ECLI:DE:BGH:2016:070116BIZB110.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 110/14 vom 7. Januar 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 568, 883, 887, 888 Der Anspruch auf Lieferung eines herauszugebenden Gegenstands zu e i- nem im Vollstreckungstitel bezeichneten Ort unterliegt der Herausgabevol l- streckung nach § 883 ZPO. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2016 - I ZB 110/14 - LG Stade AG Langen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . J anuar 201 6 durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Stade - 9. Zivilkammer - vom 31. Oktober 2014 aufgehob en. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil , mit dem die Schu ldnerin dazu verurteilt worden ist, "am US - s- tungen zu erbringen: Pos. An zah l Einheit Bezeichnung 1 1 Stk. Hydr. Zugeinrichtung (Actuator) entspr e- chend den Anforderungen liefern und u m- bauen, Adapter liefe rn und verschweißen, 50mm Kugelkopf - Zugeinrichtung liefern 1 - 3 - 2 1 Stk. Hydraulische Scheibenbremsanlage mit 10'' Bremsscheiben an der Vorderachse komplett liefern und an vorhandene Flanschaufnahme 12 Entros tungsarbeiten an Gasleitung, Achsen und Federn 13 Das Fa hrzeug nach I . liefern. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass eine Bringschuld vereinbart worden sei und die Schuldnerin den Nachweis, die geschuldeten Arbeiten e r- bracht zu haben, nicht geführt habe. Eine Abnahme des Werks habe bisher nicht stattgefunden, weil der Gläubiger den Trailer noch nicht entgegengeno m- men habe. Der Gläubiger hat die mit diesem Urteil für die vorläufige Vollstreckba r- keit angeordnete Sicherheitsleistung erbr acht. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ist den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 13. Mai 2014 zugestellt worden. Am 17. Juni 2014 beauftragte der Gläubiger die Gerichtsvollzieherin, den Trailer der Schuldnerin im Wege der Herausgabev ollstreckung wegzunehmen und in I . herauszugeben. Die Gerichtsvollzieherin teilte daraufhin mit, sie könne die Vollstreckung nicht durchführen, weil es sich nicht um einen He r- ausgabetitel handele. Die Schuldnerin sei lediglich zur Durchführung ein es Transports, also zu einer nach § 887 ZPO zu vollstreckende n vertretbaren Handlung , verurteilt worden. Das Amtsgericht hat die gegen die Weigerung der Gerichtsvollzieherin, den Vollstreckungsauftrag auszuführen, gerichtete Erinnerung zurückgewiesen . 2 3 4 5 - 4 - A uf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter die Gerichtsvollzieherin angewiesen, die Durchführung des Vollstreckungsauftrags nicht mit der Begründung abzulehnen, dass sich aus dem zu vollstreckenden Urteil k eine Herausgabeverpflich tung der Schuldnerin ergibt . Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde e r- strebt die Schuldnerin Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Urteil enthalte e ine hi n- reichend bestimmte Herausgabeverpflichtung, die nach § 883 ZPO zu vollstr e- cken sei. Der Titel laute zwar nicht ausdrücklich auf "Herausgabe" . D er Tenor "Das Fahrzeug nach I . liefern" sei aber dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger von d er Schuldnerin die Übergabe und damit die Herausgabe verlangen könne. Auch ein Titel, der auf das Verbringen einer bestimmten S a- che gerichtet sei, werde im Wege der Herausgabevollstreckung vollstreckt. Gleiches gelte für einen Titel, der neben der Herausga beverpflichtung weitere auf die herauszugebende Sache gerichtete Verpflichtungen enthalte, solange die neben der Herausgabe geschuldeten Leistungen lediglich unselbstständ i- gen Charakter hätten. Dies sei bei dem Verbringen der Sache an einen anderen Ort der Fall, da es sich hierbei lediglich um die Art und Weise handele, wie die Herausgabeverpflichtung zu erfüllen sei. Der Herausgabevollstreckung stehe ferner nicht entgegen, dass die Gerichtsvollzieherin nicht überprüfen könne, ob die nach dem Titel geschuld eten weiteren Leistungen bereits erbracht worden seien. D iese weiteren Leistungen hätten selbstständigen Charakter, da sie über die bloße Herausgabe des Fahrzeugs hinausgingen. Solche seien neben der Herausgabevollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO zu vollstre cken. Die Sache sei der Schuldnerin vorliegend in dem Zustand wegzunehmen, in dem sie sich de r- zeit befinde. Der Gläubiger könne die Annahme dann nicht mit dem Hinweis verweigern, die im Vollstreckungstitel angegebenen Arbeiten seien noch nicht 6 - 5 - ausgeführt w orden. Dahin stehen könne, ob und in welcher Weise der Gläubiger nach der Herausgabe die weiter titulierten Leistungen noch durchsetzen könne. III. Die aufgrund ihrer Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch an so nst en zulässige R echtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache. 1. Das Verfahren ist nicht durch die Anordnung der vorläufigen Verwa l- tung des Vermögens der Schuldnerin und die Best ellung eines vorläufigen I n- solvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt durch das Amtsgericht - Inso l- venzgericht - Cuxhaven gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Die Unte r- brechungswirkung des § 240 ZPO tritt nicht ein, wenn dem Schuldner kein al l- gemeines Verf ügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wird und die Verwaltungs - und Verf ü- gungsbefugnis über sein Vermögen deshalb nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht ( BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 II ZR 70/98, NJW 1999, 2822). 2. Die angefochtene Entscheidung ist unter Verletzung des Verfassung s- gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen . Sie ist d eshalb aufzuheben und zur neuen Entscheid ung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen . Der Einzelrichter durfte über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht selbst entscheiden, so n- dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der m it drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem origi nären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (BG H, Beschluss vom 16. Mai 2012 I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4 mwN ). D er Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im we i- 7 8 9 10 - 6 - testen Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kolleg i- um entscheiden muss, wenn zur Wahrung einer einh eitlichen Rechtsprechung oder wie vorliegend - zur Fortbildung des Rechts ei ne Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, NJW - RR 2012, 441 Rn. 9 ). IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Der vorliegend titulierte Anspruc h auf Lieferung des Fahrzeugs nach I . unterliegt der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO. 1. Für die Beantwortung der Frage, welchen Vorschriften die Vollstr e- ckung titulierter Verpflichtungen unterliegt, ist zunächst der Vollstreckungstitel auszulegen (vgl. MünchKomm . ZPO/Gruber, 4 . Aufl., § 883 Rn. 14 mwN ). Ergibt diese Auslegung, dass im Titel ein Herausgabeanspruch mit weiteren sachb e- zogenen, die herauszugebende Sache betreffenden Handlungspflichten - etwa zur Versendung, Herstellung oder R eparatur - verbunden ist ( vgl. zum Begriff der Handlungspflichten Schilken, DGVZ 1988, 49, 52), so kommt - je nach G e- genstand dieser weiteren Handlungspflichten - eine unterschiedliche vollstr e- ckungsrechtliche Einordnung in Betracht (vgl. Lackmann in Musie l ak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 883 Rn. 4). 2. Im vorliegenden Fall umfasst der Vollstreckungst itel sowohl Pflichten zu r Vornahme von Werkleistungen an dem Fahrzeug (Ziffern 1 bis 12) als auch die Pflicht zu dessen Lieferung nach I . (Ziffer 13). De r vorliegende Voll - streckungsauftrag bezieht sich allerdings allein auf die Lieferpflicht . Das B e- schwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass sich aus dem Tenor und dem zu seiner Auslegung heranzuziehenden Inhalt des Urteils hinreichend deu t lich die Pf licht der Schuldnerin ergibt, das Fahrzeug dem Gläubiger he r- auszugeben und an de sse n Wohnsitz in G . bei I . zu liefern. 11 12 13 14 - 7 - 3. Die vollstreckungsrechtliche Einordnung einer Pflicht zum Versand oder Verbringen einer herauszugebenden Sache ist umstritten. a ) Teilweise wird befürwortet, auf die Pflicht zur Organisation des Tran s- ports, soweit sie ein e vertretbare Handlung darstellt , § 887 ZPO anzuwenden; § 887 Abs. 3 ZPO stehe dem nicht entgegen, weil diese Vorschrift sich allein auf die eigen tliche Herausgabe beziehe (OLG Zweibrücken, OLG - R ep. 2001, 70). b ) Weiter wird vertreten, ein Verschaffungstitel habe jedenfalls dann eine der Vollstreckung nach § 888 ZPO unterfallende nicht vertretbare Handlung zum Gegenstand, wenn der Transport der S ache - wie etwa die Überführung eines Fahrzeugs über eine lange Strecke - mit erheblichem Aufwand und Risiko verbunden sei (MünchKomm . ZPO/Gr uber aaO § 883 Rn. 16; Zöller/Stöber, ZPO , 31 . Aufl. , § 883 Rn. 9 ; Schneider, MDR 1983, 287, 288 ). c) Die Verpfli chtung zum Versand oder Verbringen einer beweglichen Sache wird schließlich in Teilen der Rechtsprechung und Literatur als ein die Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO nicht hindernder Umstand anges e- hen, weil ihr gegenüber der Herausgabepflicht keine rel evante eigenständige Bedeutung zukomme (RGZ 36, 369, 372 f.; OLG Frankfurt, MDR 1983, 325; AG Osna brück, DGVZ 1966, 91; Bendtsen in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 883 ZPO Rn. 26; Schilken, DGVZ 1988, 49, 53) . Davon ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen. 4. Dieser letzt genannten Ansicht ist der Vorzug zu geben. Für die Beurteilung der Frage , ob die Vollstreckung einer neben der He r- ausgabepflicht titulierten weiteren Pflicht der Herausgabevollstrecku ng nach § 883 ZPO oder der Handlungsvollstreckung nach §§ 887 f. ZPO unterfällt, ist richtigerweise darauf abzustellen, ob diese weitere Pflicht im Verhältnis zur 15 16 17 18 19 20 - 8 - Herausgabe eine eigenständige Bedeutung hat oder lediglich ein unselbststä n- diger Teil ist (vg l. MünchKomm . ZPO/Gruber aaO § 883 Rn. 16). Die titulierte Pflicht zur Versendung oder Verbringung der herauszug e- benden Sache erlangt gegenüber der Herausgabepflicht grundsätzlich keine eigen ständige Bedeutung. N ach § 883 ZPO hat der Gerichtsvollzieher d ie S a- che nicht nur dem Schuldner wegzunehmen, sondern sie auch dem Gläubiger zu übergeben; die Übergabe ist mithin Bestandteil der Herausgabevollstreckung (vgl. Bendtse n in Kindl/Meller - Hannich/Wolf aaO § 883 ZPO Rn. 26). Die durch den Gerichtsvollzieher v eranlasste Verbringung der Sache an den im Titel b e- zeichneten Leistungsort lässt sich zwanglos unter den Begriff der Herausgab e- vollstreckung fassen. Damit wird in der Zwangsvollstreckung das Ergebnis des Erkenntnisverfahren s keineswegs hinfällig und der Sc huldner entgegen der U r- teilsformel von der Verbringung entlastet ( aA Schneider, MDR 1983, 287). M it der Verbringung der Sache durch den Gerichtsvollzieher wird zum einen die titulierte Verpflichtung durchge setzt. Z um anderen sind die Kosten der Verbri n- gung notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO, die deshalb der Schuldner zu tragen hat (vgl. Schilken, DGVZ 1988, 49, 54). 21 - 9 - Diese Lösung ist gegenüber einer fallbezogenen, auf den jeweiligen Aufwand abstellenden Betrachtungsweise ( vgl . oben Rn. 17 [ 3. b ]) wegen der ansonsten häufig auftretenden Rechtsunsicherheit vorzugswürdig . Die Anwe n- dung des § 887 ZPO auf die Pflicht zur Verbringung ( vgl. oben Rn. 16 [ 3. a ] ) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Anwendung diese r Vorschrift im Falle der Erwirkung zur Herausgabe oder Leistung von Sachen ausg e- schlossen ist ( § 887 Abs. 3 ZPO ). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Langen, Entscheidung vom 22.09.2014 - 14 M 216/14 - LG Stade, Entscheidung vom 31.10.2014 - 9 T 115/14 - 22
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