BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/08 vom 22. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag des Kl344gers zu 15 auf Beiordnung eines Notanwalts (247 78 b ZPO) wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Antrag des Kl344gers zu 15 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ge-m344337 247 78 b Abs. 1 ZPO ist unbegr374ndet. 1 1. Der Kl344ger zu 15 hat schon nicht dargetan, dass er sich um eine Man-dats374bernahme in vorliegender Sache bei zumindest mehr als vier beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanw344lten konkret bem374ht hat (vgl. zu die-sem Erfordernis BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 m.w.Nachw.). Die Angabe, dass einer der f374nf vom Kl344ger genannten An-w344lte "schon in anderer Sache die 334bernahme eines Mandats aus pers366nlichen Gr374nden abgelehnt" habe, gen374gt daf374r ebenso wenig wie die Erkl344rung, eine Vielzahl von BGH-Anw344lten sei f374r die 334bernahme eines Mandats f374r die Klage eines Aktion344rs gegen die Gesellschaft von vornherein nicht offen, wie z.B. Frau Rechtsanw344ltin G.S., die, wie sie erkl344rt habe, aus der Anwaltskanzlei F. komme. 2 - 3 - 2. Die mit der (eingelegten, aber bisher nicht begr374ndeten) Rechtsbe-schwerde gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO beabsichtigte Rechtsverfolgung ist zudem aussichtslos (247 78 b Abs. 1 ZPO), wie dem Kl344ger bereits von seinem bisher beauftragten Rechtsanwalt Dr. S. vor dessen Mandatsniederlegung zu-treffend mitgeteilt worden ist. 3 4 Es fehlt hier schon an den - auch im Fall einer Rechtsbeschwerde ge-m344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO erforderlichen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2003 - XII ZR 191/02, NJW 2003, 2172) - Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, weil der angefochtene Verwerfungsbeschluss des Berufungsge-richts eine Einzelfallentscheidung in einem Sonderfall ohne grunds344tzliche Be-deutung darstellt und ein Kl344rungsbedarf i.S. des 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht besteht. Bei der hier gegebenen notwendigen Streitgenossenschaft aus prozess-rechtlichen Gr374nden konnte jeder Streitgenosse seine Klage selbst344ndig zu-r374cknehmen. Der Kl344ger zu 15 konnte seine in erster Instanz zur374ckgenomme-ne Klage nicht in zweiter Instanz erneut erheben. Einem etwaigen, mit seiner Berufung verbundenen Beitritt als Nebenintervenient zur Berufung der Kl344gerin zu 6 stand schon die in dem erstinstanzlichen Prozessvergleich getroffene und zur Unzul344ssigkeit ihr widersprechender Prozesshandlungen f374hrende Pro-zessvereinbarung entgegen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04, NJW-RR 2006, 632, 634), in der die Beteiligten u.a. erkl344rt haben, dass sie den streitigen 334bertragungsbeschluss (247 327 a AktG) "weder 5 - 4 - gerichtlich noch au337ergerichtlich in irgendeiner Form angreifen" werden. Der Prozessvergleich war unbedingt abgeschlossen; lediglich die F344lligkeit der von der Beklagten 374bernommenen Kostenerstattung wurde an die Registereintra-gung (247 327 e AktG) gekn374pft. Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 413 O 128/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - 11 U 184/07 -
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