BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/01 vom 1. Juli 2002 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Auf allgemeine organisatorische Anordnungen zur Fristwahrung in einer A n - waltskanzlei kommt es nicht an, wenn der Anwalt eine Angestellte mit der T e - lefaxübermittlung eines eilbedürftigen Schriftsatzes konkret beauftragt und sich über die Ausführung des Auftrags durch Nachfrage vergewissert. Das gilt j e - denfalls dann, wenn die Angestellte zusätzlich allgemein angewiesen ist, die Telefaxübermittlung jeweils anhand des (auszudruckenden) Sendeberichts zu kontrollieren. BGH, Beschluß vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2001 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Beschwerdewert: 56.187,54 DM = 28.728,23 Grnde: I. Der Kläger begehrt (i n einem gesellschafts rechtlichen Rechtsstreit) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist (§ 516 a.F. ZPO), die am 21. März 2001 abgelaufen ist. Das Original seiner B e - rufungsschrift vom 20. März 2001, das am 22. März 2001 bei dem Berufung s - gericht einging, enthält den Hinweis auf ein (angeblich) vorab versandtes Tel e - fax, ber dessen Nichteingang die Geschäftsstelle den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 30. März 2001 informierte. Der Kläger hat zur Begrndung se i - - 3 - nes Wiedereinsetzungsgesuchs, das am 5. April 2001 einging, vorgetragen, sein Prozeûbevollmchtigter habe die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift am 20. Mrz 2001 seiner Broleiterin unter Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf mit der Bitte bergeben, den Schriftsatz vorab per Fax an das Oberlandesgericht zu bermitteln und ihn anschlieûend beim tglichen G e - richtsgang dort abzugeben. Alle Mitarbeiter der Kanzlei seien angewiesen, au s - gehende Telefaxe auf ordnungsgemûe Übersendung anhand des Sendepr o - tokolls zu berprfen und dieses dem Schriftsatz beizuheften. Die Broleiterin sei zwar erst seit Januar 2001 in dieser Kanzlei, davor aber in einer anderen Anwaltskanzlei ttig gewesen und ihren Aufgaben stets zuverlssig und gewi s - senhaft nachgekommen, wie sich auch aus dem Zeugnis ihres frheren Arbei t - gebers (des Prozeûbevollmchtigten des Beklagten) ergebe. Hinzu komme, daû sie dem Prozeûbevollmchtigten des Klgers am 20. Mrz 2001 auf noc h - malige Nachfrage erklrt habe, daû das Telefax bermittelt worden sei. Ta t - schlich habe sie - entsprechend ihrer eidesstattlichen Versicherung - den Schriftsatz in das Faxgert eingelegt und die Nummer des Oberlandesgerichts eingegeben, sich dann aber wegen eines Telefonats kurz entfernen mssen. Bei ihrer Rckkehr habe sie einen Sendebericht vorgefunden und zu den Akten genommen, den sie entgegen ihrer Übung nicht genau nachgeprft habe, so daû ihr nicht aufgefallen sei, daû offenbar eine Kollegin inzwischen das Faxg e - rt benutzt und den dafr erstellten Sendebericht liegengelassen habe. Sie wi s - se nicht, wie es dazu habe kommen können. Ihr sei so etwas noch nie passiert; sie sei immer darauf bedacht, alles akkurat und sofort zu erledigen. Am Abend habe sie dann, wie der Prozeûbevollmchtigte des Klgers weiter ausfhrt, das Original des Schriftsatzes versehentlich nicht zu den fr den Gerichtsgang, sondern zu den fr den Pos t versand bestimmten Schriftstzen gegeben. - 4 - Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klgers durch Beschluû u n - ter Zurckweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs als unzulssig verworfen, weil der Klger eine wirksame Ausgangskontrolle in der Kanzlei seines Proze û - bevollmchtigten nicht dargetan, insbesondere nicht vorgetragen habe, daû das Kanzleipersonal angewiesen worden sei, die im Fristenkalender einzutragende Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen, um sicherzustellen, daû die Nichterledigung einer Fristsache bei der vor Broschluû durchzuf h - renden Kontrolle des Fristenkalenders noch rechtzeitig bemerkt werde. Ein weiterer Organisationsmangel liege darin, daû keine Vorkehrungen gegen die alternierende Benutzung des Faxgertes durch zwei Kanzleiangestellte, wie hier, getroffen worden seien. II. Die gemû §§ 519 b Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO a.F. zulssige sofortige Beschwerde ist begrndet. 1. Das Berufungsgericht bersieht, daû es nach der stndigen Rech t - sprechung des Bundesgerichtshofes fr den Ausschluû des einer Partei zuz u - rechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO a.F.) an der Fristversumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anwe i - sungen fr die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverl s - sig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewhrleistet htte (vgl. Sen.Beschl. v. 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW -RR 2002, 60; BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823). So liegt der Fall hier, da der Prozeûbevollmchtigte des Klgers seine Broleiterin auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen und ihr die be r - mittlung der Berufungsschrift per Telefax sowie durch Abgabe bei dem Obe r - landesgericht konkret aufgetragen hatte. Da darber hinaus - nach den glau b - - 5 - haft gemachten Angaben des Klgers - in der Kanzlei seines Prozeûbevol l - mchtigten die allgemeine Anweisung bestand und praktiziert wurde, die or d - nungsgemûe Faxbermittlung anhand des Sendeprotokolls zu berprfen und dieses dem Schriftstck beizuheften, brauchte der Prozeûbevollmchtigte des Klgers hierauf nicht nochmals hinzuweisen. Die grundstzliche Verpflichtung eines Anwalts, durch allgemeine Anweisung eine Ausgangskontrolle bei Telef a - xen in der von dem Berufungsgericht dargestellten Weise zu gewhrleisten (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, VersR 1998, 607; v. 16. Juni 1998 - XI ZB 13 u. 14/98, VersR 1999, 996), wurde im vorliegenden Fall schon dadurch ersetzt, daû der Prozeûbevollmchtigte sich durch konkrete Nachfrage ber die Ausfhrung des speziellen Auftrags vergewissert hat, wozu er an sich nicht verpflichtet gewesen wre (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000 aaO). Auf das Ergebnis dieser konkreten Ausgangskontrolle durfte der Proze û - bevollmchtigte sich verlassen. Mit dem vorliegenden Zusammentreffen u n - glcklicher Umstnde muûte er nicht rechnen. Er hat die Zuverlssigkeit seines Personals in der Behandlung von Fristsachen gemû der vorgelegten eide s - stattlichen Versicherung stichprobenartig berwacht. Eine darber hinausg e - hende berwachung, wie sie die Beschwerdegegnerin gegenber einer neu eingestellten Broleiterin fordert, htte sich hier nicht auswirken können, weil es sich um das erstmalige Versagen einer Angestellten handelte, der "so etwas noch nie passiert ist". Da einer Partei nur ein Eigenverschulden ihres Anwalts an der Fristversumung im Rahmen des § 233 ZPO zuzurechnen ist und die Faxbermittlung eines Schriftsatzes, die der Prozeûbevollmchtigte des Kl - gers als gesichert ansehen durfte, zur Fristwahrung grundstzlich ausreicht, können dem Klger auch daraus keine Nachteile erwachsen, daû die Ang e - stellte seines Anwalts dessen berobligationsmûiger Anweisung, den Origina l - schriftsatz ebenfalls fristgerecht zu bermitteln, nicht nachgekommen ist. - 6 - 2. Ebensowenig liegt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein Organisationsverschulden des Anwalts darin, daû er seinem Personal nicht durch generelle Anweisung untersagt hat, die von einem Mitarbeiter in das Fa x - gert eingelegten Schriftstcke zwecks Versendung eines anderen Schrif t - stcks zu entnehmen, bevor die bermittlung der zuerst eingelegten Schrif t - stcke gewhrleistet ist. Abgesehen davon, daû ein Anwalt nicht Vorsorge fr alle irgendwie denkbaren Eventualitten treffen kann und muû, wird einem Kontrollverlust bei alternierender Benutzung des Faxgertes bereits durch die allgemeine Anweisung entgegengewirkt, daû jeder Mitarbeiter den Erfolg der von ihm vorzunehmenden Faxbermittlungen anhand des Sendeberichts zu berprfen und diesen dem zugehrigen Schriftsatz beizuheften hat. Bei Befo l - gung dieser Anweisung htte es zu dem Versumnis nicht kommen knnen, das dem Klger daher nicht zuzurechnen ist. 3. Da sonach dem Klger Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu g e - whren ist, ist die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht g e - genstandslos (vgl. Sen.Beschl. v. 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, NJW 2000, 3284/86). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat der Klger die - 7 - Berufung mit Schriftsatz vom 23. Mai 2001 rechtzeitig (innerhalb der durch Verfgung vom 19. April 2001 verlngerten Begrndungsfrist) b egrndet. Rhricht Hesselberger Goette Kraemer Mnke
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