BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 110/05 vom 10. August 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247 887 Der Gl344ubiger, der die dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung selbst vorgenommen hat, kann die ihm dadurch entstandenen Kosten nicht noch nachtr344glich im Vollstreckungsverfahren erstattet verlangen. BGH, Beschl. v. 10. August 2006 - I ZB 110/05 - LG Chemnitz AG Marienberg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers und die Anschlussrechts-beschwerde der Schuldnerinnen gegen den Beschluss der 3. Zivil-kammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. August 2005 werden mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die im Verfahren vor dem Amtsgericht entstandenen Kosten des Verfahrens unter Ab344nde-rung der Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Ma-rienberg vom 14. Juli 2004 - 2 C 685/01 - dem Gl344ubiger zu 85 % und den Schuldnerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu 15 % auf-erlegt werden. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Gl344ubiger 77 % und die Schuldnerinnen zu 1 und 2 jeweils 11,5 % zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.063,69 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren um die Frage, ob dem vom Gl344ubiger geltend gemachten Anspruch gem344337 247 887 Abs. 2 ZPO auf Vorauszahlung der Kosten f374r die Vornahme der geschuldeten Handlung entgegensteht, dass der titulierte Anspruch auf Befreiung von einer Geldver-bindlichkeit nur Zug um Zug gegen Abtretung m366glicher Schadensersatzan-spr374che des Gl344ubigers gegen den Dritten besteht und zudem der Gl344ubiger die Verbindlichkeit, von der er befreit werden soll, schon selbst (teilweise) erf374llt hat. Der Gl344ubiger hatte nach einem Unfall, den die Schuldnerin zu 1 mit ei-nem von ihr gehaltenen und gefahrenen und bei der Schuldnerin zu 2 haft-pflichtversicherten Pkw verursacht hatte, bei der U. Autovermietung GmbH (im Weiteren: Mietwagenunternehmen) ein Unfallersatzfahrzeug angemietet. Mit seiner vor dem Amtsgericht gegen die Schuldnerinnen erhobenen Klage hat er deswegen einen Geldbetrag in H366he von umgerechnet 2.013,69 200 bean-sprucht. Da der Gl344ubiger die ersetzt verlangten Mietwagenkosten noch nicht bezahlt hatte und die Schuldnerinnen geltend gemacht hatten, dass das Miet-wagenunternehmen seine Aufkl344rungspflichten gegen374ber dem Gl344ubiger ver-letzt habe, hat das Amtsgericht mit Urteil vom 20. August 2002 entschieden, dass die Schuldnerinnen den Gl344ubiger von den gegen ihn gerichteten Anspr374-chen des Mietwagenunternehmens freizustellen h344tten Zug um Zug gegen Ab-tretung m366glicher Schadensersatzanspr374che des Gl344ubigers aus dem von ihm mit dem Mietwagenunternehmen geschlossenen Vertrag. 2 Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils hat der Gl344ubiger mit Schreiben vom 15. November 2002 erkl344rt, dass er m366gliche Schadensersatzanspr374che 3 - 4 - gegen374ber dem Mietwagenunternehmen an die Schuldnerinnen abtrete. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 hat die Schuldnerin zu 2 die Annahme der Abtretung erkl344rt. Zugleich hat sie mitgeteilt, sie habe eine Zahlung in H366he von 872 200 an das Mietwagenunternehmen veranlasst und stelle den Gl344ubiger "ge-m344337 Urteil frei". Da sich die Schuldnerinnen nachfolgend geweigert haben, an das Miet-wagenunternehmen weitere Zahlungen zu erbringen, hat der Gl344ubiger an die-ses am 1. April und 30. Juni 2003 insgesamt weitere 670 200 gezahlt. 4 Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 hat der Gl344ubiger beantragt, ihn gem344337 247 887 Abs. 1 ZPO zu erm344chtigen, die nach dem Urteil vom 20. August 2002 den Schuldnerinnen obliegende Freistellung von der noch offenen Forderung in H366he von 1.141,69 200 nebst Zinsen und Kosten selbst vornehmen zu lassen. Des Weiteren hat er zugleich beantragt, die Schuldnerinnen gem344337 247 887 Abs. 2 ZPO zur Vorauszahlung der ihm durch die teilweise Befriedigung des Mietwagenunternehmens entstandenen Kosten in H366he von 670 200 und weiterer Kosten zu verpflichten. 5 Das Amtsgericht hat diese Antr344ge abgelehnt. 6 Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Gl344ubi-ger beantragt, die Schuldnerinnen gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die ihm durch die Selbstvornahme entstehenden und entstandenen Kosten in H366he von 2.013,69 200 vorauszuzahlen und die durch die Vornahme der Handlung entste-henden Kosten zu tragen, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen gr366337eren Kostenaufwand verursacht. 7 - 5 - Das Beschwerdegericht hat die Schuldnerinnen gesamtschuldnerisch verurteilt, die dem Gl344ubiger durch die Ersatzvornahme entstehenden Kosten in H366he von 471,69 200 vorauszuzahlen. Im 334brigen hat es das Rechtsmittel zu-r374ckgewiesen. 8 9 Mit seiner (vom Beschwerdegericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Gl344ubiger seinen Antrag weiter, soweit dieser im Verfahren der so-fortigen Beschwerde erfolglos geblieben ist. Die Schuldnerinnen sind der Rechtsbeschwerde entgegengetreten und haben Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt. Mit ihr erstreben sie die Wiederherstellung des den Vollstreckungsan-trag des Gl344ubigers insgesamt ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts. II. Die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers ist aufgrund ihrer Zulassung statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zul344ssig. Dasselbe gilt f374r die rechtzeitig eingelegte und begr374ndete Anschluss-rechtsbeschwerde der Schuldnerinnen (vgl. 247 574 Abs. 4 ZPO). In der Sache haben beide Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu ber374cksichtigen ist lediglich der Teilerfolg des Gl344ubigers bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (247 891 Satz 3 i.V. mit 247 92 Abs. 1, 247 100 Abs. 4 ZPO). 10 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 11 Der Anspruch auf Befreiung von einer hinreichend bestimmten oder be-stimmbar bezeichneten Geldverbindlichkeit sei als vertretbare Handlung nach 247 887 ZPO zu vollstrecken. Die Erm344chtigung zur Ersatzvornahme sei aber ausgeschlossen, wenn der Schuldner oder der Gl344ubiger die Handlung bereits ordnungsgem344337 vorgenommen habe. Im Hinblick auf die unstreitig erfolgten Zahlungen in H366he von insgesamt 1.542 200 sei der Gl344ubiger daher zu erm344ch- 12 - 6 - tigen, die nach dem Urteil vom 20. August 2002 den Schuldnerinnen obliegende Verpflichtung zur Freistellung im Umfang von 471,69 200 vorzunehmen. 13 Die Freistellungserkl344rung vom 6. Dezember 2002 habe entgegen der Auffassung der Schuldnerinnen nicht zur Erf374llung des Befreiungsanspruchs gef374hrt. Der Gl344ubiger sei der Forderung des Mietwagenunternehmens weiter ausgesetzt. Im Vollstreckungsverfahren sei allein vom titulierten Anspruch aus-zugehen; nicht zu entscheiden sei daher, ob der Anspruch des Mietwagenun-ternehmens mittlerweile verj344hrt sei. Ebenso sei auch unbeachtlich, ob sich der Gl344ubiger den Schuldnerinnen gegen374ber m366glicherweise schadensersatz-pflichtig machte, wenn er auf eine verj344hrte Forderung freiwillig zahlte oder eine Ratenzahlungsvereinbarung tr344fe, und ob der Gl344ubiger durch sein Verhalten einen von den Schuldnerinnen im 334brigen nicht substantiiert vorgetragenen Schadensersatzanspruch gegen374ber dem Mietwagenunternehmen vereitelt ha-be. 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 14 a) Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers 15 aa) Der Gl344ubiger hat seinen urspr374nglich weiterreichenden Antrag im Verfahren der sofortigen Beschwerde dahingehend eingeschr344nkt, dass er die Verurteilung der Schuldnerinnen zur Vorauszahlung der Kosten der Selbstvor-nahme in H366he von 2.013,69 200 und zur Tragung der durch die Vornahme der Handlung zuk374nftig entstehenden Kosten begehrt hat. 16 bb) Das Beschwerdegericht hat mit Recht entschieden, dass von dem danach in Rede stehenden Vorauszahlungsbetrag in H366he von 2.013,69 200 zum einen - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - der von der 17 - 7 - Schuldnerin zu 2 an das Mietwagenunternehmen gezahlte Betrag von 872 200 und zum anderen auch die vom Gl344ubiger auf die Rechnung des Mietwagenun-ternehmens gezahlten 670 200 in Abzug zu bringen sind. 18 Der Gl344ubiger, der die dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung - wie hier die Befreiung von einer Zahlungsverpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1957 - VI ZR 231/56, NJW 1958, 497; Urt. v. 28.6.1983 - VI ZR 285/81, NJW 1983, 2438, 2439) - in eigener Person oder durch von ihm beauftragte Dritte vorgenommen hat, kann die ihm dadurch entstandenen Kosten nicht noch nachtr344glich im Vollstreckungsverfahren erstattet verlangen (vgl. OLG Hamm MDR 1972, 615; OLG Hamburg MDR 1973, 768; OLG K366ln Rpfleger 1993, 84; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., 247 887 Rdn. 23; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 887 Rdn. 49; Z366ller/St366ber, ZPO, 25. Aufl., 247 887 Rdn. 7; Schneider, MDR 1975, 279, 281 mit Nachweisen zur fr374her auch vertretenen Gegenauffas-sung). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung des 247 887 ZPO nichts Gegenteiliges. Die dort getroffene Regelung soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Gl344ubi-gers an einer erfolgreichen Vollstreckung und dem ihm gegen374berstehenden Interesse des Schuldners an einem m366glichst geringen Eingriff in seine Rechte herstellen (vgl. Musielak/Lackmann aaO 247 887 Rdn. 1). Ein solcher Interessen-ausgleich setzt voraus, dass dem Schuldner, der einen titulierten Anspruch des Gl344ubigers auf Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht erf374llt, die Folgen seines weiteren Unt344tigbleibens vor Augen gef374hrt werden. Dementsprechend ist der Schuldner vor dem Ergehen einer nach 247 887 ZPO zu erlassenden Ent-scheidung gem344337 247 891 Satz 2 ZPO zwingend zu h366ren. Soweit der Gl344ubiger das insoweit vorgesehene Verfahren nicht einh344lt, sondern die Anspruchserf374l-lung selbst herbeif374hrt, bleibt es ihm zwar unbenommen, die entstandenen Kos-ten vom Schuldner etwa unter dem Gesichtspunkt der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag (247247 677 ff. BGB) oder auch nach Bereicherungsrecht (247247 812 ff. BGB) - 8 - erstattet zu verlangen. Die betreffenden Anspr374che unterliegen jedoch m366gli-chen Einwendungen, die bei Einhaltung des in den 247247 887, 891 ZPO vorgese-henen Verfahrens nicht in Betracht kommen und dort sinnvollerweise auch nicht behandelt werden. Die bei der Beurteilung nach materiellem Recht m366glicher-weise auftretenden Streitfragen lassen sich auch nicht - wie die Rechtsbe-schwerde meint - mit den Problemen vergleichen, die sich ergeben, wenn der Gl344ubiger gem344337 247 887 Abs. 2 ZPO a.E. eine Nachforderung mit der Begr374n-dung erhebt, die Vornahme der Handlung verursache einen gr366337eren Kosten-aufwand als vom Gericht angenommen. b) Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerinnen 19 aa) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Freistellungserkl344rung vom 6. Dezember 2002 habe nicht zur Erf374llung des Befreiungsanspruchs ge-f374hrt, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Regelung in den 247247 414 bis 416 BGB, wonach ein Wechsel in der Person des Schuldners grunds344tzlich nur im Einverst344ndnis mit dem Gl344ubiger m366glich ist. Eine befreiende Schuld374ber-nahme, die zur Erf374llung und damit zum Erl366schen des Befreiungsanspruchs f374hrt, ist im Streitfall nicht erfolgt. Den Schuldnerinnen ist es im 334brigen unbe-nommen, den ihnen vom Gl344ubiger abgetretenen Schadensersatzanspruch, dessen Bestehen sie stets betont haben, gegen374ber dem Mietwagenunterneh-men geltend zu machen. 20 bb) Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Unzu-mutbarkeit der Erf374llung des titulierten materiell-rechtlichen Anspruchs auch noch weitergehende Einwendungen erhebt, kann sie damit im Erm344chtigungs-verfahren gem344337 247 887 ZPO nicht geh366rt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.4.2005 - I ZB 2/05, NJW-RR 2006, 202, 203). 21 - 9 - III. Danach sind die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers und die An-schlussrechtsbeschwerde der Schuldnerinnen unbegr374ndet. Sie sind daher zu-r374ckzuweisen. 22 23 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 i.V. mit 247 92 Abs. 1 ZPO (vgl. H374337tege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 247 100 Rdn. 11). Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: AG Marienberg, Entscheidung vom 14.07.2004 - 2 C 685/01 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 23.08.2005 - 3 T 3275/04 -
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