ECLI:DE:BGH: 2018:291118BIIIZB109.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 109/18 vom 29. November 2018 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2018 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und die Richter innen Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen: Der Antrag der Antragsteller in auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 13. September 2018 - 1 S 113/18 - wird ab gelehnt. Gründe: Der Senat legt das Schreiben der Beklagten vom 17. Oktober 2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewäh rt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Sie wäre weder zulässig noch begründet. Mit dem Rechtsmittel will sich die Beklagte gegen den ihr am 15. September 2018 zugestellten Beschluss des Landgerichts wenden, mit dem ihre Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Rechtsbeschwerde gericht eingelegt werden müssen. Dies gilt gleichermaßen für einen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rech tsmittel gerichteten Antrag. Der Antrag der Beklagten ist indessen erst am 22. Oktober 2018 beim Rechtsbeschwerdegericht und damit nach Fristablauf eingegangen und daher unzulässig. 1 2 3 4 Eine Rechtsbeschwerde hätte aber auch inhaltlich keine Aussicht auf E rfolg, denn ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist weder dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr hat das Berufungsgericht die von der Beklagten persönlich eingereichte Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (§ 517, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters Böttcher Vorinstanzen: AG Riedlingen, Entscheidung vom 24.07.2018 - 1 C 31/18 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 13.09.2018 - 1 S 113/18 -
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