BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 11/09 vom 13. August 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 765a Die Pr374fung, ob die R344umungsvollstreckung bei einem hochbetagten Schuldner wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare H344rte i.S. des 247 765a ZPO darstellt, ist nicht auf eine akute Le-bensgefahr w344hrend des R344umungsvorgangs selbst zu beschr344nken; in die Beurteilung einzubeziehen sind auch schwerwiegende gesundheitliche Risiken, die aus einem Wechsel der gewohnten Umgebung resultieren. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 - LG Berlin AG Berlin-Wedding - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2009 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zur374ckverwie-sen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.043,96 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die am 7. Januar 1910 geborene Schuldnerin ist durch Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 20. November 2006 verurteilt, das Haus F. stra337e in B. zu r344umen. Gegen die vom Gl344ubiger betriebene R344u-mungsvollstreckung hat die Schuldnerin nach 247 765a ZPO R344umungsschutz beantragt. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den R344umungsschutzantrag der Schuldnerin mit Beschluss vom 6. Oktober 2008 zur374ckgewiesen. Ihre dagegen gerichtete so-fortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. 2 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren R344umungsschutzantrag weiter. Der Gl344ubiger hat beantragt, die Rechtsbe-schwerde zur374ckzuweisen. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht hat eine besondere H344rte auf Seiten der Schuldnerin, die es bei W374rdigung der Gl344ubigerinteressen rechtfertigt, die Zwangsvollstreckung befristet oder unbefristet einzustellen, verneint und hierzu ausgef374hrt: 5 Allein das hohe Alter der Schuldnerin und die bei ihr vorhandene leichte senile Demenz rechtfertigten keinen R344umungsschutz. Der Verlust der vertrau-ten Umgebung werde zwar ihre Orientierungsschwierigkeiten verst344rken und negative gesundheitliche Folgen haben. Lebensgefahr bestehe f374r die Schuld-nerin im Falle einer R344umung aber nicht. Zu ber374cksichtigen sei, dass die Schuldnerin seit mehr als zwei Jahren von ihrer Verpflichtung zur R344umung Kenntnis habe. Dass sie Anstrengungen zur Anmietung anderer R344ume unter-nommen habe, habe sie nicht dargelegt. F374r die Lebensqualit344t der Schuldnerin sei auch die Aufrechterhaltung des sozialen Kontakts mit den 374brigen Mitglie-dern der Wohngemeinschaft von Bedeutung. Dieser lasse sich aber auch in einer anderen Wohnung erhalten. 6 - 4 - 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Einstellung der Zwangsvollstreckung sei zur Vermeidung einer mit den guten Sitten unvereinbaren H344rte i.S. des 247 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erforderlich, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 a) Ist mit einer Zwangsvollstreckungsma337nahme eine konkrete Gefahr f374r Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Unter-sagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 765a ZPO rechtfertigen. Dabei ist stets eine Abw344gung der - in solchen F344llen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinte-ressen des Gl344ubigers vorzunehmen. Es kann nicht unber374cksichtigt bleiben, dass sich auch der Gl344ubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein R344u-mungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigen-tums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeintr344chtigt. Dem Gl344ubiger d374rfen keine Aufgaben 374berb374rdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (BGHZ 163, 66, 72 ff.). Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer R344umungs-vollstreckung eine konkrete Lebensgefahr f374r den Betroffenen besteht, sorgf344l-tig zu pr374fen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dabei kann vom Schuld-ner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren f374r Leben und Gesundheit m366glichst auszuschlie337en (BGH, Beschl. v. 22.11.2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Tz. 9). 8 - 5 - b) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, eine Gefahr f374r das Leben der Schuldnerin bestehe im Falle einer R344umung nicht. Aufgrund ihrer Erkrankung und des hohen Alters bestehe bei der Schuldnerin nur eine verrin-gerte F344higkeit der Anpassung an eine neue Umgebung, wodurch sie bei einer Zwangsr344umung Lebensqualit344t verliere und sich ihre gesundheitliche Progno-se verschlechtere. 9 c) Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdege-richt habe den Vortrag zu den Gefahren f374r Leben und Gesundheit der Schuld-nerin nur unzureichend gew374rdigt. Bei vollst344ndiger Ber374cksichtigung des Vor-bringens der Schuldnerin h344tte das Beschwerdegericht ohne weitere Beweiser-hebungen eine Lebensgefahr f374r die Schuldnerin im Falle einer R344umung nicht ausschlie337en d374rfen. 10 Nach der Bescheinigung des Facharztes f374r Innere Medizin Dr. F. vom 13. Mai 2008 leidet die Schuldnerin an arterieller Hypertonie und hypertensiver Herzkrankheit mit Herzinsuffizienz. Nach dem Attest der Fach344rztin f374r Neuro-logie Dr. B. vom selben Tag liegt bei der Schuldnerin eine fortschreitende de-mentielle Erkrankung und eine hundertprozentige Schwerbehinderung vor. Auf-grund des hohen Alters und der Demenzerkrankung bezeichnet die 304rztin den Zustand der Schuldnerin bei einer Zwangsr344umung wegen der damit verbunde-nen Aufregung als lebensbedrohend. Zu demselben Ergebnis kommt die Fach-344rztin Dr. S. in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2008. Auch der 344rztliche Gut-achter der zentralen medizinischen Gutachtenstelle des Landesamtes f374r Ge-sundheit und Soziales von Berlin gelangt in seiner amts344rztlichen Stellungnah-me vom 14. Juli 2008 zu dem Ergebnis, im Hinblick auf die negativen Folgen f374r ihre Gesundheit bestehe bei der Schuldnerin R344umungsunf344higkeit. Mit den in diesen 344rztlichen Stellungnahmen prognostizierten Gefahren f374r Leben und Ge- 11 - 6 - sundheit der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht sich nicht auseinanderge-setzt, sondern nur auf die 344rztliche Stellungnahme des Bezirksamtes Reini-ckendorf von Berlin vom 24. Juli 2008 abgestellt, nach der bei einem erzwun-genen Umzug keine unmittelbare Lebensgefahr bestehe. Dies reicht f374r eine vollst344ndige W374rdigung der mit einer Zwangsr344umung verbundenen Gefahren f374r Leben und Gesundheit der Schuldnerin in Anbetracht der unterschiedlichen Ergebnisse der 344rztlichen Stellungnahmen vom 13. Mai, 22. Juni und 14. Juli 2008 einerseits und vom 24. Juli 2008 andererseits nicht aus. Hierzu h344tte das Beschwerdegericht vielmehr eine erg344nzende 344rztliche Begutachtung unter Einbeziehung s344mtlicher 344rztlicher Stellungnahmen einholen m374ssen. Das Beschwerdegericht durfte die Pr374fung der Gefahren f374r Leben und Gesundheit der Schuldnerin durch eine Zwangsr344umung auch nicht auf eine akute Lebensgefahr w344hrend des R344umungsvorgangs beschr344nken. Die Schuldnerin hatte geltend gemacht, aufgrund der bestehenden Erkrankungen und ihres hohen Alters sei nach einer Zwangsr344umung mit einer Beschleuni-gung des gesundheitlichen Verfalls und einer Verk374rzung ihrer Lebenserwar-tung zu rechnen; zum Beweis hat sie sich auf die Einholung einer amts344rztli-chen Stellungnahme berufen. Die Gefahr entsprechender gesundheitlicher Be-eintr344chtigungen nach Durchf374hrung des R344umungsvorgangs ist in die nach 247 765a ZPO gebotene Abw344gung einzubeziehen. Zu ber374cksichtigen ist zudem eine altersentsprechende und krankheitsbedingte deutlich verringerte Anpas-sungsf344higkeit an eine ver344nderte Umgebung, wenn eine gewohnte langj344hrige Umgebung im Falle einer Zwangsr344umung verloren geht (vgl. BVerfG NJW 1998, 295). 12 - 7 - 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann danach keinen Be-stand haben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-richt zur374ckzuverweisen, das weitere Feststellungen zu etwaigen aus der Zwangsr344umung herr374hrenden Gefahren f374r Leben und Gesundheit der Schuld-nerin zu treffen hat. 13 Sollten f374r die Schuldnerin danach erhebliche Gesundheitsrisiken mit ei-nem Wohnsitzwechsel wegen Verlustes der bekannten Umgebung verbunden sein, darf das Beschwerdegericht bei der nach 247 765a ZPO erforderlichen Inte-ressenabw344gung nicht zu Lasten der Schuldnerin ber374cksichtigen, dass diese nach dem R344umungsurteil keine Anstrengungen unternommen hat, eine andere Wohnung zu finden. Denn durch einen Umzug best374nde gerade die Gefahr, dass sich die mit dem Wohnungswechsel verbundenen Gesundheitsrisiken rea-lisieren. Zudem wird das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall auch dem Umstand ein nicht unerhebliches Gewicht beizumessen haben, dass die Schuldnerin eine laufende Nutzungsentsch344digung in H366he der zwischen den Parteien urspr374nglich vereinbarten Miete zahlt, nach ihrem - unbestrittenen - Vortrag nur noch geringe Zahlungsr374ckst344nde bestehen und vom Gl344ubiger 14 - 8 - auch keine anderen Umst344nde geltend gemacht worden sind, aus denen sich ein vorrangiges Interesse an der R344umung ergeben k366nnte. Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 06.10.2008 - 32 M 8042/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2009 - 51 T 668/08 -
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