BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 1/10 v om 24. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Der Antrag des Streithelfers der Antragsteller, ihn im Beschluss vom 22. April 2010 als weiteren Beteiligten im Sinn des § 7 FamFG zu bezeichnen, wird zurückgewiesen. Der Beschluss vom 22. April 2010 wird dahin berichtigt, das es 13a Abs. Gründe: Der Streithelfer ist nicht durch die Einlegung einer unzulässigen Rechtsbeschwerde vom Streithelfer zum Beteiligten im Sinn von § 7 FamFG geworden. Auf das Verfahren sind die Vorschrifte n des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FGG ) anzuwenden, wie der Senat im Beschluss vom 1. März 2010 näher dargelegt hat, nach dem eine Nebenintervention grundsätzlich möglich war. Darauf, ob bei Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Famil i ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ) eine Streithilfe möglich ist (so Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 7 FamFG Rn. 21), kommt es nicht an. Der Beschluss vom 22. April 2010 ist jedoch von Amts wegen dahin zu 13a Abs. 1 2 - 3 - sich das Verfahren nach den Vorschriften des FGG richtet, ist auch über die Kosten der unzulässigen Rechtsbeschwerde nach dem FGG zu entscheiden. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2009 - 31 O 38/09 (AktE) - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2009 - I - 6 W 45/09 -
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