BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 1/11 vom 20. Januar 2011 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 25. August 2010 226 8 S 21/10 226 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Streitwert: bis 300 200. Gr374nde: Der Senat legt die 204Berufung223 der Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss als Rechtsbeschwerde aus, da diese das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. 1 Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Sie ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden wendet (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im 334brigen nicht zul344ssig, weil sie entgegen 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. 334berdies ist das Rechtsmittel unzul344ssig, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die Berufung zu verwerfen war, weil sie entgegen 247 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden war. 2 Schlick Herrmann W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.06.2010 - 93 C 1478/10 (29) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 25.08.2010 - 8 S 21/10 -
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