BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 110/05 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 19. Juli 2005 - I-5 U 66/05 - aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Vers344umung der Frist zur Berufung gegen das Urteil der 5. Kammer f374r Handelssachen des Landge-richts D374sseldorf vom 10. Mai 2005 - 35 O 147/04 - Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Sache wird zur Entscheidung 374ber die Berufung an das Beru-fungsgericht zur374ckgewiesen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (247 21 GKG). Beschwerdewert: 58.725 200 - 3 - Gr374nde: I. Die Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts D374sseldorf zur Zah-lung von 58.725 200 nebst Zinsen verurteilt. Gegen das ihr am 13. Mai 2005 zu-gestellte Urteil legte sie mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005, beim Oberlandesge-richt eingegangen am Dienstag, dem 14. Juni 2005, Berufung ein. Mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. Juni 2005 hat die Beklagte vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevoll-m344chtigter habe die Berufungsschrift am 13. Juni 2005 unterschrieben und sei-ner B374roangestellten den Auftrag erteilt, den Schriftsatz per Telefax noch am Vormittag des Tages vorab an das Oberlandesgericht zu 374bermitteln und bei etwaigen 334bertragungsproblemen unverz374glich den mandatsf374hrenden Rechts-anwalt zu unterrichten. Die Angestellte habe die Versendung per Telefax jedoch vergessen. 1 Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wie-dereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung der Beklagten als un-zul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Beklagte sei nicht ohne Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten gehindert gewesen, die Beru-fungsfrist einzuhalten. Der Anwalt sei gehalten, durch entsprechende organisa-torische Ma337nahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in gr366337tm366glichem Umfang auszuschlie337en. Im vorliegenden Fall sei nicht sicher-gestellt gewesen, dass die Berufungsfristen erst dann gel366scht wurden, wenn der Schriftsatz die Kanzlei so verlassen habe, dass er unter normalen Umst344n-den rechtzeitig bei Gericht eingehe. Mit R374cksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxger344tes komme der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, f374r eine 2 - 4 - wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen Mitar-beitern die Weisung erteile, auf der Grundlage des Einzelnachweises zu pr374fen, ob der Schriftsatz ordnungsgem344337 374bermittelt wurde und erst nach dieser Kon-trolle die entsprechende Notfrist zu l366schen. Eine solche Anweisung werde nicht behauptet. II. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklag-ten ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 3 Das Rechtsmittel ist auch begr374ndet. An der Vers344umung der Berufungs-frist trifft den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten nach dem glaubhaft ge-machten Geschehensablauf kein Verschulden (247 233 ZPO), das diese sich ge-m344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m374sste. Hiernach hatte der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten seiner Rechtsanwaltsfachangestellten K. eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei ihrer Befolgung die Einhal-tung der Frist gew344hrleistet h344tte. Auf die Beachtung der Weisung durch Frau K. , die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hatte, durfte sich der Rechtsan-walt verlassen. Die vom Berufungsgericht vermisste allgemeine Ausgangskon-trolle bei Telefaxschreiben ist in F344llen konkreter Einzelanweisungen, deren Befolgung - wie hier - eine Fristwahrung sichergestellt h344tte, nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ma337gebend (Beschluss vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930; Beschluss vom 6. Juli 2000 4 - 5 - - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823; Beschluss vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - NJW-RR 2002, 1289; Beschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - NJW-RR 2004, 711, 712). Die Erteilung einer klaren und pr344zisen Anweisung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362) steht im vorliegenden Fall nicht in Frage. Ebenso wenig bestehen sonstige Bedenken gegen die beantragte Wiedereinsetzung. Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.05.2005 - 35 O 147/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.07.2005 - I-5 U 66/05 -
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