BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 11/07 vom 4. Oktober 2007 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 766, 807, 900 Abs. 1 Ein Gl344ubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollst344ndi-ges oder ungenaues Verm366gensverzeichnis aufgenommen, ist zun344chst gehal-ten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gl344ubiger dagegen die Erin-nerung nach 247 766 ZPO zu. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07 - LG Heilbronn AG Schw344bisch Hall - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 24. Januar 2007 wird auf Kosten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner hat in dem von der Gl344ubigerin gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben und dabei angegeben, unterhaltsberechtigte Kinder zu haben. Eine Erkl344rung des Schuldners, ob und gegebenenfalls in welcher H366he die unterhaltsberech-tigten Personen 374ber eigenes Einkommen verf374gen, enth344lt das Verm366gens-verzeichnis nicht. 1 - 3 - Die Gl344ubigerin hat mit Schriftsatz vom 21. September 2006 gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, ein vollst344ndiges Verm366gensverzeichnis aufzunehmen. Sie hat geltend gemacht, zur Pr374fung der Frage, ob die Stellung eines Antrags nach 247 850c Abs. 4 ZPO Aussicht auf Erfolg biete, ben366tige sie die Mitteilung, ob ein gegen374ber dem Schuldner Unterhaltsberechtigter eigene Eink374nfte erziele. 2 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zur374ckge-wiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist erfolg-los geblieben. 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihren mit Schriftsatz vom 21. September 2006 gestellten Antrag weiter. Der Schuld-ner hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ge344u337ert. 4 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Der Gl344ubigerin ist es unter den im Streitfall gegebenen Umst344nden verwehrt, den zust344ndigen Ge-richtsvollzieher im Wege der Erinnerung anweisen zu lassen, ein vollst344ndiges Verm366gensverzeichnis aufzunehmen. 5 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die von der Gl344ubigerin eingelegte Erinnerung sei wegen (noch) fehlenden Rechtsschutzbed374rfnisses unzul344ssig. Die Gl344ubigerin h344tte zun344chst beim Gerichtsvollzieher den einfa-cheren und kosteng374nstigeren Antrag auf Erg344nzung des Verm366gensverzeich-nisses stellen m374ssen. Aus der rein fiktiven Annahme, der Gerichtsvollzieher k366nnte den Antrag eines Gl344ubigers, das Verm366gensverzeichnis zu erg344nzen, 6 - 4 - ablehnen, ergebe sich kein Rechtsschutzinteresse des Gl344ubigers f374r eine Er-innerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Im Streitfall sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die zust344ndige Gerichtsvollzieherin einen Erg344nzungsauftrag der Gl344ubigerin ablehnen werde. Das Nachbesse-rungsverfahren werde vielmehr verz366gert und verursache zus344tzliche Kosten, wenn die Gl344ubigerin Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einlege, anstatt den Gerichtsvollzieher unmittelbar mit der Durchf374hrung der Nachbesserung zu beauftragen. 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der Gl344ubigerin f374r die von ihr eingelegte Erinnerung (247 766 ZPO) das Rechtsschutzbed374rfnis fehlt. 7 a) Hat der Schuldner ein 344u337erlich erkennbar unvollst344ndiges, ungenau-es oder widerspr374chliches Verzeichnis vorgelegt, so ist er zur Nachbesserung (Erg344nzung) verpflichtet (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980; M374nchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., 247 903 Rdn. 19; Z366l-ler/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 903 Rdn. 14 f.; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 903 Rdn. 4 f.; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., 247 903 Rdn. 8; HK-ZPO/Rathmann, 2. Aufl., 247 903 Rdn. 9 f.). 8 b) Ein Gl344ubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein un-vollst344ndiges oder ungenaues Verm366gensverzeichnis aufgenommen, ist zu-n344chst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gl344ubiger da-gegen die Erinnerung nach 247 766 ZPO zu (vgl. BGH NJW 2004, 2979, 2980; M374nchKomm.ZPO/Eickmann aaO 247 903 Rdn. 21). 9 - 5 - Der Rechtsbeschwerde kann nicht darin beigetreten werden, dass der Gl344ubiger ein Wahlrecht hat, ob er die Nachbesserung des Verm366gensver-zeichnisses beim Gerichtsvollzieher beantragt oder im Rahmen eines Erinne-rungsverfahrens vornehmen l344sst. Die Auffassung, die dem Gl344ubiger ein Wahl-recht zubilligt (LG Hildesheim DGVZ 2000, 37 f.; LG Chemnitz DGVZ 2005, 166 f.; LG N374rnberg-F374rth DGVZ 2005, 165; Schmidt, DGVZ 2005, 180, 181), ber374cksichtigt nicht hinreichend, dass die Nachbesserung nicht in einem neuen oder gesonderten Verfahren erfolgt, sondern Fortsetzung des alten Verfahrens ist, weil der Schuldner die ihm dort obliegende Offenbarungspflicht noch nicht vollst344ndig erf374llt hat. Die von dem Gerichtsvollzieher durchgef374hrte Nachbes-serung l366st deshalb auch keine neuen Kosten aus (M374nch-Komm.ZPO/Eickmann aaO 247 903 Rdn. 20; Musielak/Voit aaO 247 903 Rdn. 8; HK-ZPO/Rathmann aaO 247 903 Rdn. 11), w344hrend bei Durchf374hrung der Erinne-rung nach 247 766 ZPO zumindest eine Erh366hung der 0,3-Verfahrensgeb374hr ge-m344337 Nr. 3309 VV-RVG auf 0,5 nach Nr. 3500 VV-RVG erfolgt (vgl. Gerold/ Schmidt/M374ller-Rabe, Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz, 17. Aufl., VV 3500 Rdn. 12). 10 Der Umstand, dass der Gerichtsvollzieher selbst zur Abhilfe der Erinne-rung befugt ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sich die Verfah-rensgeb374hr bereits mit Einlegung der Erinnerung erh366ht. Das Erinnerungsver-fahren erweist sich damit im Vergleich zu einem Antrag auf Nachbesserung des Verm366gensverzeichnisses in jedem Fall als der kostenintensivere Weg. Dem-entsprechend hat der Gl344ubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Durchf374h-rung einer Erinnerung erst dann, wenn der Gerichtsvollzieher die Nachbesse-rung ablehnt. Gegen diese Entscheidung ist die Erinnerung statthaft (LG Lim-burg DGVZ 2005, 183, 184; M374nchKomm.ZPO/Eickmann aaO 247 903 Rdn. 21; 11 - 6 - Z366ller/St366ber aaO 247 900 Rdn. 41; Stein/Jonas/M374nzberg aaO 247 903 Rdn. 5; Musielak/Voit aaO 247 900 Rdn. 23; s. auch BGH NJW 2004, 2979, 2980). Die Gl344ubigerin hat nicht vorgetragen, dass die zust344ndige Gerichtsvollzieherin ei-nen Auftrag zur Erg344nzung des Verm366gensverzeichnisses bislang abgelehnt hat. Damit fehlt der Gl344ubigerin f374r die von ihr eingelegte Erinnerung das erfor-derliche Rechtsschutzbed374rfnis. III. Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin ist danach mit der Kostenfol-ge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 12 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG Schw344bisch Hall, Entscheidung vom 04.12.2006 - M 2416/06 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 24.01.2007 - 1 T 519/06 Bm -
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