ECLI:DE:BGH:2018:130918BIZB109.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 109/17 vom 13. September 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 888 Abs. 1; BGB § 2314 Abs. 1 a) Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen P flichtteilsb e- rechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstreck en ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Ve r- zeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verurteilt worden ist. b) Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur geg e- ben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist. c) Die Frage, ob der Auskunftsverpflichtete vor dem mit der Aufnahme des Nachlassve r- zeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen hat, lässt sich nicht allgemein b e- antw orten. Der Umfang der Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwi r- kung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgeblich sind danach jeweils die Umstände des Einzelfalls. d) Ist der Erbe beim Notar persönlich erschienen und hat er dabei Angaben zum Nachlass gemacht, hat er bei fehlendem weiteren Aufklärungsbedarf seiner Mitwirkungspflicht g e- nügt und ist nicht verpflichtet, in ei nem für die förmliche Aufnahme des Nachlassverzeic h- nisses bestimmten Termin, bei dem der Auskunftsberechtigte anwesend ist, erneut zu e r- scheinen. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 109/17 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 13. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2 4. Zivilsenats des Oberl and es gerichts Köln vom 2. Nov em ber 2017 wird auf Kosten der Gläubiger in zurückgewiesen. Gegenstandswert: 2 . 000 Gründe: Die Gläubigerin ist die nichteheliche Tochter des am 24. Juni 2014 ve r- storbenen Erblasser s . Die Schuldneri n ist dessen Witwe. Die Gläubigerin mac h- te einen Pflichtteilsanspruch gegen die Schuldnerin als Vorerbin nach dem Er b- lasser geltend und erwirkte ein Urteil, mit dem die Schuldnerin verurteilt wur de, der Gläubigerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers zu erteilen durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsve r- zeichnisses, bei dessen Aufnahme die Gläubigerin hinzugezogen wird . D er von der Schuldnerin mit der Erstellung des Verzeichnisses beau f- tragte Notar beraumte mehrer e Termine zur Aufnahme des Nachlassverzeic h- nisses an, zu denen jeweils beide Parteien geladen wurden. Die Schuldnerin suchte den Notar am 22. Februar 2017 gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten auf und legte ihm umfangreiche Unterlagen vor. Sie erschien jedo ch weder an 1 2 - 3 - dem auf den 23. Februar 2017 noch an einem anderen vom Notar anberaumten Termin. Der Notar leitete der Gläubigerin und der Schuldnerin den Entwurf e i- nes Nachlassverzeichnisses zu und gewährte ihnen eine Frist zur Stellungna h- me von einem Monat b is zum 28. April 2017. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht zur Erzwingung der Au s- kunftsverpflichtung mit Beschluss vom 13. April 2017 ein Zwangsgeld gegen die en Tag Zwangs haft, festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 2. Juni 2017 z u- rückgewiesen. D ie Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 erneut die Festse t- zung eines Zwangsgelds zur Erzwingung der titulierten Verpflichtung beantragt . Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin mit Beschluss vom 25. Juli 2017 ein Zwangshaft, fest gesetzt . Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Notar habe vor Erlass des Zwangsgeldbeschlusses am 1. Juni 2017 ein no tarielles Nachlassverzeichnis aufgenommen und der Gläubigerin am 17. Juni 2017 zugeleitet. Das Beschwerdegericht hat den Zwangsgeldb e- schluss aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln zurückgewiesen. II. Das Beschwerdeger icht hat die sofortige Beschwerde als begründet angesehen , weil die Voraussetzungen für die erneute Festsetzung von Zwangsmitteln im Sinne des § 888 ZPO gegen die Schuldnerin nicht vorlägen . Dazu hat es ausgeführt: 3 4 5 6 - 4 - Die Verurteilung zur Auskunftserteilu ng sei nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken, auch wenn die Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfolgen habe. Die allgemeinen Vollstreckungsvor - aussetzungen lägen vor. Die Schuldnerin habe jedoch die titulierte Ver pflic h- tung durch Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 1. Juni 2017 inzwischen erfüllt. Dieses sei nicht bereits deshalb unzureichend, weil die zur Auskunft verpflichtete Schuldnerin bei keinem der von dem Notar anberaumten Termine persönlich anwesend gewesen sei, zu denen beide Parteien geladen worden seien . III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulä s- sig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdeg e- richt hat den Vollstreckungsantrag der Gläubigerin mit Recht zurückgewiesen. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass d ie Verurteilung des Erben zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachl asses des Erblassers durch Vorlage eines durch einen Notar aufgeno m- menen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Auf nahme der Gläubige r hinzug e- zogen wird, als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androh ung von Zwangsmitteln zu vol l- strecken ist . a) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorz u- nehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläub i- ger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO von dem Prozessgericht des ersten Recht szuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vorne h- men zu lassen. Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners a b- hängt, nach § 888 Abs. 1 Satz 1 Z PO auf Antrag von dem Prozessgericht des 7 8 9 10 - 5 - ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Han d- lung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. b ) Ein Titel hat eine nicht vertretbare Handlung zum Inhalt, wenn der zu vollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichtet, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, sondern ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist, jedoch nic ht in der Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) besteht. Von einer nicht vertretbaren Handlung ist auch auszug e- hen, wenn ein Dritter lediglich Teile der Handlung vornehmen könnte (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - I ZB 5 / 16 , NJW 2016, 3536 Rn. 12 mwN) . c) Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben b e- rufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB handel t es sich um eine unvertretbare Han d- lung, auch wenn der Erbe zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenomm e- nen Verzeichnis ses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verurteilt worden ist. aa) Bei der Erteilung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch das nach § 260 BGB vorzulegende Verzeichnis der Nachlassgegenstä n- de handelt es sich um eine unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 ZPO (BGH, Urteil vom 10. Juli 1975 - II ZR 154/72, NJW 1975, 1774, 1777 [juris Rn. 30 ] , insoweit in BGHZ 65, 79 nicht abg edruckt) . bb) Nichts anderes gilt für den Fall, dass das Verzeichnis der Nachlas s- gegenstände durch einen Notar aufgenommen wird . Dies verändert den Ch a- rakter der Erteilung der Auskunft als unvertretbare Handlung nicht. Zwar ha n- delt es sich bei der für d ie Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses erforde r- lichen Beauftragung des Notars um eine vertretbare Handlung . Für die Au f- nahme des Verzeichnisses i st außerdem das Tätigwerden des beauftragten 11 12 13 14 - 6 - Notars erforderlich. Jedoch kann der Notar ohne Mitwirkung d es Schuldners das Verzeichnis nicht aufnehmen. Er ist vielmehr darauf angewiesen, dass ihm der Schuldner die für die Aufnahme des Verzeichnisses erforderlichen Inform a- tionen übermittelt. Deshalb richtet sich die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses insgesamt nach § 888 ZPO ( OLG München, NJW 1969, 436 ; OLG Frankfurt, RPfleger 1977, 184 f.; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 180; OLG Celle, DNotZ 2003, 62; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 5 W 312/10 , juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 19 W 67/14, juris Rn. 4; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 3 W 59/15, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, NJW - RR 2017, 524; Staudinge r/ Herzog, BGB, 2015, § 2314 Rn. 172 m wN ; für den Fall der Verurteilung zur Wertermittlung durch einen Sachverständigen gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB: BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - IV ZB 9/14, NJW 2015, 623 Rn. 67). 2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen di e Annahme des B e- schwerdegerichts, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstr e- ckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO vorliegen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 3. Der Zwangsgeldantrag der Gläubigerin ist nicht schon wegen fehle n- den Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. a) Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfes t- setzung ist nur dann gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld en t- weder gezahlt oder vollstreckt ist ( OLG Karlsruhe , FamRZ 1994, 1274; OLG B randenburg , FamRZ 1998, 180; OLG Celle, MDR 2005, 768; FamRZ 2006, 1689; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 888 Rn . 8; Saenger/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 888 ZPO Rn. 19; Stein/Jonas/B artels, ZPO, 2 3. Aufl., § 888 Rn. 23). Dies ergibt sich aus dem Charakter d es Zwangsgeldes als Beugemittel. 15 16 17 - 7 - b) Im Streitfall besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin. aa) Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 24. April 2017 die Erteilung einer vollstreckbare n Ausfertigung des ersten Zwangsgeldbeschlusses des Lan dgerichts vom 13. April 2017 beantragt . Das Landgericht hat die vollstrec k- bare Ausfertigung am 18. Mai 2017 an d ie Gläubigerin ver sandt . Das Zwang s- geld ist am 8. August 2017 bezahlt worden. bb) Zwar hat d ie Gläubigerin bereits vor Erhalt der vollstreckb aren Au s- fertigung des ersten Zwangsgeldbeschlusses und vor Zahlung des damit fes t- gesetzten Zwangsgelds mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 einen erneuten Zwangsmittelantrag gestellt . Ein Rechtsschutzbedürfnis für den zweiten Zwangs mittelantrag lag damit zwar nicht bei Antragstellung und auch nicht bei Festsetzung eines zweiten Zwangsgelds durch das Landgericht am 25. Juli 2017 vor, jedoch war es bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts am 2. November 2017 gegeben. 4. Das Beschwerdegericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schuldnerin den titulierten Anspruch erfüllt hat. a) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung vertretbarer und unvertretbarer Handlu n- gen der Erfüllungseinwand des Schuldners zu beachten ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12, NJW - RR 2013, 1336 Rn. 9 mwN) . Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht. b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, dem Erfüllung s- einwand der Schuldnerin stehe bereits der Umstand entgegen, dass diese au s- weislich des Vollstreckungstitels bei der Aufnahme des durch den Notar aufg e- nommenen Bestandsverzeichnisses hinzu zu ziehen sei. Die Schuldnerin sei 18 19 20 21 22 23 - 8 - diese r ausgeurteilten Verpflichtung , bei der Aufnahme des Nachlassverzeic h- nisses zu dem vom Notar bestimmten Termin am 3. Mai 2017 und am 1. Juni 2017 anwesend zu sein, jedoch nicht nachgekommen. aa) Ausweislich des Vollstreckungstitels ist die Schuldnerin z ur Au s- kunftserteilung über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses verurteilt worden, bei dessen Aufnahme "die Klägerin", das heißt "die Gläubigerin" , hi n- zugezogen wird. Dieser Te nor tituliert den Anspruch des Pflichtteilsberechti g- ten, bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen zu werden (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Vollstreckungstitel erfordert demgegenüber nicht, dass die Schuldnerin als Beklagte bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Nachlassgegenstände z u- zuziehen ist. bb) Zwar heißt es in dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdeg e- richts, dass die Schuldnerin verurteilt worden sei, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines durch einen Notar aufg e- nommenen Bestandsverzeichnisses zu erteilen, bei dessen Aufnahme "die Schuldnerin" hinzugezogen wird. Dabei handelt es sich angesichts der abwe i- chenden Formulierung in dem Vollstreckungs titel jedoch um einen offensichtl i- chen und gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigungsfähigen Schreibfehler. Das Landgericht hat in dem Beschluss vom 25. Juli 2017 , mit dem es auf Antrag der Gläubigerin ein weiteres Zwangsgeld gegen die Schuldnerin festgesetzt ha t, zutreffend wiedergegeben, dass ausweislich des Vollstreckungstitels die Kläg e- rin des Ausgangsverfahrens, mithin die Gläubigerin und nicht die Schuldnerin, bei der Aufnahme des notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nac h- lasses des Erblassers hin zuzuziehen ist. 24 25 - 9 - c) Das von der Schuldnerin vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis , genügt den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass sie bei dessen Aufnahme am 1. Juni 2017 und bei dem von dem mit der Aufnahme beau ftragten Notar anberaumten früheren Terminen, zu denen sie und die Gläubigerin beide geladen waren, nicht persönlich anwesend gewesen ist. aa) Die Frage, ob die persönliche Anwesenheit des Auskunftsverpflicht e- ten bei der Aufnahme eines notariellen Nach lassverzeichnisses erforderlich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. (1) Nach einer Ansicht ist die persönliche Anwesenheit des Auskunft s- pflichtigen grundsätzlich erforderlich; eine Vertretung sei im Regelfall ausg e- schlossen. Da der Nota r den Pflichtigen zur Aufnahme eines ordnungsgemäßen Vermögensverzeichnisses gegebenenfalls zu belehren und Unklarheiten ausz u- räumen habe, müsse der Verpflichtete persönlich vor dem Notar erscheinen. Nur auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass di e erforderlichen Au s- künfte vollständig und nach Rückfrage konkretisiert und zutreffend gegeben werden könnten (OLG Koblenz, ZEV 2007, 493; Birkenheier in Herberger/ Martinek/Rüßmann, jurisPK - BGB, 8. Aufl., § 2314 Rn. 77 ; Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 2314 Rn. 7; Blum in B eckOK.Großkommentar.BGB, Stand: 15. September 2017, § 2314 Rn. 30.1 ). (2) Nach anderer Ansicht ist die titulierte Verpflichtung zur Vorlage eines notariell aufgenommenen Nachlassverzeichnisses in der Regel auch dann e r- füllt, wenn d er Notar sich nicht durch den Auskunftsverpflichteten selbst, so n- dern durch einen Dritten über den Bestand des Nachlasses unterrichten lässt. Die persönliche Zuziehung des Auskunftsverpflichteten sei kein allgemeiner Grundsatz (OLG Zweibrücken, ZErb 2015, 346, 347 f.) . Häufig sei der Verpflic h- tete alters - oder krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Auskunft persönlich zu erteilen, während eine Person seines Vertrauens dazu un schwer in der Lage 26 27 28 29 - 10 - sei . Es könne von einem Notar nicht verlangt werden, stets auc h dann persö n- lich mit dem Auskunftsverpflichteten zu verhandeln, wenn der Auskunftspflicht i- ge zur Auskunftserteilung nicht in der Lage sei . Der Notar dürfe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, wen er im Einzelfall als Auskunftspe r- son zu ziehe. Ha be er keinen Anlass, an der Richtigkeit der Auskunft dieser Person zu zweifeln, dürfe er diese in das Verzeichnis aufnehmen und seine Feststellungen in einer entsprechenden Urkunde niederlegen. Nur wenn er Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit de r Infor mation habe , m ü ss e er die Aufnahme des Verzeichnisses ablehnen und den Auskunftsberechtigten entsprechend unterrichten ( Sandkühler, RNotZ 2008, 33 f. ; G. Müller in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl., § 2314 BGB Rn. 38 ). bb ) Die Frage, ob der Ausk unftsverpflichtete vor dem mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen hat , lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Umfang der Verpflichtung des E r- ben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassve rzeichnisses richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsg e- mäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgeblich sind danach jeweils die Umstände des Einzelfalls. (1 ) § 2314 BGB geht von der Lage aus, in der sich ein Pflichtteilsberec h- tigter befindet, der nicht Erbe ist. Weil dieser weder Zugang zum Nachlass hat noch an ihm beteiligt ist, gewährt ihm die Bestimmung Auskunftsrechte, die so umfassend ausgestaltet sind, dass er sein Pflichtteilsrecht gleichwohl durchz u- set zen vermag (BGH, Urteil vom 27. Juni 1973 - IV ZR 50/72, BGHZ 61, 180, 183 [juris Rn. 9]). Gesetzgeberischer Zweck des § 2314 BGB ist es damit , dem Pflichtteilsberechtigten die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung des Pflich t- teilsanspruchs zu verschaffen. Außerdem soll mit der Bezugnahme auf § 260 BGB sichergestellt werden, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch in einer 30 31 - 11 - klaren und übersichtlichen Form befriedigt wird (BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 374 [juris Rn. 13]). (2 ) Ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Au s- kunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Dementspr e- chend muss der Notar den Bestand des N achlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm au f- genommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet (BGHZ 33, 373, 377) . Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend fre i. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Alle r- dings darf er sich hierauf nicht beschränken, namentlich nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen, selbst wenn er den Erben über seine Pflicht belehrt hat, vollständi ge und wahrheitsgemäße Angaben zu machen . Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen . Dabei hat er di e- jenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde ( OLG S aarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 5 W 312/10, juris; OLG Koblenz, B e schluss vom 18. März 2014 - 2 W 495/13 , juris ; jeweils mwN). (3) Aus dem Wortlaut des § 2314 Abs. 1 BGB ergibt sich zwar keine Ve r- pflichtung des Erben, vor dem mit der Aufnahm e des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen. Allerdings wird der Notar im R e- gelfall für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses auf Angaben des Erben angewiesen sein. Hierfür muss der Notar den Erben grundsätzlich persönlich be fragen und ihn dabei auf seine Pflicht zur Erteilung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben hinweisen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der in § 2314 Abs. 1 BGB geregelten Auskunftspflicht. Ist der Erbe beim Notar pe r- sönlich erschienen und hat e r dabei Angaben zum Nachlass gemacht, hat er bei fehlendem weiteren Aufklärungsbedarf seiner Mitwirkungspflicht genügt und 32 33 - 12 - ist nicht verpflichtet, in einem für die förmliche Aufnahme des Nachlassve r- zeichnisses bestimmten Termin, bei dem der Auskunftsberech tigte anwesend ist, erneut zu erscheinen. Besteht dagegen weiterer Aufklärungsbedarf, kann es erforderlich sein, dass der Auskunftspflichtige erneut persönlich vor dem Notar erscheint. (4) Das Beschwerdegericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen un d hat zu Recht angenommen, dass es im Streitfall der Anwesenheit der Schuldnerin in eine m der anberaumten Termin e zur Aufnahme des Nachlas s- verzeichnisses nicht bedurfte. Das Beschwerdegericht hat angenommen, d em beauftragten Notar sei es gelungen, auf der Grundlage der ihm vorgelegten Unterlagen sowie umfan g- reicher eigener Ermittlungen den Nachlassbestand festzustellen und noch off e- ne Fragen zu einem Depot - Konto zu klären. Es sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die unterbliebene persönliche Teilnahme der Schuldnerin an dem Termin, in dem letztlich die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses erfolgt sei, sich nachteilig auf die inhaltliche Richtigkeit des Verzeichnisses ausgewirkt haben könnte. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu bean standen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sich die Schuldn e- rin am 22. Februar 2017 zum Notar begeben und gemeinsam mit ihrem anwal t- lichen Vertreter dem Notar Informationen gegeben und Unterlagen überreicht, die dieser bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnis verwendet hat. Bei dieser Gelegenheit konnte der Notar mit der Schuldnerin persönlich über den Inhalt des aufzunehmenden Nachlassverzeichnis sprechen und offene Fragen ansprechen. Jedenfalls in einem Fall wie dem Streitfall, bei de m es einen pe r- sönlichen Kontakt zwischen dem Auskunftspflichtigen und dem Notar gegeben hat, ist der Erbe nicht verpflichtet, zu dem Termin zur förmlichen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses erneut vor dem Notar zu erscheinen, wenn es keinen weiteren Aufkl ärungsbedarf gibt. 34 35 36 - 13 - (5) D ie Rechtsbeschwerde macht demgegenüber ohne Erfolg geltend , nachdem die Schuldnerin den Notar aufgesucht und erste Auskünfte erteilt h a- be, seien weitere Ermittlungen des Notars bei der depotführenden Bank erfo r- derlich gewesen, d ie die Erstellung des Nachlassverzeichnisses erheblich ve r- zögert hätt e n . Eine verzögerte oder unvollständige Unterrichtung des mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notars , die Anlass für we i- tere Nachforschungen bietet, mag die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den auskunftspflichtigen Erben rechtfertigen. Im Streitfall waren die Ermittlu n- gen des beauftragten Notars im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts vom 25. Juli 2017 über den zweiten Zwangsgeldantrag der G läubigerin vom 15. Mai 2017 abgeschlossen und das notarielle Nachlassverzeichnis bereits aufgestellt. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, das notarielle Nac h- lassverzeichnis sei aus anderen Gründen ungeeignet, die aus der Verurteilung der Schuldnerin resultierende Auskunftspflicht zu erfüllen. Bei einer solchen Sachlage scheidet eine Zwangsgeldfestsetzung aus. 37 - 14 - IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des B e- schwerdegerichts auf Kosten der Gläubigerin ( § 97 Abs. 1 ZPO ) zurückzuwe i- sen. Koch Kirchhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 25.07.2017 - 7 O 188/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2017 - 24 W 54/17 - 38
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