BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 11/01 vom 7. Juni 2001 in der Beschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juni 2001 durch den Vo r - sitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Stern-berg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 20. Juni 2000 wird auf ihre Kosten als unzulä s - sig verworfen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 937,08 DM fes t - gesetzt. Gründe: Die weitere (sofortige) Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist unz u - lässig. Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten - hierzu zählen auch Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren - unterliegen nicht der - 3 - weiteren Beschwerde (§ 568 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist die Beschwerde g e - gen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern -Sternberg Bornkamm Pokrant Büscher
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