicht ausg e- zah l ten Sanierungsdarlehen nicht hingenommen werden müsse. Es hat jedoch nicht festgestellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der H. GmbH be - reits zum Zeitpunkt der Kündigung am 20. Mai 2009 dera rt schlecht waren, dass die Antragsgegnerin nicht mehr zur Darlehensgewährung verpflichtet war. N ach Auffas sung des Schiedsgerichts war die unberechtigte Künd igung ungeachtet einer zum Zeitpunkt der Kündigung möglicherweise bestehenden - durch die Ber eitstellung von Finanzierungsmitten aber zu beseitigenden - I n- solvenzreife für das Scheitern des Sanierungskonzepts und damit für den Ei n- tritt eines Vermögensschadens ursächlich. Das Schieds gericht hat es als une r- heblich angesehen, ob alle weiteren erforde rlichen Schritte für eine vollständige Erfüllung aller zum Bedingungseintritt gehörenden Finanzierungsmaßnahmen erfolgreich hätten abgeschlossen werden können. Maßgeblich sei der Zei t- punkt, im dem der Eintritt der Bedingung treuwidrig verhindert worden sei . Der Eintritt der Bedingung sei zum Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung verhi n- dert worden. Die Antragsgegnerin habe durch die vertragswidrige Aufkündigung ihrer vereinbarten Beteiligung am Sanierungskonzept für die H. GmbH verhindert, dass das San ierungskonzept weiterverfolgt werden konnte. Soweit d as Schiedsgericht angenommen hat , die vertragsuntreue A n- tragsgegnerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die vereinbarte Bedingung auch dann nicht eingetreten wäre, wenn sie nicht gekün digt hätte , 19 20 - 10 - hat es der Antragsgegnerin wegen ihres treuwidrigen Verhaltens die Berufung auf einen hypothetischen Kausalverlauf versagt. Da rin liegt kein Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des deutschen Schadensersatz rech ts . Vielmehr steht es im Einklang m it diesen Grundsätzen und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass n ur gedachte Geschehensabläufe die Kausalität e i- ner realen Ursache nicht beseitigen können und es eine Frage wertender Beu r- teilung ist , ob ein hypothetische r Ursachenverla uf eine Haftung aus zuschließen vermag ( BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 - XI ZR 144/87, BGHZ 104, 355, 361 ; Urteil vom 21 . Januar 1993 - IX ZR 275/91, BGHZ 121, 179, 187 ). Diese Frage hat das Schiedsgericht im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler verneint. Im Ü b- rigen läge selbst bei einer rechtsfehlerhaften Beurteilung kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vor. d) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Schiedsgericht habe das Verfa h- rensgrundrecht der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs ve r- letzt. Es habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Antragsgegnerin übe r- gangen, dass die H. GmbH bereits zum Zeitpunkt der Kündi gung vom 20. Mai 2009 insolvenzreif gewesen sei und ihr ungeachtet jener Kündigung bereits seinerzeit von der Stadtsparkasse Wupp ertal kein Darlehen mehr g e- währt worden wäre. Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das Schiedsg e- richt hat das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen der Antragsgegnerin zur Insolvenzreife der H. GmbH zum Zeitpun kt der Kündigung zur Kenntnis genommen, aber aus Rechtsgründen als nicht erhe b- lich angesehen (vgl. Rn. 17 bis 20 ) . Es hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör daher nicht verletzt. 21 22 - 11 - 3 . Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, d ie Ausführungen des Schiedsgerichts zur Schadenshöhe verstießen gegen das Verbot der Billi g- keitsent scheidung. a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO u n- ter anderem aufgehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und a n- zunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. b) Gemäß § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO h at das Schiedsgericht nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermäc h- tigt haben. Die Parteien des Kooperationsvertrags haben in dessen Nr. 10 ve r- einbart, dass alle Streitigkeiten und Streitfragen, die aufgrund des Ver trages oder in Verbindung mit diesem Vertrag entstehen, einem Schiedsgericht zug e- wiesen und der Anwendung der Regeln des Deutschen Instituts für Schiedsg e- richtswesen e.V. unterworfen sind. Auch n ach Nr. 23.3 der Schiedsgerichtsor d- nung der aus dem Deutschen Institut für Schiedsgerichtswesen e.V. hervorg e- gangenen Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbar keit e.V. darf das Schiedsgericht nur dann nach Billigkeit (ex aequo et bono, amiable composit i- on) entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermä chtigt haben. Die Parteien des Kooperationsverfahrens haben das Schiedsgericht nicht dazu e r- mächtigt, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. c) Das Schiedsgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin habe Schadensersatz in Höhe von 700.000 zu leiste n. Sie hafte nicht für die g e- samten Nachteile, die der H. GmbH durch die Insolvenz entstanden sei - en, da die Kündigung nicht die allein entscheidende Ursache für die Insolvenz gesetzt habe. Sie habe aber dafür einzu stehen, dass sie durch ihre Kündig ung 23 24 25 26 - 12 - die potentiell schon zuvor angelegte Möglich keit einer Insolvenz früher zur Re a- lität habe werden lassen. Es sei daher der Schaden zu erfassen, der dem Nac h teil entspreche, der durch die Kündigung zur Unzeit bedingt sei. Dieser Nachteil bei der H. GmbH entspreche spiegelbildlich dem von der An - tragsgegnerin im Falle einer Auskehrung des Darlehens zu tragenden Verlustr i- siko . Die Schadenshöhe sei daher in Anlehnung an die Relation zwischen dem von der Antragsgegnerin eingegangenen Risiko und dem Ges amtrisiko sowie der Relation zwischen bei Vertragsschluss angenommener und in der Insolvenz zutage getretener Liquiditätslücke zu schätzen (§ 287 ZPO). Unter Berücksic h- tigung weiterer - näher bezeichneter - Umstände erschein e danach ein Betrag von 700.000 angemessen , was ei nem Anteil von 20 % der Darleh e nssumme entspreche. d) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Schiedsgericht habe damit keine Schadensschätzung vorgenommen, sondern eine reine Billigkeit s- entscheidung getroffen, die jeden Zusam men hang mit einer Vermögenseinbuße der H. GmbH vermissen lasse. Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde lassen die Ausführu n- gen des Schiedsgerichts erkennen, welcher von der Antragsgegnerin zu ve r- antwortende Schaden nach Ansicht des Schiedsgeri chts bei der H. GmbH ein getreten ist . Das Schiedsgericht hat angenommen , es sei der Schaden zu erfassen, der dem Nachteil entspreche, der durch die Kündigung zur Unzeit bedingt sei. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg , ein denkbarer Ausfall de r A n- tragsgegnerin sei für die Bemessung eines Schaden s ersatzanspruchs der H. GmbH ungeeignet. Der Schadensersatzanspruch hätte vielmehr allein aufgrund der Nachteile der H. GmbH berechnet werden müssen. Danach hätte der Schadensbetrag im Hinbl ick auf die tatsächlichen Insolvenzgründe auf 27 28 29 - 13 - null reduziert werden müssen. Die Rechtsbeschwerde zeigt damit nicht auf, dass das Schiedsgericht keine Schadensschätzung vorgenommen, sonder n eine Billigkeitsentscheidung getroffen hat. Eine Billigkeitsent scheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Schiedsgericht nicht von rechtlichen Maßstäben leiten lässt (vgl. OLG Mü n- chen, SchiedsVZ 2011, 159, 166 - Kom - mentar ZPO, Stand: 1. März 2015, § 1051 Rn. 12; S chlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23 . Aufl., § 1051 Rn. 24 ). Im vorliegenden Fall hat d as Schiedsgericht die Schadenshöhe dagegen nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung geschätzt. E ine Schätzung nach § 287 Ab s. 1 Satz 1 ZPO ist nur zulässig, soweit die festg e- stellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage bieten; dagegen muss das Gericht von jeder Schätzung absehen, wenn diese mangels greifb a- rer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 256 f. ). Eine Schadensschätzung, die nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überze u- gung erfolgt, ist eine Form der dem Schiedsgericht erlaubten Tatsachenermit t- lung (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO) und keine Billigkeitsentscheidung im Si n- ne von § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. MünchKomm . ZPO/Münch , 4. Aufl., § 1051 Rn. 53) . Um eine Billigkeitsentscheidung handelt es sich dagegen, wenn das Schiedsgericht den zu ersetzenden Scha den nicht auf der Grundlage von Tatsachen ermittelt. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Ob die vorhandene Tatsachengrundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte genügen dürfen, bedarf keiner Klärung. I m Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht überprüft werden , ob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2011, 159, 166) . 30 - 14 - I II . Danach ist die Rechts beschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts auf Kosten der Antrags gegnerin ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückz u- weisen. Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2014 - I - 4 Sch 9/13 - 31
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