BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 10/99 Verkündet am: 28. Februar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung B 85 758/5 Wz Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BONUS II MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Zur Frage der Unterscheidungskraft eines Wortes der deutschen Sprache (hier: Bonus), das einen weiten Bedeutungsumfang hat und deshalb unte r - schiedliche - wenn auch in eine ähnliche Richtung weisende - Bedeutungsvar i - anten aufweist, die nicht nur komplexe wirtschaftliche Vorgänge, sondern auch Vorgänge außerhalb des Bereichs der Wirtschaft betreffen, wobei auch eine Verwendung des Wortes im übertragenen Sinn in Betracht kommt. - 2 - BGH, Beschl. v. 28. Februar 2002 - I ZB 10/99 - Bundespatentgericht - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Bscher und Dr. Schaffert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 25. Senats (Ma r - ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. De- zember 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurckverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. Grnde: I. Mit ihrer am 22. Oktober 1988 eingegangenen Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der Bezeichnung "BONUS" in das Markenregister fr die Waren "Chemische Erzeugnisse einschließlich solcher mit biologischen Grundstoffen fr land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, zur Sch d - - 4 - lingsbekmpfung, zur Bodenbehandlung und Vorratshaltung (smtliche soweit in Klassen 1 und 5 enthalten); Desinfektionsmittel; Mittel zur Behandlung von Saatgut einschlieûlich Saatbeizmittel und Saatgutvergllungsmittel; Dngemi t - tel, chemische Erzeugnisse zur Behandlung von Mangelkrankheiten bei Pfla n - zen, Wachstumsregulatoren; Mittel zur Vertilgung von Unkraut und schdlichen Tieren sowie chemische Erzeugnisse zum Schutz von pflanzlichen Erzeugni s - sen (Vorratsschutz), nmlich Mittel zur Bekmpfung von pflanzlichen, pilzl i - chen, tierischen und mikrobiellen Schdlingen; Insektenrepellents; veterinr- medizi nische Erzeugnisse". Die Prfungsstelle fr Klasse 5 Wz des Deutschen Patentamts hat die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des B e - stehens eines Freihaltungsbedrfnisses an der Bezeichnung fr die angeme l - deten Waren zurckgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der A n - melderin ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR 1995, 737). Das Bundespaten t - gericht hat die Schutzhindernisse gemû § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG fr gegeben erachtet. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der Bundesg e - richtshof hat diese Eintragungshindernisse fr nicht gegeben erachtet und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ber die Frage der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens an das Bundespatentgericht zurckverwiesen (BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 199 8, 465 = WRP 1998, 492 - BONUS I). Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde erneut zurckgewiesen (BPatG GRUR 1999, 740). - 5 - Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Eintragungsantrag weiter. II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Bezeichnung fr nicht unterscheidungskrftig und deshalb von der Eintragung ausgeschlossen g e - halten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Dazu hat es ausgefhrt: Auf die vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldete Marke seien grundstzlich die Vorschriften des Markengesetzes anzuwenden. Eine Änderung der Rechtslage gegenber dem Warenzeichengesetz in bezug auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft ergebe sich daraus jedoch nicht. Zwar heiûe es im Markengesetz nunmehr, daû Marken von der Eintragung ausgeschlossen seien, denen fr die Waren und die Dienstleistungen "jegliche Unterscheidungskraft" fehle. Das habe jedoch keine substantielle Rechtsnd e - rung herbeigefhrt. Fr die Annahme fehlender Unterscheidungskraft eines Zeichens sei es nicht erforderlich, daû es sich dabei um eine warenbeschreibende Angabe handele. Ein ganz berwiegender und damit markenrechtlich nicht zu ve r - nachlssigender Teil des angesprochenen Verkehrs werde in der Bezeichnung "BONUS" auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren keinen b e - trieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen bekannten allgemeinen Ausdruck und einen Sachhinweis sehen. Zunchst sei das Wort "BONUS" eine in der deutschen Geschfts- und Handelssprache gebruchliche beschreibende und allgemeinverstndliche A n - - 6 - gabe, die hufig und in ganz verschiedenen Zusammenhngen im Sinne von Zugabe, Gewinnanteil, Überschuû, Sondervergtung, Prmie, staatliche Be i - hilfe und Gutschrift verwendet werde. Darber hinaus werde das Wort "BONUS" im normalen Sprachgebrauch hufig im Sinne von Vorteil verwendet. Dieser Sinngehalt von "BONUS" sowohl als Fachterminus der Handels- und Wirtschaftssprache als auch in der wohl daraus entstandenen weiteren allgemeinen Bedeutung stehe der Eignung dieses Wortes zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung entgegen. Der mit den Waren der Anmeldung ang e - sprochene Interessentenkreis werde das angemeldete Zeichen "BONUS" ganz berwiegend als reine Anpreisung dahingehend verstehen, daû mit dem E r - werb der Waren irgendein Vorteil verbunden sei. Dies möge teilweise im Sinne einer Gutschrift, teilweise ganz allgemein im Sinne einer werbeblichen A n - preisung verstanden werden. Das gelte nahezu fr alle Waren- und Dienstle i - stungsbereiche. Auch fr die mit der Anmeldung beanspruchten Waren des Pflanzen- und Vorratsschutzes seien keine Grnde fr eine andere Beurteilung ersichtlich. Dabei könne "BONUS" zudem in wesentlich strkerem Maûe als andere allgemein nicht unterscheidungskrftige Wörter durchaus als Angabe eines Merkmals von Waren aufgefaût werden. Denn im geschftlichen Verkehr kö n - ne ein Bonus, also etwa ein Preisvorteil oder die Preiswrdigkeit einer Ware, als fr die Kaufentscheidung gleichrangiges Kriterium neben Gesichtspunkte wie Qualitt, Design, Haltbarkeit oder hnliches treten. Auch wenn die ang e - meldete Bezeichnung in engen Grenzen unterschiedliche Deutungen zulasse, fhre dies zu keiner anderen Beurteilung. Einerseits gingen alle denkbaren Bedeutungen in die Richtung, daû mit dem Erwerb der Waren irgendein Vorteil - 7 - verbunden sei, andererseits wrden die einzelnen Verkehrsbeteiligten je nach persnlichem Hintergrund und sachlichem Zusammenhang den Begriff in der einen engeren oder in der anderen allgemeineren Bedeutung verstehen, ohne daû aufgrund dieser begrifflichen Unschrfe bei einem erheblichen Anteil der Verkehrsbeteiligten der Gedanke an einen betrieblichen Herkunftshinweis au f - kommen knne. III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Marke fehle die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Untersche i - dungsmittel fr die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenber so l - chen anderer Unternehmen aufgefaût zu werden. Hierbei ist grundstzlich von einem groûzgigen Maûstab auszugehen, das heiût, jede auch noch so geri n - ge Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu berwinden (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91, 93 - AC, m.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2001, 1145 = WRP 2001, 1276 - Baby-dry). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einer Marke kein fr die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschre i - bender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Ver wendung in der We r - bung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 - 8 - = WRP 2000, 95 - FÜNFER; Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it.; GRUR 2002, 261, 262 - AC, jeweils m.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2001, 1145 - Baby-dry). Diese (konkrete) U n - terscheidungseignung kann der angemeldeten Marke fr die in Betracht zu ziehenden Waren nicht abgesprochen werden. Das Bundespatentgericht hat bei seiner Beurte i lung zu hohe rechtliche Anforderungen gestellt. Einen im vorerwhnten Sinn beschreibenden Begriffsinhalt des Marke n - wortes fr die in Frage stehenden Waren hat das Bundespatentgericht auch im jetzt angefochtenen Beschluû nicht festgestellt. Eine derartige Feststellung liegt insbesondere nicht in der Annahme des Bundespatentgerichts, daû im geschftlichen Verkehr ein Bonus, also etwa ein Preisvorteil oder die Preisw r - digkeit einer Ware, als fr die Kaufentscheidung gleichrangiges Kriterium n e - ben Gesichtspunkte wie Qualitt, Design, Haltbarkeit oder hnliches treten knne. Auch dieser Erwgung kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entnommen werden, daû es sich bei einem Bonus um ein Warenmerkmal handelt und nicht, wie der Senat bereits in seiner ersten Rechtsbeschwerd e - entscheidung ausgefhrt hat, um eine Angabe zu Vertriebsmodalitten, n m - lich um eine von der Ware selbst verschiedene Zusatzleistung. Irgendwie g e - artete Eigenschaften oder der Wert der Ware selbst (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Ma r - kenG) sind damit, entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts, nicht ang e sprochen. Bei dem Markenwort handelt es sich aber - entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts - auch sonst nicht um ein im Sinne der zuvor zitie r - ten Rechtsprechung gebruchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden - 9 - wird. Nach den tatschlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts ist das Wort "BONUS" in der deutschen Geschfts- und Handelssprache eine g e - bruchliche Angabe, die hufig und in ganz verschiedenen Zusammenhngen im Sinne von Zugabe, Gewinnanteil, Überschuû, Sondervergtung, Prmie, staatliche Beihilfe und Gutschrift verwendet wird. Darber hinaus wird das Wort im normalen Sprachgebrauch hufig im Sinne von Vorteil verwendet. Schon aus diesen komplexen Begriffsinhalten ergibt sich, daû das Wort Bonus - wie auch das Bundespatentgericht nicht verkannt hat - unterschiedliche Deutungen zulût. Zwar handelt es sich bei dem Wort nicht um ein Homonym, also ein Wort mit zwei (oder mehr) ganz unterschiedlichen Bedeutungen (z.B.: Birne, Ball, Bank). Vielmehr gehen alle denkbaren Bedeutungsinhalte nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Bundespatentgerichts in die Richtung, daû mit "Bonus" ein irgendwie gearteter Vorteil bezeichnet wird. Dieser B e - deutungsumfang ist jedoch weit und erfaût nicht nur komplexe wirtschaftliche Vorgnge unterschiedlicher Art, sondern auch Vorgnge im nicht wirtschaftl i - chen Bereich sowie auch eine Verwendung des Wortes in einem bertragenen Sinn. Schon diese unterschiedlichen Verstndnismglichkeiten schlieûen es aus, daû der Verkehr in beachtlichem Maû das Wort allein in einer dieser m g - lichen Bedeutungsvarianten versteht. Vielmehr ist nach der allgemeinen L e - benserfahrung davon auszugehen, daû die mit den in Frage stehenden Waren angesprochenen Verkehrskreise - ohne in analysierender Betrachtung die B e - deutung zu ermitteln, in der das Wort Bonus mglicherweise verwendet wird - die angemeldete Marke als Herkunftsunterscheidung fr die in Anspruch g e - nommenen Waren verst e hen. 2. Das Bundespatentgericht ist - wie schon im ersten Rechtsbeschwe r - deverfahren ausgefhrt - zutreffend davon ausgegangen, daû auf die Prfung - 10 - der vorliegenden Anmeldung ungeachtet deren frheren Zeitrangs die Vo r - schriften des Markengesetzes Anwendung finden (§ 152 MarkenG). Da eine Eintragung mit dem Zeitrang des Anmeldetages indessen, wie sich aus § 156 Abs. 1 MarkenG ergibt, nur in Betracht kommen kann, wenn der Eintragun g nicht nach den bis zum Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Vorschri f - ten von Amts wegen zu bercksichtigende Grnde entgegengestanden haben, hat sich die Prfung auch auf den frheren Rechtszustand zu erstre c ken. - 11 - IV. Danach war der angefochtene Beschluû aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurckzuverweisen. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
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