ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB109.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 109 /15 vom 16. Juni 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 A, Art. 19 Abs. 4; ZPO § 765a Begründet die Einstellung der für den Schuldner l ebensbedrohlichen Rä u- mungsvollstreckung eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Gläubigers, so ist im Rahmen der Entscheidung nach § 765a ZPO das Ausmaß der jeweiligen Gefährdung zu würdigen. Ist das mit einer Zwangsräumung verbundene G e- fährdungspotential für den Schuldner deutlich höher zu bewerten als die mit einem weiteren Vollstreckungsstillstand für den Gläubiger bestehenden G e- sundheitsgefahren, so kommt eine befristete Einstellung der Zwangsvollstr e- ckung in Betracht, mit der dem Schuldner auferlegt w ird, durch geeignete Ma ß- nahmen an einer Verbesserung seines Gesundheitszustands zu arbeiten. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15 - LG Frankfurt (Oder) AG Fürstenwalde - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. O k- tober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Gründe: I. Die Schuldnerin wurde vom Landgericht Frankfurt ( Oder ) mit Urteil vom 23. April 2012 zur Herausgabe des auf dem Grundstück N . in S . befindlichen Bungalows verurteilt. Die Schuldnerin bewohnt den Bungalow se it dem Ja hr 2002. Die Gläubiger bewohnen das unmittelbar benachbarte Grundstück. Auf dem mit dem Bungalow bebauten Grundstück befinden sich ein Schuppen, eine Ga r age, T iere und sämtliches Gartenzubehör der Gläub i- ger. Die Gläubiger betreiben gegen die Schul dnerin die Räumungsvollstr e- ckung. 1 - 3 - Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 1. August 2012 beim Amtsgericht Fürste nwalde Räumungsschutz beantragt und mit Schreiben vom 3. Januar 2013 die Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vo r- g e legt , der zufolge eine Zwangsräumung zu einer für die Schuldnerin leben s- bedrohlichen Situation führen könne. Das Amtsgericht wies den Vollstreckung s- schutzantrag am 5. Februar 2013 zurück. Im Beschwerdeverfahren stellte das Landgericht im März 2013 die Zwangsvo llstreckung bis zur Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag eins tweilen ein und beschloss, ein neurol o- gisch - psychiatrisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob im Falle einer Zwangsräumung für die Schuldnerin eine Gesundheits - oder Lebensgefahr b e- steht. Das Gutachten wurde am 7. Februar 2014 erstattet. Seit Mai 2013 wird der von der Schuldnerin bewohnte Bungalow auf B e- treiben der Gläubiger nicht mehr mit Strom, Gas und Wasser versorgt. Im Sommer 2014 schlug der Gläubiger nahezu sämtliche Fenste r des Bungalows ein. Mit Beschluss vom 4. November 2014 beschloss das Landgericht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu der Frage, ob für die Gläubiger eine Gesundheits - oder Lebensgefahr besteht. Dieses Gutachten wurde am 17. Juli 2015 ersta ttet. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 hat das Landgericht die Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. Die Gläubiger beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuwei sen. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für eine weitere Einstellung der Räumungsvollstreckung nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vor. Dazu hat es ausgeführt: 2 3 4 5 6 - 4 - Der Schuldnerin könne kein Vollstreckungsschutz gewährt werd en, weil dem zumindest vergleichbare Belange der Gläubiger entgegenstünden. Grundsätzlich komme vorliegend eine befristete Einstellung der Zwang s- vollstreckung in Betracht, weil die Schuldnerin nach dem Inhalt des Sachve r- ständigengutachtens derart schwer psychisch erkrankt sei, dass in unmittelb a- rer Folge einer Zwangsräumung ihr Versterben einkalkuliert werden müsse. N ach dem Gutachten liege bei der Schuldnerin eine Zwangsstörung mit im Vo r- dergrund stehenden Zwangshandlungen (ICD - 10 F 42.1) vor. Es handele sich um ein schweres Krankheitsbild, welches dazu führe, dass jegliche Veränd e- rung bislang bestehender Abläufe mit einer massiven ängstlichen Anspannung einhergehe. Bereits die Vorstellung der Zwangsräumung verursache bei der Schuldnerin erhebliche Angstz ustände mit einem ungewöhnlichen Ausmaß bis hin zur existentiellen Bedrohung. Selbst mit Unterstützung Dritter könne die Schuldnerin eine Zwangsräumung nicht bewältigen, sie sei auf den Verbleib im Bungalow angewiesen . Mit der Durchführung der Zwangsräumun g sei ein Ve r- lust der vermeintlichen Stabilität zu befürchten, da die Schuldnerin auf festg e- legte Rituale verzichten müsse. Dies könne zu einer depressiven Störung fü h- ren, wobei sich auch erst dann der Eintritt einer Suizidalität einschätzen lasse. Jedenfa lls lasse die Zwangsräumung eine Zuspitzung des Gesundheitsz u- stands befürchten. Der damit einhergehende Verlust der strengen Rituale lasse erwarten, dass wesentliche Grundbedürfnisse einschließlich der regelmäßigen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr nicht me hr wahrgenommen we rden könnten, so dass ein potent iell lebensbedrohlicher Zustand drohe. Die erhebliche Au s- prägung der Zwangserkrankung der Schuldnerin sei einer Behandlung n ur schwer zugänglich. A llenfalls im Rahmen einer langjährigen Therapie sei eine Ve rbesserung in begrenztem Umfang denkbar. Aufgrund des Krankheitsbildes könne sich die Schuldnerin nicht auf eine stationäre Therapie einlassen. Es könne offenbleiben, ob darüber hinaus im Falle der Zwangsräumung auch au f- 7 8 - 5 - grund des Aufplatzens eines - von de r Schuldnerin behaupteten - nicht opera b- len Hirnaneurysmas Lebensgefahr bestehe. Der der Schuldner in wegen Gesundheits - oder Lebensgefahr zu gewä h- rende Vollstreckungsschutz müsse dort seine Grenze finden, wo ein anhalte n- der Stillstand der Vollstreckung z ugleich für die Gläubigerseite zu ernsten g e- sundheitlichen Beeinträchtigungen führe. Hier sei nicht allein d ie Schwere der sich gegenüberstehenden Erkrankungen abzuwägen. Vielmehr seien die Fo l- gen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung unzumutbar, wenn der Gläub i- ger ernstliche gesundheitliche Komplikationen erleide, die sein Lebensinteresse berührten. Verfolge der Gläubiger nur Vermögensinteressen, sei ihm regelm ä- ßig eine auch langfristige Vollstreckungseinstellung zuzumuten. Wirke sich aber der jahrelan ge Stillstand der Vollstreckung unmittelbar und ernsthaft auf die Gesundheit de s Gläubiger s aus und sei nicht ausgeschlossen, dass er infolge der Nichtdurchsetzbarkeit des Räumungstitels versterbe, müsse die im Rahmen des § 765a ZPO zu treffende Abwägung z u sein en Gunsten ausgehen. So ve r- halte es sich vorliegend. Nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens b e- stehe bei der Gläubigerin eine leichte depressive Episode (ICD - 10 F 32.0), die die Lebensqualität erheblich beeinträchtige , weil die Gläubigerin kau m zur Au s- einandersetzung mit anderen Themen in der Lage sei . Ein Zusammenhang zwischen der depressiven Symptomatik und dem Vollstreckungsverfahren sei gegeben, weil es an Anzeichen dafür fehle, dass die Symptomatik auch ohne die Auseinandersetzung mit der Schuldnerin bestünde. Im Falle der Gewährung weiteren Räumungsschutzes sei eine Besserung der Symptomatik nur schwer erreichbar. Fortgesetzter Stress könne zu einer Verschlechterung des Kran k- heitsbilds mit einhergehender Suizidalität führen. Die gegenwärti ge psychische Stabilität beruhe auf der Annahme, dass die Zwangsräumung doch noch durc h- gesetzt werden könne. Der Gläubiger leide nach dem Gutachten unter einer depressiven Anpassungsstörung (ICD - 10 F 43.2), die ebenfalls im Zusamme n- 9 - 6 - hang mit dem Räumungsver fahren stehe. Für den Gläubiger stelle der Sac h- verständige zwar nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Suizidalität in den Raum, verweise aber auf den dynamischen Verlauf einer Anpassungsstörung, aus dem sich längerfristig durchaus ein Gefährdungsmoment fü r Fehlhandlu n- gen mit selbstschädigendem Charakter ergeben könne Das mit einer Zwangsräumung verbundene Gefährdungspotential für die Schuldnerin sei zwar deutlich höher zu bewerten als die mit einem weiteren Vollstreckungsstillstand für die Gläubiger bes tehenden Gesundheitsgefahren. Aber auch für die Gläubiger stünden ernste Gefahren für Leben und Gesundheit im Raum, wenn sie weiterhin für einen nicht überschaubaren Zeitraum an der Durchsetzung ihres Titels gehindert seien. Es bestehe daher nicht das für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO erforderliche krasse Missverhältnis zwischen dem Schutzbedürfnis der Gläubiger und der von der Schuldnerin hinzunehmenden Härte. Es könne den Gläubigern nicht zugemutet werden, in den schicksalhaften Lebensverlauf der Schuldnerin einbezogen zu werden und sich hierfür aufopfern zu müssen. In einer solchen Konstellation könne dem Lebensschutz des Schuldners nicht mehr nach § 765a ZPO Rec h- nung getragen werden, weil dem Gläubiger eine an sich der Allgemei nheit o b- liegende Aufgabe jedenfalls dann nicht mehr übertragen werden dürfe, wenn hierbei seine Erkrankung oder sein Versterben in Kauf genommen werde. Vie l- mehr müsse die Schuldnerin ihr allgemeines Lebensrisiko, zu dem ein Woh n- sitzwechsel gehöre, selbst t ragen und die Zwangsräumung unter Heranziehung der gegebenen Hilfsmöglichkeiten (sozialpsychiatrischer Dienst, Inanspruc h- nahme ärztlicher Hilfe) hinnehmen. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statt - haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 N r. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. 10 11 - 7 - 1. Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies im Hinblick a uf das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Unters a- gung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der Interessen des Schul d- ners mit den ebenfalls grundrechtl ich geschützten Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen (vgl. BVerfG, NJW - RR 2014, 584 Rn. 16; BGH, B e- schluss vom 21. Januar 2016 I ZB 12/15, MDR 2016, 417 Rn. 17) . So kommt auch auf Seiten des Gläubigers das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zum Tragen, wenn die Einstellung der Zwangsvollstreckung sein Leben oder seine Gesundheit ge fährdet (vgl. Paulus in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 765a Rn. 31; Schuschke, NZM 2015, 233, 238 f.; Ulrich, Rpfleger 2012, 477, 479) . Ferner wird das G rundrecht des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beei n- trächtigt, wenn sein Räumungsti tel nicht durchsetzbar ist (vgl. BGH, MDR 2016, 417 Rn. 17) . Treffen grundrechtlich geschütz te Positionen verschiedener Grundrecht s- träger aufeinander, ist dieser Konflikt nach der Rechtsprechung des Bundesve r- fassungsgerichts nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevo rzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223 , 247, 251; 93, 1, 21 ; Schuschke, NZM 2011, 304, 306 ). Schon bisher wird diesem Grundsatz i m Rahmen des § 765a ZP O im Falle einer k onkrete n Lebensgefahr für den Schuldner durch die sorgfältige Prüfung Rechnung ge tragen , ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden k ann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Janua r 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250 Rn. 8). Ist die Einste llung der für den Schuldner lebensbedro h- 12 13 - 8 - lichen Räumungsvollstreckung mit einer Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gläubiger s verbunden, stellt sich diese Frage m it noch größerer Dringlichkeit. In d iesem Zusammenhang ist - soweit feststellbar - das Ausmaß der jeweiligen Gefährdung zu würdigen . So kann zu berücksichtigen sein, dass einerseits die mit der Einstellung der Zwangsvollstreckung verbundene Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gläubiger s noc h nicht akut ist, sondern lediglich aufgrund eines längerfristigen Krankheitsverlaufs prognostiziert wird, andererseits aber die Räumung eine konkrete Lebensgefahr für den Schuldner begründet. In einer solchen Konstellation kommt eine befristete Einstellun g der Zwangsvollstr e- ckung unter Auflagen in Betracht, mit denen der Schuldner zu zumutbaren , dem Vollstreckungsgericht nachzuweisenden Maßnahmen angehalten wird, um durch eine Verbesserung seines Gesundheitszustands die mit der Räumung verbundenen Gefahren für Leben oder Gesundheit möglichst auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 11; BGH, WuM 2010, 250 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 I ZB 27/10, NJW - RR 20 11, 300 Rn. 7; Beschluss vom 9. Okt ober 201 3 I ZB 15/13, NJW 2014, 2288 Rn. 25; BGH, MDR 2016, 417 Rn. 17). 2. Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Beschwerdeg e- richts nicht in Einklang. a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffe ne n Feststellungen des Beschwerdegerichts besteht im Falle der Räumung eine konkrete Lebensgefahr für die Schuldnerin. Gleiche r- maßen nicht zu beanstanden sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Gläubiger. Danach kann fortgesetzter Stress zu eine r Verschlechterung des Krankheitsbilds der Gläubigerin mit einhergehender Suizidalität führen und b e- ruht ihre gegenwärtige psychische Stabilität auf der Annahme, dass die Zwangsräumung doch noch durchgesetzt werden kann. Im Falle des Gläub i- gers kann sich d anach bei dynamischem Verlauf seiner Anpassungsstörung 14 15 - 9 - längerfristig ein Gefährdungsmoment für Fehlhandlungen mit selbstschädige n- dem Charakter ergeben. Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Beschwerdegerichts, das mit einer Zwangsräumung verbu ndene Gefährdung s- potential für die Schuldnerin sei deutlich höher zu bewerten als die bei einem weiteren Vollstreckungsstillstand für die Gläubiger bestehenden Gesundheit s- gefahren. Zu beanstanden ist allerdings die Beurteilung des Beschwerdegerichts, be i dieser Sachlage könne Vollstreckungsschutz nicht gewährt werden. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es könne den Gläubigern nicht zugemutet werden, in den schicksalhaften Lebensverlauf der Schuldnerin einbezogen zu werden und sich hierfür aufopfern zu müssen. In einer solchen Konstellation könne dem Lebensschutz des Schuldners nicht mehr nach § 765a ZPO Rec h- nung getragen werden, weil dem Gläubiger eine an sich der Allgemeinheit ob - liegende Aufgabe jedenfalls dann nicht mehr übertragen werden dürfe, wen n hierbei seine Erkrankung oder sein Versterben in Kauf genommen werde. Vie l- mehr müsse die Schuldnerin ihr allgemeines Lebensrisiko, zu dem ein Woh n- sitz wechsel gehöre, selbst tragen und die Zwangsräumung unter Heranziehung der gegebenen Hilfsmöglichkeiten (sozialpsychiatrischer Dienst, Inanspruc h- nahme ärztlicher Hilfe) hinnehmen. b) Die vorgenannten Feststellungen tragen d as Abwägungsergebnis des Beschwerdegerichts nicht. Seine Annahme, das mit einer Zwangsräumung ve r- bundene Gefährdungspotential für die Schuldnerin sei deutlich höher zu bewe r- ten als die mit einem weiteren Vollstreckungsstillstand für die Gläubiger best e- henden Gesundheitsgefahren, gründet auf den Feststellungen des Sachve r- ständigen . Dieser hat einerseits im Falle der Räumung eine konkrete Lebensg e- fahr für die Schuldnerin attestiert und anderseits die Gefahr suizidaler Handlu n- gen der Gläubiger als zukünftig mögliche Folge einer Verschlechterung des Krankheitsbildes der Gläubigerin sowie eines dynamischen Verlaufs der Anpa s- 16 17 - 10 - sungsstörung des Gl äubigers beschrieben. Im Rahmen der Abwägung kann dieser unterschiedliche Gefährdungsgrad nicht unberücksichtigt bleiben . Ist das mit einer Zwangsräumung verbundene Gefährdungspotential für die Schuldn e- rin deutlich höher zu bewerten als die mit einem weite ren Vollstreckungsstil l- stand für die Gläubiger bestehenden Gesundheitsgefahren, so kommt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht, mit der der Schuldnerin auferlegt wird, durch geeignete Maßnahmen an einer Verbesserung ihres Gesundh eitszustands zu arbeiten. Es handelt sich nicht um einen Fall, in dem eine Verringerung der L e- bensgefahr der Schuldnerin auch unter Berücksichtigung ihrer Mitwirkung und der Hilfe staatlicher Stellen in Zuku nft ausgeschlossen ist (vgl . BGH, MDR 2016, 417 Rn. 17 aE ). Vielmehr hat das Beschwerdegericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens festgestellt, dass im Rahmen einer lä ng erfri s- tigen Therapie eine Verbesserung des Zustands der Schuldnerin in be grenztem Umfang denkbar sei, sofern ein Therapeut gefunden werden könne, der die B e- handlung ausschließlich durch Hausbesuche gewährleiste. 18 - 11 - III. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben; er ist aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht z u- rückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Richter am BGH Prof. Dr. Koch ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Büscher Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Fürstenwalde, Ent scheidung vom 05.02.2013 - 16 M 1985/12 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.10.2015 - 19 T 62/13 - 19
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