BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 1/11 vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 30 2 59 899 . 5 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat a m 9. Februar 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Ric hter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen : Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durc h- führung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Die R echtsbeschwerde gegen den am 8. Dezember 2010 an Ve r- kündung s Statt zugestellten Beschluss des 26. S e nats (Marken - Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Markeninhabers zurückgewiesen. t- gesetzt. Gründe : I. Für d e n Markeninhaber ist seit dem 3 . Februar 200 3 die am 5. No - vember 2002 angemeldete Wortmarke Nr. 30 2 59 899 . 5 Sachsendampf für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: 1 - 3 - Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diese n Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Postkarten, Aufkleber, Plakate, Bücher; Druckerzeugnisse, nämlich Bücher, Broschüren, Hefte; Fotografien; Schreibwaren; Verpackungsmat e- rial aus Kunststoffen, soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung; Veranstaltung von Re i sen . Die Antragstellerin hat beim Deutsch en Patent - und Markenamt die L ö- schung de r Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers im Zeitpunkt der Anmeldung beantragt. Die Markenabteilung des Deutschen Pa tent - und Markenamts hat mit B e- schluss vom 4 . April 2007 die Lö schung der Marke angeo rdnet . Die dagegen gerichtete Beschwerde de s Markeninhaber s hat das Bundespatentgericht z u- rückgewie sen (BPatG, Beschluss v om 8 . Dez ember 20 10 26 W (pat) 6 3 /0 7 , juris). Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit se i ne r nicht zugelassenen Rechtsbeschwer de, mit der e r die Versag ung des rechtlichen Gehörs rügt. Der Markeninhaber hat ferner beantragt, ihm für die Durchführung des Rechtsb e- schwerdeverfahrens Ver fahrenskostenhilfe zu gewähren. II. Das Bundespatentgericht hat die Auffas sung vertreten, aufg run d der gesamten Umstände des Streitfalls stehe fest, dass der Markeninhaber bei der Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 Ma r kenG gewesen sei . III. Die Rechtsbeschwerde de s Markeninhabers hat keinen E r folg. 1. Die f orm - und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwe r- de ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz auf geführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt 2 3 4 5 6 7 - 4 - wird. Die Rechtsbeschwerde beruft si ch auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die erhobenen Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Juni 2010 I ZB 4 0/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 9 = WRP 2010, 1034 LIMES LOGISTIK ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch un begründet. De r Markeninhaber rügt ohne Erfolg die Verletzung seines Anspruch s auf rechtliche s Ge hör (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 10 3 Abs. 1 GG). a ) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführu n- gen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zi e- hen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grun d- sätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegeng e- nommene Parteivo r bringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen i n den En t- scheidungsgründen ausdrücklich zu b efassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deu t- lich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder übe r- haupt nicht zur Kenntnis gen ommen oder doch bei der Entscheidung nicht e r- wogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesen t lichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so läss t dies auf die Nichtb e- rücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstan d- punkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, NJW 2009, 1584 mwN). Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör k einen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie se lbst für richtig hält. Aus Art. 103 8 9 - 5 - Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertret e- nen Rechtsansicht z u fol gen (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 IX ZR 145/10, juris Rn. 6 mwN ; Beschluss vom 7. Juli 201 1 I ZB 68/10, juris Rn. 12 Medicus.log ). b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe den Anspruch der Antragstellerin auf recht liche s Gehör verletzt, indem es in seiner Gesamtabwägung den unstreitig gebliebenen Vortrag des Markeninh a- bers nicht berücksichtigt habe, wonach dieser die streitgegenständliche B e- zeichnung " Sachsendampf " bereits in den Jahren 1997/98 für Druckerzeugni s- se, wie beispielswe i se Kalender, verwendet habe . Das Bundespatentgericht hat dieses Vorbringen nicht nur ausdrücklich in seiner Wiedergabe des Beschwerdebegehrens des Mar keninhabers erwähnt , sondern es ersichtlich auch bei seiner Prüfung zugrunde gelegt, o b die Vorau s- setzung en einer bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG erfüllt sind. Das Bundespatentgericht ist bei seiner Beurteilung ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Markeninhaber bereits bei der Anmeldung der Marke neben e iner Behinderungsabsicht zugleich auch einen eigenen künftigen B e- nutzungswi l len gehabt hat. Ferner hat es seine Feststellung der Nichtbenutzung der angegriffenen Marke durch den Markeninhaber ausdrücklich auf den Zei t- punkt der Markenanmeldung begrenzt, ind em es angenommen hat, der Ma r- ke n inhaber habe " seinerzeit " die Bezeichnu ng " Sachsendampf " nicht benutzt . Soweit die Rechtsbeschwerde dies als nicht hinreichende , nur " beiläufige " Feststellung angreift, wendet sie sich im Kern g egen den zutreffenden rech t- lichen Ausgangspunkt des Bundespatentgericht s, wonach der eigene Benu t- 10 11 12 13 - 6 - zungswille der Annahme einer unlauteren Behinderungsabsicht im Rahmen e i- ner Gesamtabwägung nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 200 8 I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 32 = WRP 2008, 785 AKADEMIKS, mwN ). Darauf, ob das Bundespatentgericht das Vorliegen eines Schutzhinde r- nisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 0 MarkenG zu Recht bejaht hat, kommt es jedoch nicht an. Der abs o lute Rechtsbeschwerdegr und des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG soll allein die Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Gewährung rechtl i- chen Gehörs sichern und dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der B e- schwerdeentscheidu ng (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2000 I ZB 50/97, GRUR 20 00, 894, 895 = WRP 2000, 1166 Micro - PUR; Be schluss vom 1. Juni 2006 I ZB 121/05, juris Rn. 12; BGH, GRUR 2008, 1027 Rn. 22 Cigaretten - pa ckung; Beschluss vom 24. April 2008 I ZB 57/07, juris Rn. 10; BGH, B e- schluss vom 14. April 2011 I ZA 21/10, MarkenR 2011, 267 Rn. 13) und damit auch nicht der Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung des zur Kenntnis g e- nommenen Streitstoffs durch das Bundespatentgerich ts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 I ZB 70 /07, MarkenR 2008, 176 Rn. 12). IV. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Recht s- beschwerdeverfahren ist zuläss ig (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2 008 I ZA 2/08, GRUR 2009, 88 Rn. 10 = WRP 2008, 1551 ATOZ), aber unb e- gründet. Wie dargelegt , hat die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfo lg. 14 - 7 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.12.2010 - 26 W(pat) 63/07 - 15
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