BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 11/02 vom 4. Juli 2002 in der Beschwerdesache - 2 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 2002 durch den Vorsitze n den Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern- Sternberg , Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Die Rechtsmittel der Antragstellerinnen gegen die Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Sep- tember 2001 und vom 5. März 2002 (11 W 148 5/01, 11 W 1486/01, 11 W 1487/01, 11 W 1488/01 und 11 W 1489/01) werden auf ihre Kosten als unzulässig ve r worfen. Der Gegenstandswert der verbundenen Beschwerden wird auf 5.692,21 festgesetzt. Gründe: Die außerordentlichen Beschwerden der Antragstellerinnen vom 16. Oktober 2001 sind als unzulässig zu ve r werfen. Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem G e - setz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, - 3 - 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausg e - gangen werden. - 4 - Bei der im Zusammenhang mit der Entscheidung ber die Kostenersta t - tung vorzunehmenden Beurteilung, ob die Rechtsverfolgung miûbruchlich darauf gerichtet war, den Anspruchsgegner mit möglichst hohen Kosten zu b e - lasten, hat der Tatrichter alle Umstnde des Einzelfalls abzuwgen. Nach den festgestellten Umstnden des vorliegenden Falles kann keine Rede davon sein, daû die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung und ihre B e - grndung greifbar gesetzwidrig ist. Das Beschwerdegericht hat den Antra g - stellerinnen auch nicht das Recht abgesprochen, ihre behaupteten Rechte in getrennten Verfahren geltend zu machen, sondern aufgrund einer Wrdigung der Umstnde des Einzelfalles lediglich den Umfang der Kostenerstattung b e - schrnkt. Den Antragstellerinnen bleibt eine wirksame Verteidigung ihrer Rechte in der Z u kunft unbenommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert
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