BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/05 vom 6. M344rz 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 116 Satz 1 Nr. 1 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen den am Gegenstand des Rechts-streits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen, wenn die Kosten aus der verwalteten Verm366gensmasse nicht aufgebracht wer-den k366nnen. BGH, Beschluss vom 6. M344rz 2006 - II ZB 11/05 - OLG Hamm LG Siegen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Be-schl374sse des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2005 und der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landge-richts Siegen vom 20. Januar 2005 aufgehoben. Dem Antragsteller wird f374r das Verfahren erster Instanz Prozess-kostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 155.000,00 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin war im Sep- tember 1999 von der Antragsgegnerin zu 2 als deren Alleingesellschafterin mit einem Stammkapital von 155.000,00 200 gegr374ndet worden. Auf dem Konto der Schuldnerin ging das Stammkapital am 22. September 1999 in voller H366he ein. 1 - 3 - Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin waren die Antragsgegnerin zu 2 und ihr Vater, der Antragsgegner zu 1. Im November 1999 erwarb die Schuldnerin zumindest weite Teile des einzelk344ufm344nnischen Unternehmens des Antragsgegners zu 1. Der Antragsteller geht davon aus, dass der Erwerb auf der Grundlage einer be-reits vor Gr374ndung der Schuldnerin getroffenen Abrede und damit im Wege einer verdeckten Sach374bernahme erfolgte. Im Oktober 2001 ver344u337erte und 374bertrug die Antragsgegnerin zu 2 ihren Gesch344ftsanteil an der Schuldnerin auf die Antragsgegnerin zu 3. Der Antragsteller hat f374r die Klage, mit der er die Antragsgegner auf Zah-lung des - aus dem Gesichtspunkt der verdeckten Sach374bernahme - offenen Einlagebetrages von 155.000,00 200 in Anspruch nehmen will, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Landgericht und Oberlandesgericht ha-ben den Antrag wegen Fehlens der Voraussetzungen des 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO abgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde, f374r deren Durchf374hrung der Senat Prozesskostenhilfe bewilligt hat, verfolgt er sein Begehren weiter. 2 II. Die statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und - ohne Einschr344nkung - zur Bewilligung der vom Antragsteller f374r das Verfahren erster Instanz begehrten Prozesskostenhilfe. 3 1. Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ver-sagt, weil nach seiner Ansicht den wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Kosten zumutbar ist. In Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung meint das Beschwerdegericht, jedem Gro337gl344ubiger sei ein Prozesskostenvorschuss in der H366he zuzumuten, wie er ihn aufbringen m374sste, wenn er den durch die Pro- 4 - 4 - zessf374hrung des Insolvenzverwalters zu erwartenden, zus344tzlich auf ihn entfal-lenden Betrag im Wege der Einzelklage geltend machte. 5 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 6 a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Im Hinblick auf den Erwerb von Teilen des ein-zelkaufm344nnischen Unternehmens des Antragsgegners zu 1 durch die Schuld-nerin kommt eine verdeckte Sach374bernahme, die einen Anwendungsfall der Regeln 374ber die verdeckte Sacheinlage darstellt, in Betracht. Die hierf374r erfor-derliche Abrede zwischen der Schuldnerin und der Antragsgegnerin zu 2 wird bei Vorliegen eines - hier gegebenen - sachlichen und zeitlichen Zusammen-hangs vermutet (BGHZ 132, 133, 139). Eine Identit344t des Inferenten mit dem Auszahlungsempf344nger bzw. dem Gl344ubiger des Gegengesch344fts ist, wie der Senat entschieden hat (BGHZ 153, 107, 111; 132, 133, 136; 113, 335, 345 f.), f374r den sachlichen Zusammenhang nicht erforderlich. Daher steht der Annahme einer Erfolgsaussicht der Klage nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zu 2 Einlageschuldnerin ist, der Kaufpreis f374r den Erwerb von Teilen des einzel-kaufm344nnischen Unternehmens des Antragsgegners zu 1 jedoch an diesen ge-flossen ist. b) Ebenfalls zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Pro-zesskosten nicht aus der verwalteten Verm366gensmasse aufgebracht werden k366nnen (247 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO), weil die vorhandenen Mittel der Gemeinschuldnerin bereits nicht ausreichen, um die Kosten des Insolvenzver-fahrens zu decken. 7 - 5 - c) Danach kommt es entscheidend darauf an, ob es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskos-ten aufzubringen (247 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO). Diese Voraussetzung liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts vor. 8 9 aa) Wie das Beschwerdegericht im Ansatz nicht verkennt, sind Vor-sch374sse auf die Prozesskosten nur solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen k366nnen und f374r die der zu erwartende Nutzen bei vern374nftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisi-ko angemessen ber374cksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich gr366337er sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG ZIP 2003, 1947, 1948). Ob Zumutbarkeit in diesem Sinne vorliegt oder nicht, soll nach Ansicht des Beschwerdegerichts im Rahmen einer komplexen Berechnung festgestellt werden. Hiernach m374ssen zun344chst diejenigen Gro337gl344ubiger ermittelt werden, auf die mindestens 5 % der festgestellten Forderungen entfallen. F374r diese Gl344ubiger soll sodann unter Ber374cksichtigung des Prozess- und des Ausfallrisi-kos der Betrag berechnet werden, der jeweils auf sie entfiele, wenn der Insol-venzverwalter die Klage gerichtlich geltend machen w374rde. Sodann sollen f374r die jeweiligen Gl344ubiger die Prozesskosten ermittelt werden, die sie aufbringen m374ssten, wenn sie den auf sie entfallenden Betrag im Wege der Einzelklage geltend machen w374rden. Sofern die Summe dieser hypothetischen Prozesskos-ten jedes einzelnen in die Betrachtung einzubeziehenden Gl344ubigers h366her ist als der tats344chlich erforderliche Prozesskostenvorschuss, soll den wirtschaftlich Beteiligten die Finanzierung des Rechtsstreits zumutbar sein. 10 - 6 - Dass diese Berechnungsweise in der Praxis gut handhabbar ist, er-scheint dem Senat in hohem Ma337e zweifelhaft. Das Beschwerdegericht selbst hat den Nachweis hierf374r jedenfalls nicht gef374hrt, vielmehr ist seine Entschei-dung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und inkonsequent. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das von dem Beschwerdegericht entwickelte System - entgegen der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Auffassung - zu eher voraussehbaren und deshalb rechtssicheren Ergebnissen f374hrt. Denn es suggeriert durch seine Mathematisierung lediglich Objektivit344t, beruht jedoch letztlich entscheidend auf wertenden Elementen, weil z.B. das Ergebnis der Einsch344tzung des Prozess- und Vollstreckungsrisikos in die Bewertung eingeht. 11 Die Frage, ob die vom Beschwerdegericht vorgeschlagene Vorgehens-weise grunds344tzlich abzulehnen ist, kann jedoch offen bleiben. Denn sowohl bei einer konsistenten Anwendung des vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten Berechnungsverfahrens (bb) als auch bei einer wertenden Abw344gung aller Ein-zelumst344nde (cc) gelangt man zu dem Ergebnis, dass den wirtschaftlich Betei-ligten die Vorfinanzierung des Prozesses nicht zumutbar ist. 12 bb) Das Beschwerdegericht nimmt an, dass die einzuklagende Forde-rung keinem Vollstreckungsrisiko unterliege und sich eine Forderung von 77.500,00 200 realisieren lasse, w344hrend der Antragsteller umgekehrt ein Pro-zessrisiko nicht f374r gegeben h344lt, aber meint, dass allenfalls mit einem Erl366s von 50.000,00 200 gerechnet werden k366nne. Als Kosten des Insolvenzverfahrens ber374cksichtigt das Beschwerdegericht bei seinen Berechnungen einen Betrag von 22.617,65 200. Dabei 374bersieht es, worauf die Rechtsbeschwerde mit Recht hinweist, dass dieser Betrag zwar bei einem Erl366s von 50.000,00 200, wie ihn der Antragsteller annimmt, gerechtfertigt w344re, dass die Kosten des Insolvenzver- 13 - 7 - fahrens, die sich im Wesentlichen nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens bestimmen, 247 58 GKG, bei einem Erl366s von 77.500,00 200 jedoch 24.866,11 200 ausmachen. 14 Mit Recht r374gt die Beschwerde des Weiteren eine inkonsequente Be-handlung der f374r den Ausfall anerkannten Forderungen durch das Beschwerde-gericht. Dieses z344hlt die V.bank B. eG mit einer f374r den Ausfall festgestellten Gesamtforderung von 88.269,51 200 zwar zu dem Kreis der Gl344ubiger, denen ein Prozesskostenvorschuss zumutbar ist. Es ber374cksichtigt die f374r den Ausfall an-erkannten Forderungen - bei Abzug von Drittrechten in H366he von 2.100,50 200 sind dies insgesamt 111.103,22 200 - jedoch nicht bei der Berechnung der f374r den Fall der Rechtsverfolgung zu erwartenden Quotenerh366hung. Auf Grund dieses Fehlers geht das Beschwerdegericht zu Unrecht von einer aus der beabsichtig-ten Klage resultierenden Quotenerh366hung von 19,7 % aus statt von ca. 12,88 %. Legt man die letztgenannte geringere Quote zugrunde, so ergeben sich hieraus nach dem Berechnungsmodus des Beschwerdegerichts f374r die Einzelgl344ubiger in der Summe zumutbare Prozesskosten in H366he von 7.887,30 200. Dieser Betrag liegt unter den f374r die Prozessf374hrung erforderlichen Kosten in H366he von 8.087,80 200, so dass aus Sicht des Beschwerdegerichts Prozesskostenhilfe h344tte gew344hrt werden m374ssen. cc) Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man - wie in der bew344hrten Praxis 374blich - die Entscheidung offen auf eine wertende Abw344gung aller Gesamtumst344nde des Einzelfalls st374tzt. Dazu geh366rt zun344chst die Ber374ck-sichtigung der Tatsache, dass die im Falle der Rechtsverfolgung zu erwartende Insolvenzquote ebenso wie die Quotenerh366hung unter 13 % liegt. Zu ber374ck-sichtigen sind au337erdem das vom Beschwerdegericht mit 50 % veranschlagte 15 - 8 - Prozessrisiko sowie das von ihm einseitig ohne jede R374ckfrage beim An-tragsteller zu Unrecht vernachl344ssigte Vollstreckungsrisiko, das den Antragstel-ler zu einem Forderungsabschlag von 68 % veranlasst hat. In Betracht zu zie-hen ist ferner die Gl344ubigerstruktur. Es handelt sich um 34 Einzelgl344ubiger, von denen das Beschwerdegericht insgesamt sieben Gro337gl344ubiger benannt hat. Selbst wenn man - darin dem Beschwerdegericht folgend - die Bundesagentur f374r Arbeit sowie die Deutsche Angestellten Krankenkasse als Sozialleistungs-tr344ger au337er Betracht l344sst (zur alten Rechtslage Senat, Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553, 1554; BGHZ 119, 372, 378; zweifelnd f374r die InsO etwa OLG Dresden ZinsO 2004, 275 m.w.Nachw.), verbleiben f374nf Gro337-gl344ubiger, von denen der gr366337te, n344mlich die V.bank B. eG, zudem nur f374r den Ausfall anerkannte Forderungen inne hat. Alle f374nf Gro337gl344ubiger zu einem gemeinsamen Kostenvorschuss zu bewegen, erfordert einen hohen Ko-ordinationsaufwand seitens des Insolvenzverwalters, zumal bekannterma337en die Gefahr gro337 ist, dass jeder einzelne Gl344ubiger auf die Finanzierung der Kosten durch die anderen vertraut. Das macht eine Prozessfinanzierung durch die wirtschaftlich Beteiligten wenig wahrscheinlich. Zieht man schlie337lich noch in Betracht, dass der Rechtsverfolgung des Insolvenzverwalters im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens grunds344tzlich ein eigenst344ndiges, schutzw374rdiges Interesse beizumessen ist (BGHZ 119, 372, 376 f.; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1991, 1490, 1491) und dies gerade f374r die hier in Rede stehende Forderung wegen Versto337es gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften gilt, f374hrt auch die wertende Abw344gung der - 9 - Gesamtumst344nde des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass es den wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Goette Kurzwelly M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 20.01.2005 - 6 O 94/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.06.2005 - 27 W 17/05 -
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